Begründung:
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7. 2. 1994 wurde der Beklagten gegen den Kläger aufgrund eines Versäumungsurteils vom 15. 12. 1993 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 130.000 sA die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 18. 2. 1994 zugestellt. Der Kläger legte am 30. 3. 1994 ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO; Pfändungsversuche waren ergebnislos.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 7. 2. 1994 wurde der Beklagten gegen den Kläger aufgrund eines Versäumungsurteils vom 15. 12. 1993 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von S 130.000 sA die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligt. Das Zahlungsverbot wurde der Drittschuldnerin am 18. 2. 1994 zugestellt. Der Kläger legte am 30. 3. 1994 ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EO; Pfändungsversuche waren ergebnislos.
Der Kläger wandte sich im Jahr 1996 wegen seiner schlechten finanziellen Situation an eine Schuldenberatungsstelle. Deren Vertreter war bekannt, dass der nunmehrige Beklagtenvertreter schon damals Forderungen der Beklagten und Anna D***** betrieben hatte. Er nahm daher im Vorgriff auf einen allenfalls abzuschließenden außergerichtlichen Ausgleich mit Schreiben vom 31. 10. 1996 beim nunmehrigen Beklagtenvertreter eine Saldenabfrage vor, wobei im Betreff sowohl der Name der Anna D***** als auch derjenige der Beklagten angeführt wurden. Mit Schreiben vom 10. 12. 1996 ersuchte er neuerlich um Bekanntgabe des aktuellen Schuldenstandes.
Der Beklagtenvertreter antwortete mit Schreiben vom 23. 1. 1997, seine Mandantin sei mit einem außergerichtlichen Ausgleich nicht einverstanden.
Der Antrag des Klägers auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens langte am 11. 3. 1997 beim Erstgericht ein (16 S 67/97d). Darin sind ua die Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von S 176.597,40 sowie gegenüber Anna D***** in Höhe von S 128.517, jeweils per 28. 2. 1997, angeführt. Laut angebotenem Zahlungsplan erhalten die Konkursgläubiger insgesamt 40,33 % ihrer Forderungen, und zwar in 60 Teilquoten von monatlich S
2.900. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 23. 5. 1997 wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Edikt wurde zu Handen des Beklagtenvertreters sowohl an Anna D***** als auch an die Beklagte zugestellt und weiters an der Gerichtstafel angeschlagen.
Die Beklagte und Anna D***** meldeten ihre Forderungen im Schuldenregulierungsverfahren nicht an. Der Beklagtenvertreter erschien trotz Ladung nicht zu der über die Abstimmung über den Zahlungsplan für den 15. 9. 1997 anberaumten Tagsatzung. Sämtliche anwesenden Gläubiger stimmten dem vom Schuldner angebotenen Zahlungsplan zu. Danach beträgt die Quote nunmehr 100 % und ist in 48,43 Monatsraten zu je S 2.900 zahlbar. Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 15. 9. 1997 wurde dieser Zahlungsplan bestätigt. Der Konkurs wurde mit Beschluss vom 21. 11. 1997 aufgehoben.
Danach machte der Beklagtenvertreter mit Schreiben vom 22. 12. 1997 die Forderungen der Beklagten und Anna D***** gegenüber dem Kläger geltend. Dieser gab durch seinen Vertreter eine ablehnende Stellungnahme ab.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 10. 1999 wurde der Beklagten der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution bewilligt. Der Kläger legte am 18. 11. 1999 neuerlich ein Vermögensbekenntnis nach § 47 Abs 2 EO, weil beim Vollzug keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 10. 1999 wurde der Beklagten der neuerliche Vollzug der Fahrnisexekution bewilligt. Der Kläger legte am 18. 11. 1999 neuerlich ein Vermögensbekenntnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EO, weil beim Vollzug keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.
Der Kläger begehrt mit der am 2. 12. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. 12. 1993 sei gehemmt. Zur Begründung brachte er vor, die Beklagte habe ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet. Ihr Anspruch sei gemäß § 197 KO gehemmt, weil das Existenzminimum unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten S 16.584 betrage und er monatlich S 2.900 zur Erfüllung des Zahlungsplanes zur Verfügung stelle. Nach Abzug der Sorgepflichten und der laut Zahlungsplan zu zahlenden Quote verbleibe ihm nur das Existenzminimum.Der Kläger begehrt mit der am 2. 12. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. 12. 1993 sei gehemmt. Zur Begründung brachte er vor, die Beklagte habe ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldet. Ihr Anspruch sei gemäß Paragraph 197, KO gehemmt, weil das Existenzminimum unter Berücksichtigung seiner Sorgepflichten S 16.584 betrage und er monatlich S 2.900 zur Erfüllung des Zahlungsplanes zur Verfügung stelle. Nach Abzug der Sorgepflichten und der laut Zahlungsplan zu zahlenden Quote verbleibe ihm nur das Existenzminimum.
Die Beklagte wendete ein, ihr sei das Edikt nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weshalb § 156 Abs 6 KO anzuwenden sei. Dem Kläger sei es aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage möglich, ihr S 5.000 monatlich zu zahlen.Die Beklagte wendete ein, ihr sei das Edikt nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weshalb Paragraph 156, Absatz 6, KO anzuwenden sei. Dem Kläger sei es aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenslage möglich, ihr S 5.000 monatlich zu zahlen.
Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte weiters folgenden
Sachverhalt fest:
Der Kläger bezog ab September 1997 folgende Nettoeinkommen: September 1997 S 14.868, Oktober 1997 S 14.608, November 1997 S 11.273,64, Weihnachtsremuneration 1997 S 17.942,36, Dezember 1997 S 17.244,24, Jänner 1998 S 17.063,48, Februar 1998 S 15.973,64, März 1998 S 17.835,66, April 1998 S 17.763,48, Mai 1998 S 15.963,14, Juni 1998 S 15.763,48, Urlaubsgeld 1998 S 19.329,78, Juli 1998 S 18.204,98, August 1998 S 6.166,91, September 1998 S 17.835,66, Oktober 1998 S 17.566,41, November 1998 S 17.142,91, Weihnachtsremuneration 1998 S 18.860,48, Dezember 1998 S 18.424,24, Jänner 1999 S 17.990,76, Februar 1999 S 17.515,72, März 1999 S 19.426,02, April 1999 S 18.593,91, Mai 1999 S 18.141,57, Juni 1999 S 18.744,62, Sonderzahlung 1999 S 20.331,48, Juli 1999 S 18.518,45, August 1999 S 18.744,62, September 1999 S 18.820,08, Oktober 1999 S 17.990,76, November 1999 S 18.712,62, Sonderzahlung 1999 S 19.863,41, Dezember 1999 S 19.199,86 und Jänner 2000 S 19.080,68.
Der Kläger erhielt seit Bestätigung des Zahlungsplans kein weiteres Einkommen und keine weiteren Vermögenswerte.
An Miete musste er bis Ende Oktober 1998 monatlich S 7.440 zahlen, seit November 1998 S 7.825 zuzüglich S 1.340 Betriebskostenakonto. Er erhält einen Mietzuschuss von monatlich S 1.600.
Der Kläger bezahlt seit 1. 12. 1998 für den mj Kevin F***** Unterhalt von monatlich S 3.000 und seit 1. 9. 1998 für die mj Nadine J***** Unterhalt von monatlich S 3.200; ferner bezahlte er vom 1. 9. 1998 bis einschließlich Jänner 2000 für den mj Marcel J***** Unterhalt von monatlich S 3.200. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 16. 2. 2000 wurde ihm die volle Obsorge über den mj Marcel J***** übertragen, der seitdem bei ihm wohnt, sodass der Kläger nun Naturalunterhalt leistet. Da die Mutter des Minderjährigen in der Schweiz noch keine Arbeit fand, wurde bisher noch kein von ihr zu zahlender Unterhalt festgesetzt. Seiner geschiedenen Ehegattin bezahlt der Kläger keinen Unterhalt.
Der Kläger benötigt zur Fahrt zu seinem Arbeitsplatz einen PKW, der im Eigentum seiner Freundin steht, für den er jedoch Betriebskosten, insbesondere Versicherungen, Reparaturkosten, Steuern und Treibstoff bezahlt. Er wird von seiner Freundin bei seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen unterstützt.
Die Beklagte ist Pensionistin und erhält eine Pension von S 4.050 monatlich. Mit der Ausgleichszulage werden ihr nach Abzug der Krankenversicherung S 8.000 ausbezahlt.
Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß § 197 KO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche; § 156 Abs 6 KO bleibe unberührt. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche, habe der Schuldner in einem Zivilprozess zu klären. Bestehe bereits ein Exekutionstitel und werde Exektion geführt, so habe der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen. Es komme bei der Entscheidung auf die Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz an. Das Gericht habe auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem der Einkommens- und Vermögenslage nicht entsprechenden Teil der Zahlungsplanquote gehemmt ist. Die Verminderung der Quote sei jedoch nicht endgültig. Entspreche die Quote zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, habe er sie zu bezahlen. Dies gelte jedoch nur für die im Zahlungsplan vorgesehene Frist. Bei der Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplanes der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, sei davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben habe. Habe sich der Schuldner durch die Zahlungen des Zahlungsplanes derart eingeschränkt, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum verbleibe, könne bei einer Einkommenserhöhung vom Schuldner verlangt werden, entsprechende Beträge aus dem Existenzminimum heranzuziehen. Der Konkursgläubiger nach § 197 KO habe daher Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibe und ihm eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb zukomme.Das Erstgericht führte in rechtlicher Hinsicht aus, gemäß Paragraph 197, KO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche; Paragraph 156, Absatz 6, KO bleibe unberührt. Dass die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nicht seiner Einkommens- und Vermögenslage entspreche, habe der Schuldner in einem Zivilprozess zu klären. Bestehe bereits ein Exekutionstitel und werde Exektion geführt, so habe der Schuldner dies mit Oppositionsklage geltend zu machen. Es komme bei der Entscheidung auf die Einkommens- und Vermögenslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz an. Das Gericht habe auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem der Einkommens- und Vermögenslage nicht entsprechenden Teil der Zahlungsplanquote gehemmt ist. Die Verminderung der Quote sei jedoch nicht endgültig. Entspreche die Quote zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, habe er sie zu bezahlen. Dies gelte jedoch nur für die im Zahlungsplan vorgesehene Frist. Bei der Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplanes der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, sei davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben habe. Habe sich der Schuldner durch die Zahlungen des Zahlungsplanes derart eingeschränkt, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum verbleibe, könne bei einer Einkommenserhöhung vom Schuldner verlangt werden, entsprechende Beträge aus dem Existenzminimum heranzuziehen. Der Konkursgläubiger nach Paragraph 197, KO habe daher Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibe und ihm eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb zukomme.
Wende man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergebe sich aus den getroffenen Feststellungen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Existenzminimum, das dem Kläger bei einem monatlichen Nettoeinkommen von S 19.080,68 unter Berücksichtigung von drei Unterhaltspflichten nach der ExminV 2000 verbleibe, S 16.560 betrage. Da die laut Zahlungsplan zu leistenden Zahlungen im Monat S 2.900 betrügen, verbliebe dem Kläger sohin nicht einmal das Existenzminimum. Zum gleichen Ergebnis gelange man, wenn man vom Nettoeinkommen des Klägers von S 19.080,68 die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen für die Kinder Kevin F***** und Nadine J***** abziehe. Dem Kläger müsste dabei unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für den mj Marcel J*****, dem er seit 1. 2. 2000 Naturalunterhalt leiste, ein Existenzminimum von S 13.504 verbleiben, was jedoch nicht der Fall sei.
Der Hinweis auf § 156 Abs 6 KO im § 197 KO bedeute, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Kokurses die Bezahlung ihrer Forderungen jedenfalls im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten; ihre Forderungen würden nicht gekürzt. Hier sei die Forderung der Beklagten keinesfalls nur aus Verschulden des Klägers im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben. Den Kläger treffe schon deshalb kein Verschulden, weil er die Forderung der Beklagten gegen ihn bereits im Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angeführt habe. § 156 Abs 6 KO stehe sohin der Anwendung des § 197 KO nicht entgegen.Der Hinweis auf Paragraph 156, Absatz 6, KO im Paragraph 197, KO bedeute, dass Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Kokurses die Bezahlung ihrer Forderungen jedenfalls im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten; ihre Forderungen würden nicht gekürzt. Hier sei die Forderung der Beklagten keinesfalls nur aus Verschulden des Klägers im Zahlungsplan unberücksichtigt geblieben. Den Kläger treffe schon deshalb kein Verschulden, weil er die Forderung der Beklagten gegen ihn bereits im Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens angeführt habe. Paragraph 156, Absatz 6, KO stehe sohin der Anwendung des Paragraph 197, KO nicht entgegen.
Da die vom Kläger der Beklagten zu zahlende Quote nicht der Einkommens- und Vermögenslage des Klägers entspreche, habe die Beklagte keinen Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote; diese Voraussetzungen seien bereits im Oktober 1999 gegeben gewesen, als die Beklagte den Antrag auf neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution gestellt habe. Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von S 130.000 sA sei daher (seit Oktober 1999) gehemmt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, dass es aussprach, der Anspruch der Beklagten auf Bezahlung von S 130.000 samt näher bezeichneten Nebengebühren sei in einem den Betrag von S 81.040,12 (berechnet bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 22. 2. 2000) übersteigenden Ausmaß gehemmt; das Mehrbegehren, auszusprechen, dieser Anspruch sei auch mit (weiteren) S 81.040,12 gehemmt, wies es ab.
Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht jedoch S 260.000, die Revision sei zulässig, weil zu den hier angeschnittenen Rechtsfragen (Ausgleichsanspruch der Beklagten nach § 197 KO; Berechnungsmethode betreffend die Hemmung des titelmäßigen Anspruchs einer Gläubigerin und schließlich die Berechnungsmethode der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners nach § 197 KO), soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht existiere.Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteige S 52.000, nicht jedoch S 260.000, die Revision sei zulässig, weil zu den hier angeschnittenen Rechtsfragen (Ausgleichsanspruch der Beklagten nach Paragraph 197, KO; Berechnungsmethode betreffend die Hemmung des titelmäßigen Anspruchs einer Gläubigerin und schließlich die Berechnungsmethode der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners nach Paragraph 197, KO), soweit ersichtlich, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht existiere.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es gehe nicht an, nur das letzte bezogene Monatsgehalt (S 19.080,68) zu berücksichtigen. Werde auch die letzte Sonderzahlung im letzten Halbjahr 1999 in die Beurteilung einbezogen, ergebe sich ein monatliches Nettogehalt des Klägers von S 21.974,97. Auf diese Einkommenslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz komme es also an.
Hiebei habe das Gericht auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem der Einkommens- und Vermögenslage nicht entsprechenden Teil der Zahlungsplanquote gehemmt ist. Die Verminderung der Quote sei jedoch nicht endgültig. Entspreche die Quote zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, so habe er diese zu bezahlen. Dies gelte jedoch nur für die im Zahlungsplan vorgesehene Frist. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, hätten Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn diese den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht. Dadurch solle verhindert werden, dass die Erfüllung des Zahlungsplanes scheitert, weil der Schuldner Konkursgläubigern, die ihre Forderung nicht angemeldet haben und die er damit nicht kenne, auch die Quote zahlen muss. Damit werde auch deutlich zum Abschöpfungsverfahren unterschieden, in dem die nicht angemeldeten Konkursforderungen nach § 207 KO bei Feststehen zu berücksichtigen seien. Habe sich nun der Schuldner durch die Zahlungen des Zahlungsplanes derart eingeschränkt, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum verbleibe, so könne bei einer Einkommenserhöhung vom Schuldner verlangt werden, entsprechende Beträge aus dem Existenzminimum heranzuziehen. Der Konkursgläubiger habe daher nach § 197 KO Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibe oder ihm eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb zukomme.Hiebei habe das Gericht auszusprechen, dass der betriebene Anspruch mit dem der Einkommens- und Vermögenslage nicht entsprechenden Teil der Zahlungsplanquote gehemmt ist. Die Verminderung der Quote sei jedoch nicht endgültig. Entspreche die Quote zu einem späteren Zeitpunkt der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners, so habe er diese zu bezahlen. Dies gelte jedoch nur für die im Zahlungsplan vorgesehene Frist. Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, hätten Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn diese den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Schuldners entspricht. Dadurch solle verhindert werden, dass die Erfüllung des Zahlungsplanes scheitert, weil der Schuldner Konkursgläubigern, die ihre Forderung nicht angemeldet haben und die er damit nicht kenne, auch die Quote zahlen muss. Damit werde auch deutlich zum Abschöpfungsverfahren unterschieden, in dem die nicht angemeldeten Konkursforderungen nach Paragraph 207, KO bei Feststehen zu berücksichtigen seien. Habe sich nun der Schuldner durch die Zahlungen des Zahlungsplanes derart eingeschränkt, dass ihm nicht einmal das Existenzminimum verbleibe, so könne bei einer Einkommenserhöhung vom Schuldner verlangt werden, entsprechende Beträge aus dem Existenzminimum heranzuziehen. Der Konkursgläubiger habe daher nach Paragraph 197, KO Anspruch auf die im Zahlungsplan vorgesehene Quote nur dann, wenn dem Schuldner mehr als das Existenzminimum verbleibe oder ihm eine im Zahlungsplan nicht berücksichtigte Einkommenserhöhung oder ein Vermögenserwerb zukomme.
Hier habe der Kläger ein durchschnittliches Nettoeinkommen im letzten Halbjahr vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz in Höhe von S 21.974,97 erzielt. Nachdem er sich im Zahlungsplan, ausgehend von einem letzten Nettogehalt von S 19.080,68, zu monatlichen Raten von S 2.900 verpflichtet habe, stehe ihm ein weiterer monatlicher Betrag von S 2.894,29 zur Deckung der Forderungen der übrigen Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, zur Verfügung. Der Zahlungsplan sei am 24. 11. 1997 rechtskräftig geworden. Die erste Rate des Zahlungsplans sei daher am 15. 11. 1997 fällig gewesen. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, auf die immer wieder abzustellen sei, seien 28 Monate vergangen, was bei einem monatlichen Betrag von S 2.894,29 einer Summe von S 81.040,12 entspreche. In diesem Umfang sei der Kläger entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes in der Lage, die titelmäßige Forderung der Beklagten zu erfüllen. Sein Begehren auf Hemmung des gesamten Anspruchs sei daher insoweit einzugrenzen, als die Forderung diesen Betrag übersteige.