Der Rekurs ist - wie den folgenden Ausführungen zu entnehmen ist - zulässig, und auch berechtigt.
Über den vorliegenden "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag" wurde ein einheitlicher Notariatsakt errichtet. Die Vertragsteile gingen dabei von dem zwischen ihnen bestehenden Adoptionsverhältnis, insbesondere von dem Umstand aus, daß der Klägerin gegenüber ihrer Wahlmutter ein gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht zusteht. Sie erklärten weiters ausdrücklich, die folgenden Vereinbarungen zur Abfindung dieses Erb- und Pflichtteilsrechtes zu treffen. Nach der Vereinbarung Punkt II. 5) des Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages sollte der gesamte gegenständliche Vertrag seine Gültigkeit verlieren, wenn es der Adoptivmutter wider Erwarten nicht möglich sein sollte, die Liegenschaft käuflich zu erwerben, die Gegenstand des Schenkungsvertrages sein sollte. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß unter den gegebenen Umständen zwischen der Schenkung und dem Erbverzicht ein Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit besteht, von den Vertragsteilen daher eine umfassende Regelung bezweckt war, die sowohl die Schenkung als auch den Erbverzicht umfaßt. Die hier getroffenen Vereinbarungen sind dadurch gekennzeichnet, daß einer Schenkung, also einer sofort realisierbare Rechtswirkungen erzeugende Vereinbarung, eine Verzichtserklärung der Klägerin gegenübersteht, die bloß eine Anwartschaft betraf, nämlich sowohl ein künftiges Erbrecht, als auch ein künftiges Pflichtteilsrecht. In dem gegenständlichen Vertragswerk wurde ausdrücklich festgehalten, daß die in der Folge getroffenen Vereinbarungen, also vor allem die Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft auf die Klägerin, die Übernahme der Verpflichtung der Adoptivmutter zur Errichtung bestimmter Baulichkeiten sowie die Übernahme der Verpflichtung der Adoptivmutter, ihrer Adoptivtochter zur Bestreitung deren Lebenshaltungskosten eine monatliche Rente von 11.000,-- S wertgesichert auf Lebenszeit zu bezahlen, zur Abfindung des Erb- und Pflichtteilsrechtes der Adoptivtochter getroffen wurden. Damit stellen sich die Zuwendungen der Adoptivmutter an die Klägerin nicht bloß als eine bestimmte Art der Gestaltung ihres Erbrechtes dar, mit der Schenkung wird vielmehr wirtschaftlich die entgeltliche Ablöse des Erbrechts und des Pflichtteilsrechts verfolgt (vgl Welser, Erbverzicht und Schenkung auf den Todesfall, NZ 1991, 85; vgl. auch Welser in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu § 551). Mit dem Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch hat die Klägerin ihre zukünftige Stellung als obligatorisch berechtigter Geldgläubiger (vgl Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 6 zu § 762) aufgegeben; der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch stellt sich daher seinem Wesen nach als eine Leistung dar, die dazu geeignet ist, den Erblasser von einer als gegeben angenommenen Geldschuld zu befreien, weil der hier abgegebene Verzicht das potentielle Forderungsrecht der Klägerin als Adoptivtochter vernichtet, der Klägerin somit ein Forderungsrecht diesbezüglich nicht anfällt. Der Oberste Gerichtshof billigt daher die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß der zwischen der Klägerin und ihrer Adoptivmutter abgeschlossene "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag" als entgeltliches Geschäft anzusehen ist, wofür auch der Umstand spricht, daß die Vertragsteile eine bei entgeltlichen Verzichten an sich mögliche Anfechtung der Vereinbarung wegen laesio enormis (vgl Reischauer in Rummel, ABGB I2, Rz 1 zu § 934) ausgeschlossen haben. Daraus folgt aber, daß ein Motivirrtum, also insbesondere ein Irrtum über Zukünftiges grundsätzlich keine Rechtsfolgen auslöst (vgl Rummel in Rummel, ABGB I2, Rz 3 zu § 901 und Rz 3 zu § 871). Da der von der Klägerin behauptete Irrtum, sie könne das Erbe nach ihrer Adoptivmutter nicht antreten, weil das gesamte Vermögen der G*****bewegung vorbehalten bleiben müsse, als Motivirrtum anzusehen ist, könnte dieser Irrtum für die vorliegende Vereinbarung - als Geschäft unter Lebenden unterliegt auch die Anfechtung des von der Klägerin abgegebenen Verzichtes den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln über Vertragsanfechtung (vgl Weiß in Klang2 III 184; Welser in Rummel, aaO, Rz 2 zu § 551; Kralik, Erbrecht 108) - ua dann von entscheidender Bedeutung sein,wenn er von der Erblasserin arglistig herbeigeführt worden wäre, weil bei der Anfechtung wegen List iS des § 870 ABGB eine Unterscheidung nach der Art des Irrtums nicht erfolgt (vgl Rummel in Rummel, aaO, Rz 3 zu § 870). Das Berufungsgericht hat wohl zutreffend ausgeführt, daß die Einrede der Arglist nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muß, es genügt vielmehr, wenn die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden (vgl Rummel in Rummel, aaO, Rz 7 zu § 870; SZ 47/41, SZ 52/22; JBl 1982, 36; 8 Ob 579/86; 3 Ob 542/87 ua); davon kann aber hier, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - wie im Rekurs mit Recht gerügt wird - keine Rede sein. Die Klägerin hat nämlich nur vorgebracht, ihr sei immer - insbesondere auch von ihrer Adoptivmutter - erklärt worden, sie könne das Erbe nach ihrer Adoptivmutter nicht antreten, weil das gesamte Vermögen der G*****bewegung vorbehalten bleiben müsse. Da sie selbst dieser Bewegung angehöre und sich mit dem G*****gedanken voll und ganz identifiziere, habe sie diese Einstellung akzeptiert, obwohl sie dabei auf ein sehr beträchtliches Vermögen habe verzichten müssen. Im Zusammenhang mit der Behauptung, Geschäftsgrundlage für die Unterfertigung des Vertrages mit ihrer Adoptivmutter sei gewesen, daß deren Vermögen der wiederholt genannten Bewegung vorbehalten bleiben bzw dieser Bewegung zukommen sollte, brachte die Klägerin noch vor, daß dies von beiden Vertragsteilen - zumindest damals - so bedacht und gewollt gewesen sei. Wenn es aber im Sinne dieser Behauptung übereinstimmende Überzeugung war, die Klägerin könne das Erbe nicht antreten, weil dieses der G*****bewegung vorbehalten bleiben müsse, so ist für eine Auslegung des Klagevorbringens dahin, die Erblasserin habe die Klägerin in dieser Beziehung arglistig in Irrtum geführt, kein Raum. Lassen sich somit dem Vorbringen der Klägerin die die Einrede der Arglist begründenden Tatsachen nicht entnehmen, so bestand für das Erstgericht auch keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach § 182 ZPO und für das Berufungsgericht auch kein Grund, das Urteil des Erstgerichtes deshalb aufzuheben.Über den vorliegenden "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag" wurde ein einheitlicher Notariatsakt errichtet. Die Vertragsteile gingen dabei von dem zwischen ihnen bestehenden Adoptionsverhältnis, insbesondere von dem Umstand aus, daß der Klägerin gegenüber ihrer Wahlmutter ein gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht zusteht. Sie erklärten weiters ausdrücklich, die folgenden Vereinbarungen zur Abfindung dieses Erb- und Pflichtteilsrechtes zu treffen. Nach der Vereinbarung Punkt römisch zwei. 5) des Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages sollte der gesamte gegenständliche Vertrag seine Gültigkeit verlieren, wenn es der Adoptivmutter wider Erwarten nicht möglich sein sollte, die Liegenschaft käuflich zu erwerben, die Gegenstand des Schenkungsvertrages sein sollte. Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß unter den gegebenen Umständen zwischen der Schenkung und dem Erbverzicht ein Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit besteht, von den Vertragsteilen daher eine umfassende Regelung bezweckt war, die sowohl die Schenkung als auch den Erbverzicht umfaßt. Die hier getroffenen Vereinbarungen sind dadurch gekennzeichnet, daß einer Schenkung, also einer sofort realisierbare Rechtswirkungen erzeugende Vereinbarung, eine Verzichtserklärung der Klägerin gegenübersteht, die bloß eine Anwartschaft betraf, nämlich sowohl ein künftiges Erbrecht, als auch ein künftiges Pflichtteilsrecht. In dem gegenständlichen Vertragswerk wurde ausdrücklich festgehalten, daß die in der Folge getroffenen Vereinbarungen, also vor allem die Übertragung des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft auf die Klägerin, die Übernahme der Verpflichtung der Adoptivmutter zur Errichtung bestimmter Baulichkeiten sowie die Übernahme der Verpflichtung der Adoptivmutter, ihrer Adoptivtochter zur Bestreitung deren Lebenshaltungskosten eine monatliche Rente von 11.000,-- S wertgesichert auf Lebenszeit zu bezahlen, zur Abfindung des Erb- und Pflichtteilsrechtes der Adoptivtochter getroffen wurden. Damit stellen sich die Zuwendungen der Adoptivmutter an die Klägerin nicht bloß als eine bestimmte Art der Gestaltung ihres Erbrechtes dar, mit der Schenkung wird vielmehr wirtschaftlich die entgeltliche Ablöse des Erbrechts und des Pflichtteilsrechts verfolgt vergleiche Welser, Erbverzicht und Schenkung auf den Todesfall, NZ 1991, 85; vergleiche auch Welser in Rummel, ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 551,). Mit dem Verzicht auf ihren Pflichtteilsanspruch hat die Klägerin ihre zukünftige Stellung als obligatorisch berechtigter Geldgläubiger vergleiche Welser in Rummel, ABGB I2, Rz 6 zu Paragraph 762,) aufgegeben; der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch stellt sich daher seinem Wesen nach als eine Leistung dar, die dazu geeignet ist, den Erblasser von einer als gegeben angenommenen Geldschuld zu befreien, weil der hier abgegebene Verzicht das potentielle Forderungsrecht der Klägerin als Adoptivtochter vernichtet, der Klägerin somit ein Forderungsrecht diesbezüglich nicht anfällt. Der Oberste Gerichtshof billigt daher die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß der zwischen der Klägerin und ihrer Adoptivmutter abgeschlossene "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrag" als entgeltliches Geschäft anzusehen ist, wofür auch der Umstand spricht, daß die Vertragsteile eine bei entgeltlichen Verzichten an sich mögliche Anfechtung der Vereinbarung wegen laesio enormis vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB I2, Rz 1 zu Paragraph 934,) ausgeschlossen haben. Daraus folgt aber, daß ein Motivirrtum, also insbesondere ein Irrtum über Zukünftiges grundsätzlich keine Rechtsfolgen auslöst vergleiche Rummel in Rummel, ABGB I2, Rz 3 zu Paragraph 901 und Rz 3 zu Paragraph 871,). Da der von der Klägerin behauptete Irrtum, sie könne das Erbe nach ihrer Adoptivmutter nicht antreten, weil das gesamte Vermögen der G*****bewegung vorbehalten bleiben müsse, als Motivirrtum anzusehen ist, könnte dieser Irrtum für die vorliegende Vereinbarung - als Geschäft unter Lebenden unterliegt auch die Anfechtung des von der Klägerin abgegebenen Verzichtes den allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln über Vertragsanfechtung vergleiche Weiß in Klang2 römisch drei 184; Welser in Rummel, aaO, Rz 2 zu Paragraph 551,; Kralik, Erbrecht 108) - ua dann von entscheidender Bedeutung sein,wenn er von der Erblasserin arglistig herbeigeführt worden wäre, weil bei der Anfechtung wegen List iS des Paragraph 870, ABGB eine Unterscheidung nach der Art des Irrtums nicht erfolgt vergleiche Rummel in Rummel, aaO, Rz 3 zu Paragraph 870,). Das Berufungsgericht hat wohl zutreffend ausgeführt, daß die Einrede der Arglist nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden muß, es genügt vielmehr, wenn die sie begründenden Tatsachen vorgebracht werden vergleiche Rummel in Rummel, aaO, Rz 7 zu Paragraph 870,; SZ 47/41, SZ 52/22; JBl 1982, 36; 8 Ob 579/86; 3 Ob 542/87 ua); davon kann aber hier, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - wie im Rekurs mit Recht gerügt wird - keine Rede sein. Die Klägerin hat nämlich nur vorgebracht, ihr sei immer - insbesondere auch von ihrer Adoptivmutter - erklärt worden, sie könne das Erbe nach ihrer Adoptivmutter nicht antreten, weil das gesamte Vermögen der G*****bewegung vorbehalten bleiben müsse. Da sie selbst dieser Bewegung angehöre und sich mit dem G*****gedanken voll und ganz identifiziere, habe sie diese Einstellung akzeptiert, obwohl sie dabei auf ein sehr beträchtliches Vermögen habe verzichten müssen. Im Zusammenhang mit der Behauptung, Geschäftsgrundlage für die Unterfertigung des Vertrages mit ihrer Adoptivmutter sei gewesen, daß deren Vermögen der wiederholt genannten Bewegung vorbehalten bleiben bzw dieser Bewegung zukommen sollte, brachte die Klägerin noch vor, daß dies von beiden Vertragsteilen - zumindest damals - so bedacht und gewollt gewesen sei. Wenn es aber im Sinne dieser Behauptung übereinstimmende Überzeugung war, die Klägerin könne das Erbe nicht antreten, weil dieses der G*****bewegung vorbehalten bleiben müsse, so ist für eine Auslegung des Klagevorbringens dahin, die Erblasserin habe die Klägerin in dieser Beziehung arglistig in Irrtum geführt, kein Raum. Lassen sich somit dem Vorbringen der Klägerin die die Einrede der Arglist begründenden Tatsachen nicht entnehmen, so bestand für das Erstgericht auch keine Veranlassung zu einem Vorgehen nach Paragraph 182, ZPO und für das Berufungsgericht auch kein Grund, das Urteil des Erstgerichtes deshalb aufzuheben.
Der von der Klägerin behauptete Motivirrtum - daß sie auf ihr Erbrecht bzw Pflichtteilsrecht habe verzichten müssen, wenn sie das Erbe nach ihrer Adoptivmutter gar nicht antreten könne, ist nicht ganz verständlich - könnte allerdings auch dann noch für das Klagebegehren von wesentlicher Bedeutung sein, wenn der von ihr behauptete Beweggrund von beiden Vertragsteilen ausdrücklich oder eindeutig konkludent zur Bedingung des Vertrages gemacht worden wäre. Dieser Beweggrund wäre dann nämlich wie eine andere Bedingung bedeutsam (§ 901 1.Satz ABGB). Unter diesen Umständen würde der Irrtum im Beweggrund zu einem gemäß § 872 ABGB beachtlichen Irrtum über einen Geschäftspunkt, also zu einem Geschäftsirrtum werden (2 Ob 678/56; RZ 1965, 161; 6 Ob 235/66; 1 Ob 151/70; 7 Ob 656/86).Der von der Klägerin behauptete Motivirrtum - daß sie auf ihr Erbrecht bzw Pflichtteilsrecht habe verzichten müssen, wenn sie das Erbe nach ihrer Adoptivmutter gar nicht antreten könne, ist nicht ganz verständlich - könnte allerdings auch dann noch für das Klagebegehren von wesentlicher Bedeutung sein, wenn der von ihr behauptete Beweggrund von beiden Vertragsteilen ausdrücklich oder eindeutig konkludent zur Bedingung des Vertrages gemacht worden wäre. Dieser Beweggrund wäre dann nämlich wie eine andere Bedingung bedeutsam (Paragraph 901, 1.Satz ABGB). Unter diesen Umständen würde der Irrtum im Beweggrund zu einem gemäß Paragraph 872, ABGB beachtlichen Irrtum über einen Geschäftspunkt, also zu einem Geschäftsirrtum werden (2 Ob 678/56; RZ 1965, 161; 6 Ob 235/66; 1 Ob 151/70; 7 Ob 656/86).
Daß der behauptete Beweggrund ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat aber auch - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - kein Tatsachenvorbringen erstattet, dem Erklärungswert iS des § 863 ABGB beigemessen werden könnte. Kann aber der von der Klägerin (bloß) behauptete Beweggrund somit auch nicht als konkludent zur Bedingung des Vertrages gemacht angesehen werden, so wäre selbst ein diesbezüglich beiden Vertragsteilen gemeinsam unterlaufener Irrtum nicht als Geschäftsirrtum zu qualifizieren. Als Motivirrtum käme er aber für eine Vertragsanfechtung - wie dargetan - nicht in Frage.Daß der behauptete Beweggrund ausdrücklich zur Bedingung gemacht worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Sie hat aber auch - wie das Erstgericht zutreffend erkannte - kein Tatsachenvorbringen erstattet, dem Erklärungswert iS des Paragraph 863, ABGB beigemessen werden könnte. Kann aber der von der Klägerin (bloß) behauptete Beweggrund somit auch nicht als konkludent zur Bedingung des Vertrages gemacht angesehen werden, so wäre selbst ein diesbezüglich beiden Vertragsteilen gemeinsam unterlaufener Irrtum nicht als Geschäftsirrtum zu qualifizieren. Als Motivirrtum käme er aber für eine Vertragsanfechtung - wie dargetan - nicht in Frage.
Was letztlich die von der Klägerin wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage begehrte Vertragsaufhebung anlangt, so ist davon auszugehen, daß es sich bei der hier zu beurteilenden, von der Klägerin behaupteten, als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzung des Vertragsabschlusses um eine solche handelt, die gerade diese Vertragsteile bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben. Der Wegfall einer solchen "individuellen Voraussetzung als Geschäftsgrundlage" ist durch die Bestimmung des § 901 ABGB geregelt, also nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien die Wirkung des Geschäfts durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (NZ 1979, 172; 6 Ob 705/83; 7 Ob 656/86, 8 Ob 527/88). Dies ist hier aber - wie gezeigt - nicht der Fall. Lediglich hinsichtlich der sogenannten "typischen" Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes, die durch die Bestimmungen des § 901 ABGB nicht geregelt sind, besteht eine Gesetzeslücke, die nach der Rechtsprechung im Sinne der Lehre von Pisko in Klang1 II/2, 348 ff; ihm folgend Gschnitzer in Klang2 IV/1, 334 ff, mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die Grundlage für diese Rechtsanalogie bilden die §§ 936, 1052 letzter Satz, 1170a, 947 ff ABGB, aus welchen Bestimmungen der allgemeine Rechtssatz abgeleitet wird, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrunde gelegt wird (NZ 1979, 172; 8 Ob 527/88; 8 Ob 46/89). Da es sich bei der hier als Beweggrund behaupteten Voraussetzung des von der Klägerin mit ihrer Adoptivmutter abgeschlossenen "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages" um keine "geschäftstypische", also keine solche Voraussetzung handelt, die jedermann mit einem solchen Vertrag verbindet, läßt sich die Lehre von der Geschäftsgrundlage nicht zum Zwecke der Aufhebung des streitgegenständlichen Vertrages heranziehen.Was letztlich die von der Klägerin wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage begehrte Vertragsaufhebung anlangt, so ist davon auszugehen, daß es sich bei der hier zu beurteilenden, von der Klägerin behaupteten, als Beweggrund in Betracht kommenden Voraussetzung des Vertragsabschlusses um eine solche handelt, die gerade diese Vertragsteile bei Abschluß des Geschäftes vorausgesetzt haben. Der Wegfall einer solchen "individuellen Voraussetzung als Geschäftsgrundlage" ist durch die Bestimmung des Paragraph 901, ABGB geregelt, also nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien die Wirkung des Geschäfts durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung von dem Vorhandensein der vorausgesetzten Sachlage abhängig gemacht haben (NZ 1979, 172; 6 Ob 705/83; 7 Ob 656/86, 8 Ob 527/88). Dies ist hier aber - wie gezeigt - nicht der Fall. Lediglich hinsichtlich der sogenannten "typischen" Voraussetzungen eines bestimmten Rechtsgeschäftes, die durch die Bestimmungen des Paragraph 901, ABGB nicht geregelt sind, besteht eine Gesetzeslücke, die nach der Rechtsprechung im Sinne der Lehre von Pisko in Klang1 II/2, 348 ff; ihm folgend Gschnitzer in Klang2 IV/1, 334 ff, mit Hilfe einer Rechtsanalogie zu füllen ist. Die Grundlage für diese Rechtsanalogie bilden die Paragraphen 936, 1052, letzter Satz, 1170a, 947 ff ABGB, aus welchen Bestimmungen der allgemeine Rechtssatz abgeleitet wird, daß eine Partei an das Geschäft nicht gebunden ist oder dessen Anpassung begehren kann, wenn eine Voraussetzung nicht zutrifft, die stets einem Geschäft von der Art des geschlossenen zugrunde gelegt wird (NZ 1979, 172; 8 Ob 527/88; 8 Ob 46/89). Da es sich bei der hier als Beweggrund behaupteten Voraussetzung des von der Klägerin mit ihrer Adoptivmutter abgeschlossenen "Schenkungs- und Erbverzichtsvertrages" um keine "geschäftstypische", also keine solche Voraussetzung handelt, die jedermann mit einem solchen Vertrag verbindet, läßt sich die Lehre von der Geschäftsgrundlage nicht zum Zwecke der Aufhebung des streitgegenständlichen Vertrages heranziehen.
Damit erweist sich aber die Rechtssache im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens als spruchreif.
Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles abzuändern (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Es war daher dem Rekurs Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes iS der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles abzuändern (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.