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Rechtssatz RS0115346

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115346

Geschäftszahl

2Ob314/00s

Entscheidungsdatum

16.05.2001

Rechtssatz

Bei den bei einem Unfall verletzten Businsassen handelt es sich um unbeteiligte Dritte. Ihnen gegenüber hafteten sowohl der Halter des Reisebusses als auch jener des am Unfall beteiligten Sattelzugfahrzeuges solidarisch. Hat ein solidarisch haftender Beteiligter oder dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten den ganzen Schaden ersetzt oder zumindest mehr als seinem internen Anteil entspricht, dann hat er einen Rückgriffsanspruch gemäß Paragraph 11, Absatz eins, EKHG. Für die Aufteilung im Innenverhältnis bestimmt Paragraph 11, Absatz eins, EKHG die Reihenfolge der Zurechnungsgründe, wobei die Geltendmachung eines Verschuldens des Lenkers die Prüfung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kfz; Autobus; LKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115346

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00314_00S0000_001