Rechtssatz RS0114587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114587
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Norm
FinStrG §4 Abs2
FinStrG §31 Abs5
StGB §61
Rechtssatz
Sogenannte "Zwischengesetze", also Gesetzesbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Tat (hier Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) bzw der bezughabenden, den Erfolgseintritt bedingenden Bescheide der Finanzbehörde noch nicht, bei Urteilsfällung in erster Instanz aber nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (hier die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen) haben beim Günstigkeitsvergleich, mögen sie auch Rückwirkungsbestimmungen enthalten haben (Art II § 2 Abs 1 FinStrG-Novelle 1985, BGBl Nr 571), außer Betracht zu bleiben.Sogenannte "Zwischengesetze", also Gesetzesbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Tat (hier Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) bzw der bezughabenden, den Erfolgseintritt bedingenden Bescheide der Finanzbehörde noch nicht, bei Urteilsfällung in erster Instanz aber nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (hier die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen) haben beim Günstigkeitsvergleich, mögen sie auch Rückwirkungsbestimmungen enthalten haben (Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, FinStrG-Novelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr 571), außer Betracht zu bleiben.
Entscheidungstexte
- 14 Os 62/00
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 14 Os 62/00
- 15 Os 73/00
Entscheidungstext OGH 03.05.2001 15 Os 73/00
Beisatz: Günstigkeitsvergleich bei "Zwischengesetzen" (absolute Verjährung). (T1)
- 12 Os 87/01
Entscheidungstext OGH 03.10.2002 12 Os 87/01
Vgl aber; Beisatz: Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG außer Betracht zu bleiben. (T2)
- 11 Os 10/11x
Entscheidungstext OGH 17.03.2011 11 Os 10/11x
Auch
- 13 Os 88/19v
Entscheidungstext OGH 11.12.2019 13 Os 88/19v
- 13 Os 27/20z
Entscheidungstext OGH 29.07.2020 13 Os 27/20z
Vgl
- 12 Os 107/19f
Entscheidungstext OGH 23.06.2020 12 Os 107/19f
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114587
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0140OS00062_0000000_001