Rechtssatz RS0115337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115337
Entscheidungsdatum
17.12.2020
Rechtssatz
Wird zum Notariatsakt in einer formlosen Nebenabrede zusätzlich ein weiterer Kaufpreis für den Erwerb eines Geschäftsanteils vereinbart, so liegt darin keine Verletzung der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, die die Nichtigkeit des Geschäfts nach sich zöge.Wird zum Notariatsakt in einer formlosen Nebenabrede zusätzlich ein weiterer Kaufpreis für den Erwerb eines Geschäftsanteils vereinbart, so liegt darin keine Verletzung der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, die die Nichtigkeit des Geschäfts nach sich zöge.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 41/01t
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 5 Ob 41/01t
- 6 Ob 126/16x
Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 126/16x
Auch
- 6 Ob 186/20a
Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 186/20a
Vgl; Beisatz: Der Formzwang des § 76 Abs 2 GmbHG bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrags; nicht formbedürftig sind daher reine Nebenabreden, wobei darauf abzustellen ist, ob eine Nebenabrede dem Formzweck zuwiderläuft. Auch Vereinbarungen, die bloß im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsübertragung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115337
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20010515_OGH0002_0050OB00041_01T0000_002