Rechtssatz RS0115385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115385
Entscheidungsdatum
19.01.2010
Rechtssatz
Mit der Beurkundung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes zu Gerichtsprotokoll hat das Bezirksgericht die Grenzen gerichtlicher Amtsbefugnisse überschritten. In § 551 ABGB ist nämlich nur für den Erbverzicht die Beurkundung der Offerte und der Annahmeerklärung (SZ 23/46) durch gerichtliches Protokoll vorgesehen. Ob der Verzicht gegen Abfindung ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist strittig (hier: Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall).Mit der Beurkundung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes zu Gerichtsprotokoll hat das Bezirksgericht die Grenzen gerichtlicher Amtsbefugnisse überschritten. In Paragraph 551, ABGB ist nämlich nur für den Erbverzicht die Beurkundung der Offerte und der Annahmeerklärung (SZ 23/46) durch gerichtliches Protokoll vorgesehen. Ob der Verzicht gegen Abfindung ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, ist strittig (hier: Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 123/01a
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 123/01a
Veröff: SZ 74/98
- 4 Ob 219/09y
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 219/09y
Vgl aber; Beisatz: Die Auffassung, dass der Verzicht gegen Abfindung ein entgeltliches Rechtsgeschäft darstellt, wurde zwar als „strittig" bezeichnet. Tatsächlich wird sie aber zumindest für den Pflichtteilsverzicht von der praktisch einhelligen Lehre geteilt. (T1); Beis: Hier: Entgeltlichkeit im konkreten Fall bejaht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115385
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0050OB00123_01A0000_001