Rechtssatz RS0115348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115348
Entscheidungsdatum
24.04.2001
Rechtssatz
Hat der Verlassenschaftskurator dem Vertrag zwischen Masseverwalter und Beklagter zugestimmt, mit dem der Beklagten das Recht eingeräumt wird, in ihrer Firma den bürgerlichen Namen des Gemeinschuldners zu führen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 HGB vollständig erfüllt.Hat der Verlassenschaftskurator dem Vertrag zwischen Masseverwalter und Beklagter zugestimmt, mit dem der Beklagten das Recht eingeräumt wird, in ihrer Firma den bürgerlichen Namen des Gemeinschuldners zu führen, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 22, HGB vollständig erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115348
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0040OB00084_01H0000_001