Rechtssatz RS0115517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115517
Entscheidungsdatum
13.04.2011
Rechtssatz
Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen beziehungsweise Vermögen, welches das Existenzminimum übersteigt, für ihm bekannte Gläubiger, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet haben, zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf der im Zahlungsplan festgelegten Frist.Bei der nach Paragraph 197, KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. Den Schuldner trifft die Verpflichtung, ihm ab Fälligkeit der ersten Monatsrate des Zahlungsplans zukommendes Einkommen beziehungsweise Vermögen, welches das Existenzminimum übersteigt, für ihm bekannte Gläubiger, die ohne sein Verschulden ihre Forderung nicht zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldet haben, zur Verfügung zu halten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf der im Zahlungsplan festgelegten Frist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 232/00i
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 232/00i
Veröff: SZ 74/127
- 8 Ob 146/09t
Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 146/09t
Vgl auch; nur: Bei der nach § 197 KO vorzunehmenden Beurteilung, ob die Quote des Zahlungsplans der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, ist davon auszugehen, dass dem Schuldner das Existenzminimum zu verbleiben hat. (T1); Veröff: SZ 2010/97
- 3 Ob 51/11p
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 51/11p
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 2011/50
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115517
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0030OB00232_00I0000_002