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Entscheidung 15 Os 73/00×

Entscheidung 15 Os 73/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os73/00

Entscheidungsdatum

05.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2001 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97, Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über verschiedene in Telekopie eingegangene, mit "Dr. P*****" gefertigte Eingaben in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Anträge

1. vom 14. März und 1. April 2001 auf "Abberaumung und Vertagung des Gerichtstages am ((richtig)) 3. Mai 2001, Unterbrechung des Verfahrens über die Nichtigkeitsbeschwerde bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes" (ON 58, 59, 63 und 74),

2. vom 8. März 2001 auf "Übersendung einer anonymisierten Kopie des Personalsenatsbeschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 3. 3. 1998, Jv 1588-7/98, zwecks Vorlage beim Verfassungsgerichtshof" (ON 63),

3. vom 15. und 17. März 2001 auf "Beschlussfassung gem. Par. 8 OGHG, verstärkter Senat, wegen nicht einheitlicher Rechtsprechung der Zivilsenate und der Strafsenate des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich Par. 28a GOG" (ON 61, 62)

werden teils abgewiesen (ON 58, 59, 63 und 74), teils zurückgewiesen (ON 61 und 62).

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.: In Erweiterung des am 8. März 2001 an den Obersten Gerichtshof telekopierten und mit Beschluss vom 12. März 2001, GZ 15 Os 73/00-55, abgewiesenen Antrages auf Vertagung des auf den 3. Mai 2001 anberaumten Gerichtstags zur Entscheidung über verschiedene Rechtsmittel wiederholt der Angeklagte in vier weiteren Telekopien sein, teils auf einen erst "gemäß Artikel 140, B-VG" beim Verfassungsgerichtshof einzubringenden Antrag (ON 58 und 63), teils auf gleichzeitig gestellte Anträge gemäß Artikel 140, B-VG auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren bezüglich einer Mehrzahl gesetzlicher Bestimmungen der StPO, des Paragraph 28 a, GOG und des GSchG durch den Obersten Gerichtshof gestütztes Vertagungsbegehren (ON 59 und 74).

Die in Aussicht genommene Antragseinbringung beim Verfassungsgerichtshof durch den Angeklagten bildet keine taugliche Grundlage für die angestrebte Abberaumung und Vertagung des Gerichtstags. Dies umso weniger, als der Verfassungsgerichtshof mit mehreren Beschlüssen Anträgen des Angeklagten auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Individualbeschwerden gemäß Artikel 144, B-VG keine Folge gegeben hat (ON 75).

Zur Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens betreffend die "§§ 281 Absatz eins, Ziffer eins, 68, 70, Absatz eins, 238, 345, Absatz eins, Ziffer eins, 71, Absatz eins, 74, StPO sowie Paragraph 28 a, GOG und GSchG" hinwieder sieht sich der Obersten Gerichtshof nicht veranlaßt (ON 59). Die Vertagungsanträge sind daher als unbegründet abzuweisen.

Zu 2.: Abgesehen davon, dass eine "anonymisierte" Kopie des bezeichneten Personalsenatsbeschlusses im Ergebnis nur verstümmelte und unverständliche Teile der dadurch geänderten Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Innsbruck enthalten würde, wohingegen der Angeklagte ohnehin bereits Fotokopien der ihn betreffenden Teile der geänderten Geschäftsverteilung in Händen hat vergleiche Beilage zu ON 49), kann sich der Verfassungsgerichtshof, falls erforderlich, unmittelbar an den betroffenen Gerichtshof wenden. Dem Übersendungsantrag ist demnach kein berechtigtes rechtliches Interesse zu entnehmen.

Zu 3.: Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, OGHG sind Prozessparteien oder Dritte nicht legitimiert, Entscheidungen eines verstärkten Senats zu beantragen, weshalb die darauf zielenden (inhaltlich unverständlichen) Anträge des Angeklagten als unzulässig zurückzuweisen sind.

Anmerkung

E61848 15DA0730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00073..0405.000

Dokumentnummer

JJT_20010405_OGH0002_0150OS00073_0000000_000

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