Nach § 43a Abs 2 StGB ist - wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre, und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen - auf eine (unbedingte) Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist demnach unter anderem, dass die Freiheitsstrafe, die zu verhängen wäre, sechs Monate übersteigt, d.h. dass die Summe aus (nach der Geldstrafe gemäß § 19 Abs 3 StGB errechenbarer) Ersatzfreiheitsstrafe und (bedingt ausgesprochener) Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate betragen muss.Nach Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ist - wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, aber nicht mehr als zwei Jahren zu erkennen wäre, und die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe nicht vorliegen - auf eine (unbedingte) Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn im Hinblick darauf der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehen werden kann. Voraussetzung für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist demnach unter anderem, dass die Freiheitsstrafe, die zu verhängen wäre, sechs Monate übersteigt, d.h. dass die Summe aus (nach der Geldstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz 3, StGB errechenbarer) Ersatzfreiheitsstrafe und (bedingt ausgesprochener) Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate betragen muss.
Fallaktuell erachtete der Bezirksrichter - wie die Zusammenrechnung der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der (an die Stelle der Geldstrafe tretenden) Ersatzfreiheitsstrafe zeigt - insgesamt nur eine Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Monaten und zwei Wochen für angemessen.
Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Bezirksgericht Mauthausen demnach die Anwendungsvoraussetzungen des § 43a Abs 2 StGB missachtet und seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten.Durch den ergangenen Strafausspruch hat das Bezirksgericht Mauthausen demnach die Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB missachtet und seine gesetzliche Strafbefugnis überschritten.
Da das Gericht - aus der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ersichtlich - weder die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB noch jene für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs 1 StGB für gegeben hielt, ist die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Nachsicht des verbleibenden Sanktionsteils ein den Verurteilten im Ergebnis begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss (12 Os 45/03, 13 Os 114/03, 14 Os 142/03, 15 Os 86/03, 11 Os 92/05x; dagegen noch 11 Os 32/00, 14 Os 69/01).Da das Gericht - aus der Anwendung des Paragraph 43 a, Absatz 2, StGB ersichtlich - weder die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 37, Absatz eins, StGB noch jene für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach Paragraph 43, Absatz eins, StGB für gegeben hielt, ist die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Nachsicht des verbleibenden Sanktionsteils ein den Verurteilten im Ergebnis begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss (12 Os 45/03, 13 Os 114/03, 14 Os 142/03, 15 Os 86/03, 11 Os 92/05x; dagegen noch 11 Os 32/00, 14 Os 69/01).