Rechtssatz RS0115533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115533
Entscheidungsdatum
07.06.2001
Norm
KollV für Expeditarbeiter. Redaktionsgehilfen und Verwaltungsgehilfen. Zusteller und Austräger §6 Z3 KollV
Rechtssatz
§ 6 Z 3 des KollV (100 %iger Zuschlag zum Stundenlohn und Ersatzfreizeit für Sonntagsarbeit) ist eine allgemeine Bestimmung, die sich nicht nur auf die Arbeitnehmer täglich erscheinender Tageszeitungen bezieht.Paragraph 6, Ziffer 3, des KollV (100 %iger Zuschlag zum Stundenlohn und Ersatzfreizeit für Sonntagsarbeit) ist eine allgemeine Bestimmung, die sich nicht nur auf die Arbeitnehmer täglich erscheinender Tageszeitungen bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115533
Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_009OBA00126_01X0000_001