Rechtssatz RS0115532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115532
Entscheidungsdatum
24.04.2013
Rechtssatz
Bei dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge. Mit dem Günstigkeitsprinzip ist daher nur eine Regelung vereinbar, auf Grund deren nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen ist, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 224/00g
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 224/00g
- 9 ObA 86/02s
Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 ObA 86/02s
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf die gesetzliche Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 2 ArbAbfG anzuwenden. (T1)
- 9 ObA 141/12v
Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 ObA 141/12v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115532
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013
Dokumentnummer
JJR_20010523_OGH0002_009OBA00224_00G0000_001