Rechtssatz RS0115360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115360
Entscheidungsdatum
05.04.2001
Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs 1 OGHG sind Prozessparteien oder Dritte nicht legitimiert, Entscheidungen eines verstärkten Senats zu beantragen. Solche Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, OGHG sind Prozessparteien oder Dritte nicht legitimiert, Entscheidungen eines verstärkten Senats zu beantragen. Solche Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115360
Dokumentnummer
JJR_20010405_OGH0002_0150OS00073_0000000_001