1. Gemäß § 14a Abs 3 AußStrG darf das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nur dann abändern, wenn es den Antrag nach § 14 Abs 1 AußStrG für stichhältig hält.1. Gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG darf das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nur dann abändern, wenn es den Antrag nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für stichhältig hält.
Die Unterhaltsansprüche zweier Kinder werden nicht aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund abgeleitet, es handelt sich vielmehr nur um gleichartige, nicht zusammenzurechnende Ansprüche (1 Ob 277/99p; 4 Ob 182/99i; 7 Ob 19/99s ua). Das Gesetz sieht - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nicht vor, wenn in ein und derselben Entscheidung über gleichartige Ansprüche mehrerer Parteien abgesprochen wurde und nur bestimmte Parteien wegen eines 260.000 S übersteigenden Entscheidungsgegenstands den Obersten Gerichtshof - zumindest mit einem außerordentlichen Revisionsrekurs - anrufen können.
Durch die WGN 1997 BGBl I 140 sollte der Oberste Gerichtshof bei gleichzeitiger Aufwertung der Gerichte zweiter Instanz im Gefüge des Rechtsschutzsystems entlastet werden (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998, H 5A, 2). Die unbedingte Gewährleistung eines Gleichklangs der Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung gleichartiger Ansprüche verschiedener Personen war kein Anliegen des Gesetzgebers. Mag ein solches Ziel an sich auch erstrebenswert sein, so ist es doch mit den als notwendig anerkannten Beschränkungen des Zugangs zum Obersten Gerichtshof unvereinbar. Der Gesetzgeber hat nur die Wahl, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs entweder nach allgemeinen, in ihrer Effektivität nicht durch zu viele Ausnahmen abgeschwächte Regeln zu beschränken oder zu riskieren, dass das Höchstgericht seinen eigentlichen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit bei Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung, aber auch anlässlich der Korrektur krasser Fehlentscheidungen nach Gesichtspunkten der Einzelfallgerechtigkeit innerhalb schicklicher Zeit nicht mehr gerecht werden kann. Mit der WGN 1997 hat sich der Gesetzgeber für die Umsetzung eines Modells an Zugangsbeschränkungen entschieden, das die Prüfung der Stichhältigkeit eines Antrags gemäß § 14a Abs 1 AußStrG der Kompetenz und Verantwortung der Gerichte zweiter Instanz anvertraut. Deshalb wurde in § 14a Abs 4 AußStrG angeordnet, dass das Rekursgericht einen nicht stichhältigen Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG und den mit ihm verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen hat. Das gilt auch dann, wenn in einer Entscheidung über gleichartige Ansprüche zweier oder mehrerer Personen abgesprochen wurde und nicht alle Ansprüche jene Schwelle an Geld oder Geldwert überschreiten, ab der zumindest die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich ist. Es kann gemäß § 14a Abs 3 AußStrG eben nur die vom Rekursgericht zu beurteilende Stichhältigkeit eines Antrags nach § 14a Abs 1 AußStrG für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausschlaggebend sein. Der Gleichklang von Entscheidungen über gleichartige Ansprüche wird auch so meist gewährleistet sein, weil die Gerichte zweiter Instanz bei der ihnen anvertrauten Prüfung der Stichhältigkeit eines Antrags gemäß § 14a Abs 1 AußStrG gewöhnlich richtige Lösungen erzielen werden. Obgleich - wegen der Unanfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschlüssen gemäß § 14a Abs 4 AußStrG - unkorrigierbare Fehlentscheidungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, lässt sich dieses die Parteien belastende Risiko nicht etwa auf dem Umweg über eine nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses auf gesetzeskonforme Weise vermeiden, wenn ein Antrag gemäß § 14a Abs 1 AußStrG nach der - wenngleich möglicherweise fehlerhaften - Überzeugung des Rekursgerichts nicht stichhältig ist.Durch die WGN 1997 Bundesgesetzblatt , I 140 sollte der Oberste Gerichtshof bei gleichzeitiger Aufwertung der Gerichte zweiter Instanz im Gefüge des Rechtsschutzsystems entlastet werden (Danzl, Der Weg zum OGH nach der WGN 1997, ÖJZ 1998, H 5A, 2). Die unbedingte Gewährleistung eines Gleichklangs der Entscheidungen bei gleichzeitiger Erledigung gleichartiger Ansprüche verschiedener Personen war kein Anliegen des Gesetzgebers. Mag ein solches Ziel an sich auch erstrebenswert sein, so ist es doch mit den als notwendig anerkannten Beschränkungen des Zugangs zum Obersten Gerichtshof unvereinbar. Der Gesetzgeber hat nur die Wahl, die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs entweder nach allgemeinen, in ihrer Effektivität nicht durch zu viele Ausnahmen abgeschwächte Regeln zu beschränken oder zu riskieren, dass das Höchstgericht seinen eigentlichen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit bei Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsentwicklung, aber auch anlässlich der Korrektur krasser Fehlentscheidungen nach Gesichtspunkten der Einzelfallgerechtigkeit innerhalb schicklicher Zeit nicht mehr gerecht werden kann. Mit der WGN 1997 hat sich der Gesetzgeber für die Umsetzung eines Modells an Zugangsbeschränkungen entschieden, das die Prüfung der Stichhältigkeit eines Antrags gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG der Kompetenz und Verantwortung der Gerichte zweiter Instanz anvertraut. Deshalb wurde in Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG angeordnet, dass das Rekursgericht einen nicht stichhältigen Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG und den mit ihm verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückzuweisen hat. Das gilt auch dann, wenn in einer Entscheidung über gleichartige Ansprüche zweier oder mehrerer Personen abgesprochen wurde und nicht alle Ansprüche jene Schwelle an Geld oder Geldwert überschreiten, ab der zumindest die Erhebung eines außerordentlichen Revisionsrekurses möglich ist. Es kann gemäß Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG eben nur die vom Rekursgericht zu beurteilende Stichhältigkeit eines Antrags nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG für die Abänderung eines Ausspruchs über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausschlaggebend sein. Der Gleichklang von Entscheidungen über gleichartige Ansprüche wird auch so meist gewährleistet sein, weil die Gerichte zweiter Instanz bei der ihnen anvertrauten Prüfung der Stichhältigkeit eines Antrags gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gewöhnlich richtige Lösungen erzielen werden. Obgleich - wegen der Unanfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschlüssen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG - unkorrigierbare Fehlentscheidungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, lässt sich dieses die Parteien belastende Risiko nicht etwa auf dem Umweg über eine nachträgliche Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses auf gesetzeskonforme Weise vermeiden, wenn ein Antrag gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG nach der - wenngleich möglicherweise fehlerhaften - Überzeugung des Rekursgerichts nicht stichhältig ist.
Die voranstehenden Erwägungen ändern jedoch nichts daran, dass im Anlassfall auch über den Revisionsrekurs Gerhards abzusprechen ist, weil der Oberste Gerichtshof einen Ausspruch nach § 14a Abs 3 AußStrG nicht korrigieren kann. Er ist gemäß § 16 Abs 3 AußStrG allerdings bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden.Die voranstehenden Erwägungen ändern jedoch nichts daran, dass im Anlassfall auch über den Revisionsrekurs Gerhards abzusprechen ist, weil der Oberste Gerichtshof einen Ausspruch nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG nicht korrigieren kann. Er ist gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG allerdings bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden.
2. Nach Ansicht der Rechtsmittelwerber wäre ihr Vater verpflichtet gewesen, ein höheres Kapital als 3,3 bzw 4 Mio S zinsbringend anzulegen, um dadurch sein Einkommen als Grundlage für die Unterhaltsbemessung zu erhöhen. Geldgeschenke an Dritte dürften nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten gehen.
Nach der Entscheidung 1 Ob 311/98m (= EFSlg 85.926/3) hat ein pflichtbewußter und fürsorglicher Vater aber nur einen nicht unbeträchtlichen Teil seines - nach der allfälligen Tilgung von Schulden verbleibenden - Lotteriegewinns anzulegen, um dadurch erst Einkünfte, die bei der gebotenen Anspannung nach den allgemeinen Marktverhältnissen und den persönlichen Umständen erwartet werden dürfen, zur Verbesserung der Lebensverhältnisse eines Kindes zu erzielen, wenn die tatsächliche bzw unter Anspannungsgrundsätzen ermittelte fiktive wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines unterhaltspflichtigen Vaters vor dem Lotteriegewinn nicht einmal ausreichte, den Durchschnittsbedarf des Kindes zu decken.
Dieser Grundsatz ermöglichte es den Vorinstanzen, die Höhe der dem Unterhaltspflichtigen obliegenden zinsbringenden Anlegung des gewonnenen Kapitals innerhalb eines Ermessensspielraums nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Diesen Spielraum haben die Vorinstanzen nicht überschritten. Nicht beizutreten ist der Meinung der Rechtsmittelwerber, ihr Vater hätte seiner Lebensgefährtin und seinen Geschwistern keine Geldgeschenke machen dürfen, ist doch eine gewisse Großzügigkeit gegenüber Personen, die dem Gewinner eines beträchtlichen Geldbetrags als Lebenspartner oder Verwandte nahestehen, nach sittlichen Werten zu billigen, solange dadurch die Interessen unterhaltsberechtigter Personen nicht ungebührlich beeinträchtigt werden. Eine solche Beeinträchtigung liegt aber bei der nunmehrigen Alimentierung der Rechtsmittelwerber nicht vor.
Der minderjährige Georg vertritt überdies den Standpunkt, sein Vater hätte einen Zinsenertrag von 6 bis 7 % jährlich erzielen können. Das habe "eine Nachfrage bei der Sparkasse der Stadt Amstetten ergeben". Ein "Einmalerlag in einem Fonds" wäre zudem noch "einkommensteuerbefreit" gewesen, weshalb das Rekursgericht die von Zinsen sonst zu leistende Kapitalertragssteuer zu Unrecht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen habe. Diese Argumentation ist unbeachtlich, sind doch gemäß § 10 AußStrG Neuerungen im Rechtsmittelverfahren nur soweit zulässig, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht möglich war (1Ob115/98p; EFSlg 82.766; EFSlg 76.437 uva). Jene unbelegte Auskunft, auf die sich der Rechtsmittelwerber nunmehr stützt, hätte als Grundlage für entsprechende Tatsachenbehauptungen ohne weiteres schon im Verfahren erster Instanz eingeholt werden können. Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet.Der minderjährige Georg vertritt überdies den Standpunkt, sein Vater hätte einen Zinsenertrag von 6 bis 7 % jährlich erzielen können. Das habe "eine Nachfrage bei der Sparkasse der Stadt Amstetten ergeben". Ein "Einmalerlag in einem Fonds" wäre zudem noch "einkommensteuerbefreit" gewesen, weshalb das Rekursgericht die von Zinsen sonst zu leistende Kapitalertragssteuer zu Unrecht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abgezogen habe. Diese Argumentation ist unbeachtlich, sind doch gemäß Paragraph 10, AußStrG Neuerungen im Rechtsmittelverfahren nur soweit zulässig, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in erster Instanz nicht möglich war (1Ob115/98p; EFSlg 82.766; EFSlg 76.437 uva). Jene unbelegte Auskunft, auf die sich der Rechtsmittelwerber nunmehr stützt, hätte als Grundlage für entsprechende Tatsachenbehauptungen ohne weiteres schon im Verfahren erster Instanz eingeholt werden können. Gegenteiliges wird auch im Revisionsrekurs nicht behauptet.
3. Nach allen bisherigen Erwägungen sind die Revisionsrekurse mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 14 Abs 1 AußStrG, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.3. Nach allen bisherigen Erwägungen sind die Revisionsrekurse mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen.