Rechtssatz RS0115316
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115316
Entscheidungsdatum
18.09.2003
Rechtssatz
Der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans ist unzulässig, wenn entgegen § 194 Abs 1 KO nicht eine der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden 5 Jahren entsprechende Quote angeboten wird.Der Antrag auf Annahme des Zahlungsplans ist unzulässig, wenn entgegen Paragraph 194, Absatz eins, KO nicht eine der Einkommenslage des Schuldners in den folgenden 5 Jahren entsprechende Quote angeboten wird.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 117/01s
Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 117/01s
- 8 Ob 77/03m
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 77/03m
Auch; Beisatz: Hier: Da der Zahlungsplan ohne Überprüfung der Einkommens- und Vermögenslage in den nächsten 5Jahren angenommen und vom Gericht bestätigt wurde, war jedoch eine Wahrnehmung dieses ursprünglichen Mangels des Zahlungsplans nicht mehr möglich. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115316
Dokumentnummer
JJR_20010528_OGH0002_0080OB00117_01S0000_002