Rechtssatz RS0117905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117905
Entscheidungsdatum
18.09.2003
Rechtssatz
Der Schuldner kann dann, wenn er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten des Zahlungsplanes zu erfüllen, binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger erneut die Abstimmung über einen Zahlungsplan (mit bestimmten abweichenden Regelungen) beziehungsweise die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens verlangen. Erst dann, wenn die Bestätigung des Zahlungsplanes versagt und der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens abgewiesen wird, also nach Abschluss dieses - fristgerecht einzuleitenden - Verfahrens, leben die Forderungen wieder auf. Das Nichterscheinen zur Tagsatzung über den geänderten Zahlungsplan nimmt einem Konkursgläubiger nicht die Rekurslegitimation.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 92/03t
Entscheidungstext OGH 28.08.2003 8 Ob 92/03t
- 8 Ob 77/03m
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 77/03m
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Prüfung, ob eine unverschuldete Verschlechterung der Einkommens-und Vermögenslage eingetreten ist, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplans. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117905
Dokumentnummer
JJR_20030828_OGH0002_0080OB00092_03T0000_001