Rechtssatz RS0115503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115503
Entscheidungsdatum
24.02.2003
Rechtssatz
Das Rekursgericht hat einen nicht stichhältigen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn in einer Entscheidung über gleichartige Ansprüche zweier oder mehrerer Personen abgesprochen wurde und nicht alle Ansprüche jene Schwelle an Geld oder Geldwert überschreiten, ab der zumindest die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich ist.Das Rekursgericht hat einen nicht stichhältigen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG und den damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs auch dann zurückzuweisen, wenn in einer Entscheidung über gleichartige Ansprüche zweier oder mehrerer Personen abgesprochen wurde und nicht alle Ansprüche jene Schwelle an Geld oder Geldwert überschreiten, ab der zumindest die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 94/01g
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 94/01g
- 1 Ob 6/03v
Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 6/03v
Ähnlich; Beisatz: Bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil in einzelnen Aussprüchen als Teilurteil und ließ es die ordentliche Revision gegen dieses mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zu, ist eine solche Entscheidung jedoch mit außerordentlicher Revision bekämpfbar, so darf es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen die Aufhebung des restlichen Teils des Ersturteils mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage entgegen §519 Abs2 iVm §502 Abs1 ZPO nicht bloß deshalb zulassen, weil es einen Gleichklang der Entscheidungen über die außerordentliche Revision und die den Aufhebungsbeschluss tragende Rechtsansicht anstrebt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115503
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_0010OB00094_01G0000_001