Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit sowie der Verfahrensmangel wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 S 3 ZPO). Lediglich ergänzend sei der Revisionswerberin entgegengehalten: Sie hat die - vor der Anrechnung - vom Kläger dargelegte Berechnung der Abfertigung nicht qualifiziert bestritten, obwohl ihr dies, da sie ja im Besitz der Gehaltsunterlagen ist, unschwer möglich gewesen wäre, sodass diesbezüglich von einem schlüssigen Prozessgeständnis iSd § 267 ZPO auszugehen ist. Nahezu unverständlich wird der Einwand hinsichtlich der anzurechnenden Ruhegenussbeträge, zumal sowohl der Kläger als auch die Vorinstanzen ohnehin jene Bezüge (u.zw., soweit es den Zeitraum von 12 Monaten nach der Ruhestandsversetzung betrifft, den gesamten ausbezahlten Betrag) samt Sonderzahlungen berücksichtigen, wie sie von der beklagten Partei vorgebracht wurden (AS 49). Ob und inwieweit Folgezahlungen anzurechnen sind, wurde von den Vorinstanzen zutreffend als Rechtsfrage eingestuft und behandelt.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit sowie der Verfahrensmangel wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, S 3 ZPO). Lediglich ergänzend sei der Revisionswerberin entgegengehalten: Sie hat die - vor der Anrechnung - vom Kläger dargelegte Berechnung der Abfertigung nicht qualifiziert bestritten, obwohl ihr dies, da sie ja im Besitz der Gehaltsunterlagen ist, unschwer möglich gewesen wäre, sodass diesbezüglich von einem schlüssigen Prozessgeständnis iSd Paragraph 267, ZPO auszugehen ist. Nahezu unverständlich wird der Einwand hinsichtlich der anzurechnenden Ruhegenussbeträge, zumal sowohl der Kläger als auch die Vorinstanzen ohnehin jene Bezüge (u.zw., soweit es den Zeitraum von 12 Monaten nach der Ruhestandsversetzung betrifft, den gesamten ausbezahlten Betrag) samt Sonderzahlungen berücksichtigen, wie sie von der beklagten Partei vorgebracht wurden (AS 49). Ob und inwieweit Folgezahlungen anzurechnen sind, wurde von den Vorinstanzen zutreffend als Rechtsfrage eingestuft und behandelt.
Zur Rechtsrüge:
Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei - wie auch das der übrigen Bediensteten der beklagten Partei - ein privatrechtliches ist.
Der hier anzuwendende KollV enthält in seinem Punkt I die Verweisung, dass "die jeweils bei den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolgern geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen so anzuwenden seien, als wenn der Bedienstete der G***** (jetzt, nach Ausgliederung des Bergbaubetriebes: G*****) Bediensteter der ÖBB oder deren Rechtsnachfolger wäre." Diese an sich unzulässige dynamische Verweisung (9 ObA 38/91; SZ 61/181) behält hier als statische Verweisung Gültigkeit, weil die bezogenen Quellen des ÖBB- Dienst- und Pensionsrechtes (zumindest für den hier maßgeblichen Betrachtungszeitraum ) bei Inkrafttreten des KollV öffentlich kundgemacht, somit für die Normunterworfenen einsehbar (SZ 61/181) waren und gleich geblieben sind. Diese Verweisung (- die beklagte Partei führt insbesondere den eingeschränkten Abfertigungsanspruch für ÖBB-Bedienstete nach § 31 BB-BO ins Treffen - ) kommt aber nicht daran vorbei, dass die Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten - früher als in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehend (Art I § 1 Abs 1 Z 3 ArbAbfG), jetzt infolge der Weitergeltungs-Bestimmung des § 22 Abs 5 Bundesbahn-Gesetz 1992 - dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz nicht unterliegen. Da die Dienstverhältnisse zur beklagten Partei nicht dem AngG unterliegen (§ 5 AngG), gilt für diese das ArbAbfG (§ 1 Abs 1) mit seinem unabdingbaren Verweis (§§ 2, 3) auf die Abfertigungsbestimmungen des AngG (§§ 23, 23a). Der Einwand der beklagten Partei, dass die Günstigkeitsklausel des Art VII Abs 5 ArbAbfG dem hier anzuwendenden KollV (samt Verweisungen) den Vorzug vor den Ansprüchen nach dem ArbAbfG gebe, übersieht, dass danach nur Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Gerade eine solche Abfertigungsregelung enthält der KollV aber nicht. Auch der Hinweis auf die Entscheidung 9 ObA 144/93=DRdA 1994 (Schindler), wo ein Abfertigungsanspruch wegen des Bezuges höherer Pensionszahlungen verneint wurde, ist nicht zielführend. Dort wurde nämlich eine analoge Anwendung des ( für private Eisenbahnen geltenden) § 2 Abs 2 ArbAbfG auf andere Unternehmen abgelehnt, sodass hieraus keine Rückschlüsse für diesen Fall zu gewinnen sind. Migsch (Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 377) weist überzeugend darauf hin, dass die vor dem ArbAbfG geltenden Kollektivverträge vom Prinzip der Ersetzung der Abfertigung durch die Zusatzpension beherrscht waren, durch das Gesetz das Prinzip der Ersetzung durch jenes der Einrechnung ausgetauscht wurde. Damit sei gleichzeitig die Initiative von den Kollektivvertragsparteien auf den Gesetzgeber übergegangen. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, der KollV bezüglich der Pensionsregelung unverändert blieb, kann dies die zwingenden Bestimmungen des ArbAbfG (- die Voraussetzungen nach Art VII Abs 5 ArbAbfG liegen, wie schon erwähnt, nicht vor -) nicht verdrängen.Der hier anzuwendende KollV enthält in seinem Punkt römisch eins die Verweisung, dass "die jeweils bei den Österreichischen Bundesbahnen oder deren Rechtsnachfolgern geltenden dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen so anzuwenden seien, als wenn der Bedienstete der G***** (jetzt, nach Ausgliederung des Bergbaubetriebes: G*****) Bediensteter der ÖBB oder deren Rechtsnachfolger wäre." Diese an sich unzulässige dynamische Verweisung (9 ObA 38/91; SZ 61/181) behält hier als statische Verweisung Gültigkeit, weil die bezogenen Quellen des ÖBB- Dienst- und Pensionsrechtes (zumindest für den hier maßgeblichen Betrachtungszeitraum ) bei Inkrafttreten des KollV öffentlich kundgemacht, somit für die Normunterworfenen einsehbar (SZ 61/181) waren und gleich geblieben sind. Diese Verweisung (- die beklagte Partei führt insbesondere den eingeschränkten Abfertigungsanspruch für ÖBB-Bedienstete nach Paragraph 31, BB-BO ins Treffen - ) kommt aber nicht daran vorbei, dass die Dienstverhältnisse der ÖBB-Bediensteten - früher als in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehend (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, ArbAbfG), jetzt infolge der Weitergeltungs-Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 5, Bundesbahn-Gesetz 1992 - dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz nicht unterliegen. Da die Dienstverhältnisse zur beklagten Partei nicht dem AngG unterliegen (Paragraph 5, AngG), gilt für diese das ArbAbfG (Paragraph eins, Absatz eins,) mit seinem unabdingbaren Verweis (Paragraphen 2, 3,) auf die Abfertigungsbestimmungen des AngG (Paragraphen 23, 23 a,). Der Einwand der beklagten Partei, dass die Günstigkeitsklausel des Artikel römisch sieben, Absatz 5, ArbAbfG dem hier anzuwendenden KollV (samt Verweisungen) den Vorzug vor den Ansprüchen nach dem ArbAbfG gebe, übersieht, dass danach nur Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen oder Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Abfertigung für die Arbeitnehmer günstiger regeln, insoweit unberührt bleiben. Gerade eine solche Abfertigungsregelung enthält der KollV aber nicht. Auch der Hinweis auf die Entscheidung 9 ObA 144/93=DRdA 1994 (Schindler), wo ein Abfertigungsanspruch wegen des Bezuges höherer Pensionszahlungen verneint wurde, ist nicht zielführend. Dort wurde nämlich eine analoge Anwendung des ( für private Eisenbahnen geltenden) Paragraph 2, Absatz 2, ArbAbfG auf andere Unternehmen abgelehnt, sodass hieraus keine Rückschlüsse für diesen Fall zu gewinnen sind. Migsch (Abfertigung für Arbeiter und Angestellte Rz 377) weist überzeugend darauf hin, dass die vor dem ArbAbfG geltenden Kollektivverträge vom Prinzip der Ersetzung der Abfertigung durch die Zusatzpension beherrscht waren, durch das Gesetz das Prinzip der Ersetzung durch jenes der Einrechnung ausgetauscht wurde. Damit sei gleichzeitig die Initiative von den Kollektivvertragsparteien auf den Gesetzgeber übergegangen. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, der KollV bezüglich der Pensionsregelung unverändert blieb, kann dies die zwingenden Bestimmungen des ArbAbfG (- die Voraussetzungen nach Artikel römisch sieben, Absatz 5, ArbAbfG liegen, wie schon erwähnt, nicht vor -) nicht verdrängen.
Auch das Argument der überwiegenden Finanzierung durch die Dienstgeberin überzeugt nicht. Zum einen erfolgt ja die Finanzierung der vom Pensionsinstitut ausbezahlten Pension auch über Dienstnehmerbeiträge (s. insbes. § 13 Abs 4 der Satzung in der hier anzuwendenden Fassung; s. auch den Hinweis bei Schindler in seiner Glosse zu DRdA 1994/14). Zum anderen - selbst, wenn man von einer überwiegenden Dienstgeber-Finanzierung des Ruhegenusses ausgehen wollte - trifft die auch auf Betriebspensionen ganz allgemein zu, ohne dass dies von Einfluss auf die Abfertigung wäre. Es ist den Vorinstanzen auch dahin beizupflichten, dass die mit der dauernden Beendigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers einhergehende Ruhestandsversetzung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses iSd § 2 Abs 1 ArbAbfG gleichzuhalten ist. Abgesehen davon, dass die schon erwähnte Satzung des öffentlich-rechtlichen Pensionsinstituts im Absatz 1 des § 44 (Überschrift: „Ruhegenuss wegen Beendigung des Dienstverhältnisses") ausdrücklich an die Ruhestandsversetzung als die den Pensionsanspruch auslösende Beendigung des Dienstverhältnisses anknüpft, ist auch der Vergleich mit den dem BDG unterliegenden Beamten nicht zielführend. Abgesehen von einer unterschiedlichen Rechtsgrundlage (hier privatrechtlich, dort öffentlich-rechtlich) sind auch die Auswirkungen einer Ruhestandsversetzung ganz andere: Man beachte beispielsweise die weit über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen - insbesondere im Interesse von Parteien - hinausgehende Amtsverschwiegenheit für Beamte des Ruhestandes (§ 61 iVm § 46 BDG) oder das strenge Disziplinarrecht, welches bei gröblichen Dienstpflichtverletzungen bis zum Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche führen kann (§ 133 iVm § 134 BDG). Es kann nicht im Belieben der Parteien des Privatrechtes liegen, durch formale Angleichung an eine öffentlich-rechtliche Konstruktion zwingende Bestimmungen des privaten Arbeitsrechtes auszuschließen. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 8 ObA 290/94 = Arb 11.316 vermag an diesem Kalkül nichts zu ändern, zumal es dort um die Ruhestandsversetzung einer ÖBB-Bediensteten ging, wo, wie schon erwähnt, abfertigungsrechtliche Aspekte, zumindest außerhalb des § 31 BB-BO, keine Rolle spielen. Auch kann es hier dahingestellt bleiben, ob die auf Antrag des Dienstnehmers erfolgte Ruhestandsversetzung als Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu beurteilen ist. Es steht jedenfalls fest, dass keine - einem Abfertigungsanspruch schädliche - Kündigung durch den Dienstnehmer vorliegt, da nicht der Antrag, sondern die Versetzung durch den Dienstgeber den Übertritt in den Ruhestand bewirkte. Soweit die Revisionswerberin darin, dass sie im Gegensatz zu den ÖBB Abfertigungen zahlen müsse, eine EU- widrige Wettbewerbsverzerrung erblickt (-offensichtlich, wie schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht, durch eine gegen Art 87 EGV verstoßende „Beihilfe"-), kann ihr schon mangels eines über das Inland hinausgehenden Sachverhaltes (s. Art 87 Abs 1 EGV: „...soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen") nicht gefolgt werden. Zu einer gemäß § 23 AngG zulässigen Vereinbarung über die Anrechnung von Versorgungsleistungen auf die Abfertigung (§ 23a Abs 6 AngG) wurde bereits judiziert (9 ObA 224/00g), dass nicht der Pensionsanspruch an sich, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge einzurechnen sind, welche während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden. Migsch (aao Rz 378; ihm folgend: Schindler aao) versteht auch § 2 Abs 2 ArbAbfG im Sinne einer Anrechnung nach dem Prinzip zeitlicher Kongruenz und nicht im Sinne einer Summenanrechnung. Dafür spreche nicht nur der Gesetzeswortlaut „Pensionsleistungen", deren sinnvolles Korrelat nur die für den betreffenden Zeitabschnitt gebührende Abfertigungsrate sein könne, weshalb es am naheliegendsten sei, die während des Abfertigungsbezuges fälligen Pensionsleistungen in die Abfertigung einzurechnen; dieses Modell befriedige auch wertungsmäßig, weil der nicht von der Lebensdauer des Beziehers abhängigen, höhenmäßig mit 12 Monatsentgelten begrenzten Abfertigung ein zeitlich ebenso begrenzter Teil der an sich auf unbestimmte Dauer, nämlich bis zum Tode des Beziehers, auszuzahlenden Pension gegenübergestellt werde. Im Hinblick auf diese zutreffenden Ausführungen sind die zu 9 ObA 224/00g für eine vertragliche Anrechnung aufgestellten Grundsätze auch auf die gesetzliche Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 2 ArbAbfG anzuwenden. Dagegen sprechen weder die diese Aspekte nicht berührende Entscheidung 9 ObA 144/93 = DRdA 1994/14 noch die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 10 ObS 94/89, welche eine ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum Ausdruck bringt.Auch das Argument der überwiegenden Finanzierung durch die Dienstgeberin überzeugt nicht. Zum einen erfolgt ja die Finanzierung der vom Pensionsinstitut ausbezahlten Pension auch über Dienstnehmerbeiträge (s. insbes. Paragraph 13, Absatz 4, der Satzung in der hier anzuwendenden Fassung; s. auch den Hinweis bei Schindler in seiner Glosse zu DRdA 1994/14). Zum anderen - selbst, wenn man von einer überwiegenden Dienstgeber-Finanzierung des Ruhegenusses ausgehen wollte - trifft die auch auf Betriebspensionen ganz allgemein zu, ohne dass dies von Einfluss auf die Abfertigung wäre. Es ist den Vorinstanzen auch dahin beizupflichten, dass die mit der dauernden Beendigung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers einhergehende Ruhestandsversetzung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses iSd Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG gleichzuhalten ist. Abgesehen davon, dass die schon erwähnte Satzung des öffentlich-rechtlichen Pensionsinstituts im Absatz 1 des Paragraph 44, (Überschrift: „Ruhegenuss wegen Beendigung des Dienstverhältnisses") ausdrücklich an die Ruhestandsversetzung als die den Pensionsanspruch auslösende Beendigung des Dienstverhältnisses anknüpft, ist auch der Vergleich mit den dem BDG unterliegenden Beamten nicht zielführend. Abgesehen von einer unterschiedlichen Rechtsgrundlage (hier privatrechtlich, dort öffentlich-rechtlich) sind auch die Auswirkungen einer Ruhestandsversetzung ganz andere: Man beachte beispielsweise die weit über die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen - insbesondere im Interesse von Parteien - hinausgehende Amtsverschwiegenheit für Beamte des Ruhestandes (Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 46, BDG) oder das strenge Disziplinarrecht, welches bei gröblichen Dienstpflichtverletzungen bis zum Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche führen kann (Paragraph 133, in Verbindung mit Paragraph 134, BDG). Es kann nicht im Belieben der Parteien des Privatrechtes liegen, durch formale Angleichung an eine öffentlich-rechtliche Konstruktion zwingende Bestimmungen des privaten Arbeitsrechtes auszuschließen. Die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 8 ObA 290/94 = Arb 11.316 vermag an diesem Kalkül nichts zu ändern, zumal es dort um die Ruhestandsversetzung einer ÖBB-Bediensteten ging, wo, wie schon erwähnt, abfertigungsrechtliche Aspekte, zumindest außerhalb des Paragraph 31, BB-BO, keine Rolle spielen. Auch kann es hier dahingestellt bleiben, ob die auf Antrag des Dienstnehmers erfolgte Ruhestandsversetzung als Dienstgeberkündigung oder einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zu beurteilen ist. Es steht jedenfalls fest, dass keine - einem Abfertigungsanspruch schädliche - Kündigung durch den Dienstnehmer vorliegt, da nicht der Antrag, sondern die Versetzung durch den Dienstgeber den Übertritt in den Ruhestand bewirkte. Soweit die Revisionswerberin darin, dass sie im Gegensatz zu den ÖBB Abfertigungen zahlen müsse, eine EU- widrige Wettbewerbsverzerrung erblickt (-offensichtlich, wie schon im Verfahren erster Instanz vorgebracht, durch eine gegen Artikel 87, EGV verstoßende „Beihilfe"-), kann ihr schon mangels eines über das Inland hinausgehenden Sachverhaltes (s. Artikel 87, Absatz eins, EGV: „...soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen") nicht gefolgt werden. Zu einer gemäß Paragraph 23, AngG zulässigen Vereinbarung über die Anrechnung von Versorgungsleistungen auf die Abfertigung (Paragraph 23 a, Absatz 6, AngG) wurde bereits judiziert (9 ObA 224/00g), dass nicht der Pensionsanspruch an sich, sondern nur diejenigen Pensionsbezüge einzurechnen sind, welche während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reicht, fällig werden. Migsch (aao Rz 378; ihm folgend: Schindler aao) versteht auch Paragraph 2, Absatz 2, ArbAbfG im Sinne einer Anrechnung nach dem Prinzip zeitlicher Kongruenz und nicht im Sinne einer Summenanrechnung. Dafür spreche nicht nur der Gesetzeswortlaut „Pensionsleistungen", deren sinnvolles Korrelat nur die für den betreffenden Zeitabschnitt gebührende Abfertigungsrate sein könne, weshalb es am naheliegendsten sei, die während des Abfertigungsbezuges fälligen Pensionsleistungen in die Abfertigung einzurechnen; dieses Modell befriedige auch wertungsmäßig, weil der nicht von der Lebensdauer des Beziehers abhängigen, höhenmäßig mit 12 Monatsentgelten begrenzten Abfertigung ein zeitlich ebenso begrenzter Teil der an sich auf unbestimmte Dauer, nämlich bis zum Tode des Beziehers, auszuzahlenden Pension gegenübergestellt werde. Im Hinblick auf diese zutreffenden Ausführungen sind die zu 9 ObA 224/00g für eine vertragliche Anrechnung aufgestellten Grundsätze auch auf die gesetzliche Anrechnungsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, ArbAbfG anzuwenden. Dagegen sprechen weder die diese Aspekte nicht berührende Entscheidung 9 ObA 144/93 = DRdA 1994/14 noch die von der Revisionswerberin zitierte Entscheidung 10 ObS 94/89, welche eine ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zum Ausdruck bringt.
Teilweise berechtigt ist die Revision aber hinsichtlich des Zinsenzuspruches. Im Hinblick auf das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung zum hier aufgeworfenen, vielschichtigen Fragenkomplex kann die Rechtsansicht der beklagten Partei nicht als unvertretbar angesehen werden. Damit steht nicht der erhöhte Zinssatz gemäß § 49a ASGG, sondern nur ein solcher von 4 % zu.Teilweise berechtigt ist die Revision aber hinsichtlich des Zinsenzuspruches. Im Hinblick auf das Fehlen einer einschlägigen Rechtsprechung zum hier aufgeworfenen, vielschichtigen Fragenkomplex kann die Rechtsansicht der beklagten Partei nicht als unvertretbar angesehen werden. Damit steht nicht der erhöhte Zinssatz gemäß Paragraph 49 a, ASGG, sondern nur ein solcher von 4 % zu.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO. Durch die Überklagung im Zinsenbereich sind keine besonderen Kosten verursacht worden.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2, 50, Absatz eins, ZPO. Durch die Überklagung im Zinsenbereich sind keine besonderen Kosten verursacht worden.