Begründung:
Am 24. 11. 1998 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, die Annahme eines Zahlungsplans und subsidiär die Einleitung des Abschöpfungsverfahrens. Gemeinsam mit diesen Anträgen legte die Schuldnerin auch ein Vermögensverzeichnis samt einer Gläubigerliste vor, worin auch der nunmehrige zu 3 genannte Revisionsrekurswerber (in der Folge Konkursgläubiger) als Gläubiger mit einer Forderung von S 104.727,43 angeführt wird.
Mit Beschluss vom 14. 1. 1999 eröffnete das Erstgericht über das Vermögen der Schuldnerin das Schuldenregulierungsverfahren, bestellte einen Masseverwalter, und bestimmte, dass Konkursforderungen bis spätestens 9. 3. 1999 beim Gericht anzumelden sind. Zugleich wurde auch die allgemeine Prüfungstagsatzung für den 23. 3. 1999 anberaumt und angekündigt, dass insbesondere auch über den Antrag der Schuldnerin auf Annahme des Zahlungsplans abgestimmt werde. Das Edikt über die Konkurseröffnung wurde am 14. 1. 1999 an der Gerichtstafel angeschlagen. Überdies verfügte der Erstrichter auch die Zustellung des Ediktes unter anderem an "alle Gläubiger laut Liste"; Zustellnachweise sind nicht vorhanden.
Am 23. 3. 1999 wurde beim Erstgericht die anläßlich der Konkurseröffnung ausgeschriebene "allgemeine Prüfungstagsatzung" sowie erste Gläubigerversammlung abgehalten. Dort waren lediglich zwei Gläubiger anwesend, darunter nicht der oben genannte Konkursgläubiger; dieser hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Konkursforderung angemeldet. Nach Prüfung und Feststellung der angemeldeten Konkursforderungen stimmten sämtliche anwesende Gläubiger für die Annahme des Zahlungsplanes der Schuldnerin, worin sie die Zahlung von insgesamt siebzig Monatsraten zu jeweils S 2.000, somit insgesamt S 140.000 anbot. Dem gegenüber betrug die Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Konkursforderungen S 231.552,04, wovon in der Prüfungstagsatzung Forderungen von S 192.493,80 festgestellt und der Rest bestritten wurde.
Mit der am 1. 4. 1999 bei Gericht eingelangten Forderungsanmeldung meldete der genannte Konkursgläubiger eine Konkursforderung in Betrag von S 84.512,44 an. Es handle sich dabei um das Entgelt für eine Fahrzeugmiete samt Zinsen. Hinsichtlich dieser Forderung sei bereits ein Zahlungsbefehl ergangen und es seien deswegen auch schon Exekutionsverfahren geführt worden.
Mit Beschluss vom 23. 4. 1999 bestätigte das Erstgericht den Zahlungsplan. Dieser Beschluss wurde am 26. 4. 1999 an der Gerichtstafel angeschlagen.
Am 26. 5. 1999 wurde beim Erstgericht eine "nachträgliche Prüfungstagsatzung" abgehalten, wobei die vom Konkursgläubiger nachträglich angemeldete Forderung in Höhe von S 84.512,44 iSd § 109 Abs 1 KO festgestellt wurde. Allerdings beantragte der Masseverwalter die (gerichtliche) Feststellung, dass die Forderung dieses Konkursgläubigers gemäß § 197 KO im Rahmen des Zahlungsplanes nicht zu berücksichtigen sei, weil dieser Konkursgläubiger seine Konkursforderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet habe und die im Zahlungsplan angebotene Quote der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspreche.Am 26. 5. 1999 wurde beim Erstgericht eine "nachträgliche Prüfungstagsatzung" abgehalten, wobei die vom Konkursgläubiger nachträglich angemeldete Forderung in Höhe von S 84.512,44 iSd Paragraph 109, Absatz eins, KO festgestellt wurde. Allerdings beantragte der Masseverwalter die (gerichtliche) Feststellung, dass die Forderung dieses Konkursgläubigers gemäß Paragraph 197, KO im Rahmen des Zahlungsplanes nicht zu berücksichtigen sei, weil dieser Konkursgläubiger seine Konkursforderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet habe und die im Zahlungsplan angebotene Quote der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entspreche.
In seiner vor der nachträglichen Prüfungstagsatzung bei Gericht eingebrachten Stellungnahme brachte der Konkursgläubiger vor, dass er entgegen § 75 Abs 1 Z 1 KO nicht von der Konkurseröffnung verständigt worden sei, er erst im Zuge eines Exekutionsverfahrens Kenntnis von der Konkurseröffnung erlangt und seine Forderung sofort im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren angemeldet habe. Die Forderungsanmeldung sei daher ohne Verschulden nach der ersten Prüfungstagsatzung und der Annahme des Zahlungsplanes erfolgt. Die Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin habe sich im Sinne des § 197 KO in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert, sodass die Forderung des Gläubigers mit der nach den Zahlungsplan zu zahlenden Quote zu berücksichtigen sein werde.In seiner vor der nachträglichen Prüfungstagsatzung bei Gericht eingebrachten Stellungnahme brachte der Konkursgläubiger vor, dass er entgegen Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer eins, KO nicht von der Konkurseröffnung verständigt worden sei, er erst im Zuge eines Exekutionsverfahrens Kenntnis von der Konkurseröffnung erlangt und seine Forderung sofort im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren angemeldet habe. Die Forderungsanmeldung sei daher ohne Verschulden nach der ersten Prüfungstagsatzung und der Annahme des Zahlungsplanes erfolgt. Die Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin habe sich im Sinne des Paragraph 197, KO in der Zwischenzeit nicht wesentlich verändert, sodass die Forderung des Gläubigers mit der nach den Zahlungsplan zu zahlenden Quote zu berücksichtigen sein werde.
Mit Beschluss ON 18 vom 26. 4. 2000 sprach das Erstgericht folgendes aus: "Es wird festgestellt, dass die Forderungsanmeldung der Konkursgläubigerin .... über S 84.512,44 im Rahmen des Zahlungsplans nicht zu berücksichtigen ist." Als Begründung führte das Erstgericht aus, dass diese Forderung bei der Abstimmung über den Zahlungsplan am 23. 3. 1999 nicht angemeldet gewesen und das angebotene Quotenerfordernis der Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin entsprochen habe und noch immer entspreche, da das voraussichtlich pfändbare Einkommen zur Gänze auf die zum Zeitpunkt der Tagsatzung über die Abstimmung des Zahlungsplans angemeldeten Forderungen aufgeteilt worden sei.
Mit Beschluss ON 19 vom selben Tag hob das Erstgericht gemäß § 196 Abs 1 KO das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans auf.Mit Beschluss ON 19 vom selben Tag hob das Erstgericht gemäß Paragraph 196, Absatz eins, KO das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans auf.
Diese beiden Beschlüsse bekämpfte die Konkursgläubigerin mit rechtzeitigen Rekursen.
Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses den Beschluss ON 18 ersatzlos als nichtig auf, wies den Rekurs gegen den Beschluss ON 19 zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zu beiden Punkten zulässig sei, weil noch keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob das Konkursgericht dafür zuständig sei, die der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entsprechend Quote iSd § 197 KO (mit bindender Wirkung allenfalls für Zivilprozesse und Exekutionsverfahren) festzulegen. Ebenfalls liege noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rekurslegitimation eines Gläubigers gegen einen Beschluss auf Konkursaufhebung nach § 196 Abs 1 ZPO vor. Zu Punkt 1 meinte das Rekursgericht, derartige Beschlüsse des Erstgerichtes seien nicht vorgesehen. Der Gläubiger könne vom Schuldner die Quote verlangen und bei Nichtzahlung mit Klage und/oder Exekution gegen ihn vorgehen. Der Schuldner habe sich bei Vorliegen eines Exekutionstitels durch Oppositionsklage zu wehren. Zu Punkt 2 meinte es unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung (OLG Wien 6 R 39/94 = ZIK 1995, 119; OLG Wien 28 R 63/96g), die Beschwer sei nicht gegeben, weil der Konkursgläubiger durch die Aufhebung des Konkursverfahrens nicht beschwert sei, weil mit Bestätigung der Rechtskraft des Zwangsausgleichs oder Zahlungsplans der Konkursteilnahmeanspruch erlösche.Das Rekursgericht hob aus Anlass des Rekurses den Beschluss ON 18 ersatzlos als nichtig auf, wies den Rekurs gegen den Beschluss ON 19 zurück, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zu beiden Punkten zulässig sei, weil noch keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob das Konkursgericht dafür zuständig sei, die der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entsprechend Quote iSd Paragraph 197, KO (mit bindender Wirkung allenfalls für Zivilprozesse und Exekutionsverfahren) festzulegen. Ebenfalls liege noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Rekurslegitimation eines Gläubigers gegen einen Beschluss auf Konkursaufhebung nach Paragraph 196, Absatz eins, ZPO vor. Zu Punkt 1 meinte das Rekursgericht, derartige Beschlüsse des Erstgerichtes seien nicht vorgesehen. Der Gläubiger könne vom Schuldner die Quote verlangen und bei Nichtzahlung mit Klage und/oder Exekution gegen ihn vorgehen. Der Schuldner habe sich bei Vorliegen eines Exekutionstitels durch Oppositionsklage zu wehren. Zu Punkt 2 meinte es unter Berufung auf seine bisherige Rechtsprechung (OLG Wien 6 R 39/94 = ZIK 1995, 119; OLG Wien 28 R 63/96g), die Beschwer sei nicht gegeben, weil der Konkursgläubiger durch die Aufhebung des Konkursverfahrens nicht beschwert sei, weil mit Bestätigung der Rechtskraft des Zwangsausgleichs oder Zahlungsplans der Konkursteilnahmeanspruch erlösche.
Gegen Punkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses betreffend die Feststellung nach § 197 KO richten sich die Revisionsrekurse aller drei Revisionsrekurswerber. Die Schuldnerin und der Masseverwalter beantragen, den angefochten Beschluss im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Der Konkursgläubiger beantragt die Abänderung dieses Beschlusses dahin, dass festgestellt werde, dass ihm der Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote zustehe. Weiters erhebt der Konkursgläubiger Revisionsrekurs gegen Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses betreffend die Aufhebung des Konkurses nach § 196 KO mit dem Antrag, Punkt 2 des Beschlusses ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Schuldenregulierungsverfahrens unter Einbeziehung seiner Forderung aufzutragen.Gegen Punkt 1 des rekursgerichtlichen Beschlusses betreffend die Feststellung nach Paragraph 197, KO richten sich die Revisionsrekurse aller drei Revisionsrekurswerber. Die Schuldnerin und der Masseverwalter beantragen, den angefochten Beschluss im Sinn der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern. Der Konkursgläubiger beantragt die Abänderung dieses Beschlusses dahin, dass festgestellt werde, dass ihm der Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote zustehe. Weiters erhebt der Konkursgläubiger Revisionsrekurs gegen Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses betreffend die Aufhebung des Konkurses nach Paragraph 196, KO mit dem Antrag, Punkt 2 des Beschlusses ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Schuldenregulierungsverfahrens unter Einbeziehung seiner Forderung aufzutragen.