Die Revision ist zulässig, weil gesicherte Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung ein entgeltliches Geschäft ist. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 2 Ob 527/92 dargelegt, dass ein Erb- und Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung als entgeltliches Geschäft zu werten ist. Zur Begründung verwies er auf den nach dem Willen der Parteien bestehenden Zusammenhang zwischen der - wenngleich als „Schenkung" bezeichneten - Abfindung und dem Verzicht auf die (zukünftige) Stellung als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter. Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch sei seinem Wesen nach eine Leistung, die geeignet sei, den Erblasser von einer von ihm als gegeben angenommenen (zukünftigen) Geldschuld zu befreien.
2. Diese Auffassung wurde zwar später in 5 Ob 123/01a (= SZ 74/98) als „strittig" bezeichnet. Tatsächlich wird sie aber zumindest für den Pflichtteilsverzicht von der praktisch einhelligen Lehre geteilt (Apathy in KBB² § 551 Rz 3; Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Heilung [1998] 74; Eccher in Schwimann³ § 551 Rz 4; ders, Erbrecht [2008] Rz 2/27; ders, Antizipierte Erbfolge [1980] 143; Hirtzberger, Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Pflichtteilsverzicht anlässlich der Gründung einer Privatstiftung oder einer Nachstiftung, RdW 2004, 451; Hofmann-Wellenhof, Erbverzicht und Ausschlagung der Erbschaft aus zivilrechtlicher Sicht, NZ 1984, 17 [19]; Weiß in Klang² III 183; Welser in Rummel3 § 551 Rz 3, aA in letzter Zeit nur Kralik, Erbrecht [1983] sowie 45 [ursprünglich] Welser, Erbverzicht und Schenkung auf den Todesfall, NZ 1991, 84 ff).2. Diese Auffassung wurde zwar später in 5 Ob 123/01a (= SZ 74/98) als „strittig" bezeichnet. Tatsächlich wird sie aber zumindest für den Pflichtteilsverzicht von der praktisch einhelligen Lehre geteilt (Apathy in KBB² Paragraph 551, Rz 3; Dehn, Formnichtige Rechtsgeschäfte und ihre Heilung [1998] 74; Eccher in Schwimann³ Paragraph 551, Rz 4; ders, Erbrecht [2008] Rz 2/27; ders, Antizipierte Erbfolge [1980] 143; Hirtzberger, Wegfall der Geschäftsgrundlage beim Pflichtteilsverzicht anlässlich der Gründung einer Privatstiftung oder einer Nachstiftung, RdW 2004, 451; Hofmann-Wellenhof, Erbverzicht und Ausschlagung der Erbschaft aus zivilrechtlicher Sicht, NZ 1984, 17 [19]; Weiß in Klang² römisch drei 183; Welser in Rummel3 Paragraph 551, Rz 3, aA in letzter Zeit nur Kralik, Erbrecht [1983] sowie 45 [ursprünglich] Welser, Erbverzicht und Schenkung auf den Todesfall, NZ 1991, 84 ff).
3. Auch für den Senat besteht kein Zweifel, dass zumindest im vorliegenden Fall das Versprechen der Eltern, der Klägerin 1.000 m2 Grund zu übertragen, die Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht war. Die Eltern erlangten dadurch die Möglichkeit, den Hof dem Sohn zu übergeben, ohne dass der (zukünftige) Nachlass oder der Übernehmer mit Pflichtteilsforderungen der Klägerin rechnen musste. Der Pflichtteilsverzicht und die Verpflichtung zur Übertragung einer Grundfläche von 1.000 m2 standen daher in einem Austauschverhältnis. Da aus diesem Grund ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung keine Schenkung vorlag, war auch die mündliche Vereinbarung formgültig. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend eine wirksame Verpflichtung der Eltern zur Übergabe der Restfläche von 273 m2 angenommen. Die Ausführungen der Vorinstanzen zur ergänzenden Auslegung dieser Verpflichtung in Bezug auf die Lage dieser Fläche treffen zu (§ 510 Abs 3 ZPO).3. Auch für den Senat besteht kein Zweifel, dass zumindest im vorliegenden Fall das Versprechen der Eltern, der Klägerin 1.000 m2 Grund zu übertragen, die Gegenleistung für den Pflichtteilsverzicht war. Die Eltern erlangten dadurch die Möglichkeit, den Hof dem Sohn zu übergeben, ohne dass der (zukünftige) Nachlass oder der Übernehmer mit Pflichtteilsforderungen der Klägerin rechnen musste. Der Pflichtteilsverzicht und die Verpflichtung zur Übertragung einer Grundfläche von 1.000 m2 standen daher in einem Austauschverhältnis. Da aus diesem Grund ungeachtet der unrichtigen Bezeichnung keine Schenkung vorlag, war auch die mündliche Vereinbarung formgültig. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend eine wirksame Verpflichtung der Eltern zur Übergabe der Restfläche von 273 m2 angenommen. Die Ausführungen der Vorinstanzen zur ergänzenden Auslegung dieser Verpflichtung in Bezug auf die Lage dieser Fläche treffen zu (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
4. Die Schuldübernahme durch den Beklagten ist ebenfalls wirksam.
Zwar kann auch eine Schuldübernahme unter Umständen Schenkungscharakter haben (5 Ob 317/64; vgl auch RIS-Justiz RS0018943). Für eine Schenkung ist aber Schenkungsabsicht erforderlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (9 ObA 143/88; RIS-Justiz RS0018833; vgl auch RIS-Justiz RS0017193 [T1]; 7 Ob 192/01p). Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss (3 Ob 142/07i = EFSlg 117.189 = EFSlg 117.240). Das trifft bei der Feststellung eines zwischen den Parteien strittigen Rechts nicht zu (3 Ob 142/07i).Zwar kann auch eine Schuldübernahme unter Umständen Schenkungscharakter haben (5 Ob 317/64; vergleiche , auch RIS-Justiz RS0018943). Für eine Schenkung ist aber Schenkungsabsicht erforderlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, das heißt auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (9 ObA 143/88; RIS-Justiz RS0018833; vergleiche auch RIS-Justiz RS0017193 [T1]; 7 Ob 192/01p). Ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; vielmehr müsste auch das Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein, das ausdrücklich oder schlüssig erklärt worden sein muss (3 Ob 142/07i = EFSlg 117.189 = EFSlg 117.240). Das trifft bei der Feststellung eines zwischen den Parteien strittigen Rechts nicht zu (3 Ob 142/07i).
Im vorliegenden Fall lässt sich die Verpflichtung des Beklagten, die ausstehenden Flächen an die Klägerin zu übertragen, schon aus der ergänzenden Auslegung des Übergabsvertrags ableiten (RIS-Justiz RS0017758, RS0017746). Wie sich aus dem Aktenvermerk des Notars ergibt, wurde dort eine ausdrückliche Regelung dieser Frage „vergessen". Der Beklagte kannte aber schon damals die gegenüber seiner Schwester bestehende Verpflichtung seiner Eltern. Redlicherweise durfte er nicht annehmen, dass sie sich dieser Verpflichtung durch die Hofübergabe entziehen wollten. Seine vorbehaltlose Zustimmung zum Übergabsvertrag muss daher als Übernahme von deren Verpflichtung gegenüber der Tochter gedeutet werden.
Unter diesen Umständen kann aber der wiederholt abgegebenen Erklärung des Beklagten, die Verpflichtung seiner Eltern zu übernehmen, unter Bedachtnahme auf einen objektiven Empfängerhorizont keinesfalls Schenkungsabsicht unterstellt werden. Vielmehr handelte es sich dabei um die Feststellung eines zwischen den Parteien strittigen Rechts (vgl 3 Ob 142/07i). Ein Notariatsakt war daher auch hier nicht erforderlich.Unter diesen Umständen kann aber der wiederholt abgegebenen Erklärung des Beklagten, die Verpflichtung seiner Eltern zu übernehmen, unter Bedachtnahme auf einen objektiven Empfängerhorizont keinesfalls Schenkungsabsicht unterstellt werden. Vielmehr handelte es sich dabei um die Feststellung eines zwischen den Parteien strittigen Rechts vergleiche 3 Ob 142/07i). Ein Notariatsakt war daher auch hier nicht erforderlich.
5. Aus diesen Gründen muss die Revision des Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.5. Aus diesen Gründen muss die Revision des Beklagten scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO.