Rechtssatz RS0115362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0115362
Entscheidungsdatum
19.10.2022
Rechtssatz
Nach (nunmehr) gefestigter Judikatur zum "Behördenbetrug und Prozessbetrug" sind vorsätzliche falsche Angaben einer Partei gegenüber der Behörde zur Erlangung vermögensrechtlicher Leistungen auch dann als Täuschung über Tatsachen zu beurteilen, wenn die Behörde zur Überprüfung der Angaben verpflichtet ist und wenn keine falschen Beweismittel und Bescheinigungsmittel aufgeboten wurden. Können doch an die Redlichkeit einer sich insoweit erklärenden Person keine geringeren Anforderungen gestellt werden als im Rechtsleben und Geschäftsleben zwischen Privaten.
Entscheidungstexte
- 15 Os 73/00
Entscheidungstext OGH 03.05.2001 15 Os 73/00
- 13 Os 122/07a
Entscheidungstext OGH 14.05.2008 13 Os 122/07a
Beisatz: Für eine strafrechtliche Differenzierung zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug finden sich keine stichhältigen Argumente. (T1)
Beisatz: Hier: Prozessbetrug. (T2)
Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und unter ausdrücklicher Ablehnung der in 15 Os 190/87 angedeuteten Möglichkeit, zwischen Behördenbetrug ieS und Prozessbetrug strafrechtlich zu differenzieren. (T3)
- 14 Os 103/09t
Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 103/09t
- 15 Os 27/16h
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 15 Os 27/16h
Auch
- 6 Ob 71/17k
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 71/17k
Auch; Beisatz: Hier: Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 dritter Fall MRG. (T4)
- 20 Ds 15/17m
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 20 Ds 15/17m
Vgl auch
- 13 Os 33/22k
Entscheidungstext OGH 19.10.2022 13 Os 33/22k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115362
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20010503_OGH0002_0150OS00073_0000000_003