Zu 1.: In Erweiterung des am 8. März 2001 an den Obersten Gerichtshof telekopierten und mit Beschluss vom 12. März 2001, GZ 15 Os 73/00-55, abgewiesenen Antrages auf Vertagung des auf den 3. Mai 2001 anberaumten Gerichtstags zur Entscheidung über verschiedene Rechtsmittel wiederholt der Angeklagte in vier weiteren Telekopien sein, teils auf einen erst "gemäß Art 140 B-VG" beim Verfassungsgerichtshof einzubringenden Antrag (ON 58 und 63), teils auf gleichzeitig gestellte Anträge gemäß Art 140 B-VG auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich einer Mehrzahl gesetzlicher Bestimmungen der StPO, des § 28a GOG und des GSchG durch den Obersten Gerichtshof gestütztes Vertagungsbegehren (ON 59 und 74).Zu 1.: In Erweiterung des am 8. März 2001 an den Obersten Gerichtshof telekopierten und mit Beschluss vom 12. März 2001, GZ 15 Os 73/00-55, abgewiesenen Antrages auf Vertagung des auf den 3. Mai 2001 anberaumten Gerichtstags zur Entscheidung über verschiedene Rechtsmittel wiederholt der Angeklagte in vier weiteren Telekopien sein, teils auf einen erst "gemäß Artikel 140, B-VG" beim Verfassungsgerichtshof einzubringenden Antrag (ON 58 und 63), teils auf gleichzeitig gestellte Anträge gemäß Artikel 140, B-VG auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich einer Mehrzahl gesetzlicher Bestimmungen der StPO, des Paragraph 28 a, GOG und des GSchG durch den Obersten Gerichtshof gestütztes Vertagungsbegehren (ON 59 und 74).
Die in Aussicht genommene Antragseinbringung beim Verfassungsgerichtshof durch den Angeklagten bildet keine taugliche Grundlage für die angestrebte Abberaumung und Vertagung des Gerichtstags. Dies umso weniger, als der Verfassungsgerichtshof mit mehreren Beschlüssen Anträgen des Angeklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Individualbeschwerden gemäß Art 144 B-VG keine Folge gegeben hat (ON 75).Die in Aussicht genommene Antragseinbringung beim Verfassungsgerichtshof durch den Angeklagten bildet keine taugliche Grundlage für die angestrebte Abberaumung und Vertagung des Gerichtstags. Dies umso weniger, als der Verfassungsgerichtshof mit mehreren Beschlüssen Anträgen des Angeklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Individualbeschwerden gemäß Artikel 144, B-VG keine Folge gegeben hat (ON 75).
Zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend die "§§ 281 Abs 1 Z 1, 68, 70 Abs 1, 238, 345 Abs 1 Z 1, 71 Abs 1, 74 StPO sowie § 28a GOG und GSchG" hinwieder sieht sich der Obersten Gerichtshof nicht veranlaßt (ON 59). Die Vertagungsanträge sind daher als unbegründet abzuweisen.Zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend die "§§ 281 Absatz eins, Ziffer eins, 68, 70, Absatz eins, 238, 345, Absatz eins, Ziffer eins, 71, Absatz eins, 74, StPO sowie Paragraph 28 a, GOG und GSchG" hinwieder sieht sich der Obersten Gerichtshof nicht veranlaßt (ON 59). Die Vertagungsanträge sind daher als unbegründet abzuweisen.
Zu 2.: Abgesehen davon, dass eine "anonymisierte" Kopie des bezeichneten Personalsenatsbeschlusses im Ergebnis nur verstümmelte und unverständliche Teile der dadurch geänderten Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Innsbruck enthalten würde, wohingegen der Angeklagte ohnehin bereits Fotokopien der ihn betreffenden Teile der geänderten Geschäftsverteilung in Händen hat (vgl Beilage zu ON 49), kann sich der Verfassungsgerichtshof, falls erforderlich, unmittelbar an den betroffenen Gerichtshof wenden. Dem Übersendungsantrag ist demnach kein berechtigtes rechtliches Interesse zu entnehmen.Zu 2.: Abgesehen davon, dass eine "anonymisierte" Kopie des bezeichneten Personalsenatsbeschlusses im Ergebnis nur verstümmelte und unverständliche Teile der dadurch geänderten Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Innsbruck enthalten würde, wohingegen der Angeklagte ohnehin bereits Fotokopien der ihn betreffenden Teile der geänderten Geschäftsverteilung in Händen hat vergleiche Beilage zu ON 49), kann sich der Verfassungsgerichtshof, falls erforderlich, unmittelbar an den betroffenen Gerichtshof wenden. Dem Übersendungsantrag ist demnach kein berechtigtes rechtliches Interesse zu entnehmen.
Zu 3.: Gemäß § 8 Abs 1 OGHG sind Prozessparteien oder Dritte nicht legitimiert, Entscheidungen eines verstärkten Senats zu beantragen, weshalb die darauf zielenden (inhaltlich unverständlichen) Anträge des Angeklagten als unzulässig zurückzuweisen sind.Zu 3.: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, OGHG sind Prozessparteien oder Dritte nicht legitimiert, Entscheidungen eines verstärkten Senats zu beantragen, weshalb die darauf zielenden (inhaltlich unverständlichen) Anträge des Angeklagten als unzulässig zurückzuweisen sind.