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Rechtssatz RS0115516

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115516

Geschäftszahl

3Ob232/00i

Entscheidungsdatum

11.07.2001

Rechtssatz

Gelingt dem Schuldner die Erfüllung des Zahlungsplanes, bleiben die die Quote übersteigenden Forderungsteile unwiderbringlich erloschen. Die Rechtswirkungen des Zahlungsplans entsprechen nämlich insofern denjenigen des Zwangsausgleichs, durch den gemäß Paragraph 156, Absatz eins, KO der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit ist, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen. Dies gilt auch für denjenigen Gläubiger, der seine Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hat. Sein Anspruch ist nach Paragraph 197, KO auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote gerichtet. Über diesen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan hinaus steht ihm keinesfalls ein Anspruch zu, wobei dies sowohl die Quote als auch die im Zahlungsplan festgesetzte Frist trifft.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 232/00i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 232/00i
    Veröff: SZ 74/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115516

Dokumentnummer

JJR_20010711_OGH0002_0030OB00232_00I0000_001