Rechtssatz RS0115528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115528
Entscheidungsdatum
09.04.2019
Rechtssatz
Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt.Eine Strafteilung nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach Paragraph 19, Absatz 3, zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
- 14 Os 69/01
Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 69/01
- 15 Os 86/03
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 15 Os 86/03
Auch; Beisatz: Im Fall der Verhängung einer Zusatzstrafe ist ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich. (T1)
- 14 Os 173/07h
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 14 Os 173/07h
- 15 Os 131/12x
Entscheidungstext OGH 17.10.2012 15 Os 131/12x
Auch
- 15 Os 147/15d
Entscheidungstext OGH 11.11.2015 15 Os 147/15d
Beis wie T1
- 14 Os 29/19z
Entscheidungstext OGH 09.04.2019 14 Os 29/19z
Beisatz: Bei der in § 43a Abs 2 StGB vorgesehenen Strafenkombination ist das ohne Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen in Betracht kommende Ausmaß der gedachten Freiheitsstrafe im Urteilsspruch nicht (wohl aber in den Entscheidungsgründen) anzuführen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115528
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20010703_OGH0002_0140OS00069_0100000_001