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Rechtssatz RS0091926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0091926

Entscheidungsdatum

29.07.2021

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. Darüberhinaus findet die Verknüpfung einer unbedingten Freiheitsstrafe mit einer bedingten Geldstrafe in der Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB keine Deckung. Der verfehlte Strafausspruch hat sich zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt. Das angefochtene Urteil war daher in diesem Umfang aufzuheben und gemäß Paragraph 292, StPO die Strafe neu zu bemessen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 172/94
    Entscheidungstext OGH 17.01.1995 11 Os 172/94
  • 12 Os 61/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 12 Os 61/95
    nur: Im vorliegenden Fall fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 43 a Abs 2 StGB, weil die Zusammenrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit der für die Geldstrafe festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe keine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ergibt. (T1) Beisatz: Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO. (T2)
  • 12 Os 150/95
    Entscheidungstext OGH 30.11.1995 12 Os 150/95
    nur T1; Beisatz: Jedoch mangels Nachteils keine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO. (T3)
  • 14 Os 69/01
    Entscheidungstext OGH 03.07.2001 14 Os 69/01
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Strafteilung nach § 43a Abs 2 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der verbleibende Rest der Freiheitsstrafe zusammen mit der nach § 19 Abs 3 zweiter Satz StGB zu errechnenden Ersatzfreiheitsstrafe sechs Monate nicht übersteigt. (T4)
  • 14 Os 173/07h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 14 Os 173/07h
    Vgl aber; nur T1; Beisatz: Da das Gericht - aus der Anwendung des § 43a Abs 2 StGB ersichtlich - weder die Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldstrafe nach § 37 Abs 1 StGB noch jene für die bedingte Nachsicht der gesamten Strafe nach § 43 Abs1 StGB für gegeben hielt, ist die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle eines Teils der Freiheitsstrafe und die Gewährung bedingter Nachsicht des verbleibenden Sanktionsteils ein den Verurteilten im Ergebnis begünstigender Verstoß, mit dessen Feststellung es sein Bewenden haben muss. (T5)
  • 17 Os 34/14z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2014 17 Os 34/14z
    Auch
  • 12 Os 52/21w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2021 12 Os 52/21w
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2021

Dokumentnummer

JJR_19950117_OGH0002_0110OS00172_9400000_001