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Rechtssatz RS0115503

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115503

Geschäftszahl

1Ob94/01g; 1Ob6/03v

Entscheidungsdatum

24.02.2003

Rechtssatz

Das Rekursgericht hat einen nicht stichhältigen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn in einer Entscheidung über gleichartige Ansprüche zweier oder mehrerer Personen abgesprochen wurde und nicht alle Ansprüche jene Schwelle an Geld oder Geldwert überschreiten, ab der zumindest die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 94/01g
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 94/01g
  • 1 Ob 6/03v
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 6/03v
    Ähnlich; Beisatz: Bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil in einzelnen Aussprüchen als Teilurteil und ließ es die ordentliche Revision gegen dieses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu, ist eine solche Entscheidung jedoch mit außerordentlicher Revision bekämpfbar, so darf es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung des restlichen Teils des Ersturteils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage entgegen §519 Abs2 iVm §502 Abs1 ZPO nicht bloß deshalb zulassen, weil es einen Gleichklang der Entscheidungen über die außerordentliche Revision und die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht anstrebt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115503

Dokumentnummer

JJR_20010424_OGH0002_0010OB00094_01G0000_001