Entscheidungsgründe:
Die Beklagte stellt eine Tageszeitung her, die an insgesamt 6 Tagen erscheint, wobei es keine Sonntagsausgabe gibt.
Das Verfahren betrifft die Expeditarbeiter der Beklagten. Deren wöchentliche Gesamtarbeitszeit beträgt 36 Stunden, die sich auf folgende Arbeitszeiten verteilen:
Sonntag 20.45 Uhr bis Montag 02.45 Uhr
Montag 20.30 Uhr bis Dienstag 02.15 Uhr
Dienstag 20.30 Uhr bis Mittwoch 02.30 Uhr
Donnerstag 20.30 Uhr bis Freitag 02.15 Uhr und
Freitag 20.00 Uhr bis Samstag 02.30 Uhr
Die Expeditarbeiter und die Aushilfsexpeditarbeiter erhalten für die am Sonntag bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit einen Zuschlag von 25 % des Gesamtstundenlohnes.
Auf die Arbeitsverhältnisse der Expeditarbeiter ist der Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger (in der Folge: KollV) anzuwenden, der in seinem § 6 ("Sonn- und Feiertagsarbeit") folgenden Wortlaut hat:Auf die Arbeitsverhältnisse der Expeditarbeiter ist der Kollektivvertrag für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger (in der Folge: KollV) anzuwenden, der in seinem Paragraph 6, ("Sonn- und Feiertagsarbeit") folgenden Wortlaut hat:
"1. Unter Sonn- und Feiertagsarbeit ist jede Arbeit zu verstehen, die an einem Sonntag oder Feiertag in der Zeit zwischen 0 und 24 Uhr geleistet wird.
2. Für die bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigten Expeditarbeiter, deren Arbeitszeit in den Nachtstunden liegt, beginnt der Sonntag oder Feiertag um 6 Uhr früh und endet am darauffolgenden Werktag um 6 Uhr früh, soweit nicht besondere Bedürfnisse des Unternehmens (zum Beispiel Transport von Tageszeitungen über Land) einen späteren Arbeitsschluss bedingen.
3. Die Sonntagsarbeit ist mit 100 Prozent Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn (ohne Montagblattvergütung) zu vergüten.
Außerdem sind dem Dienstnehmer so viele Stunden bezahlter Freizeit in ununterbrochener Folge zu geben, als er am Sonntag gearbeitet hat. Die Mindestentschädigung beträgt zwei Stunden.
...............
10. In Unternehmungen, die an Stelle von Sonntags- und Feiertagsausgaben ihrer Blätter Montagausgaben bzw. Ausgaben nach Feiertagen herausbringen, wird unter dem Zwange der Verhältnisse die Sonntagsruhe von 0 bis 24 Uhr festgelegt.
Für die in diese Zeit fallenden Arbeitsstunden ist ein 25 prozentiger Sonntagszuschlag vom Gesamtstundenlohn (inklusive Nachtzuschlag) zu bezahlen."
Die klagende Partei begehrt die Feststellung, dass Expeditarbeiter und Aushilfsexpeditarbeiter für Sonntagsarbeit einen 100 %igen Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn (ohne Montagblattvergütung) erhalten und ihnen so viele Stunden bezahlter Freizeit in ununterbrochener Folge zu geben sind, als sie am Sonntag gearbeitet haben. Hilfsweise wird die Feststellung begehrt, dass den genannten Arbeitnehmern für Sonntagsarbeit ein 100 % - Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn abzüglich den bezahlten Zuschlag von 25 % zusteht und ihnen so viele Stunden bezahlte Freizeit in ununterbrochener Folge zu geben sind, als sie am Sonntag gearbeitet haben.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Klagehauptbegehrens ab. Es vertrat folgende Rechtsauffassung:
§ 6 Z 1 des KollV definiere, was grundsätzlich unter Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen sei (Arbeit, die an einem Sonntag oder Feiertag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 geleistet wird). § 6 Z 2 des KollV ändere diese Definition dahin, dass für die bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigten Expeditarbeiter, deren Arbeitszeit in den Nachtstunden liege, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Arbeit verstanden werde, die am Sonntag oder Feiertag um 6.00 Uhr beginne und am darauf folgenden Werktag um 6.00 Uhr ende. Es werde daher ua auch die Zeit zwischen Montag 00.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr als Sonntagsarbeit bezeichnet. § 6 Z 3 des KollV regle die Vergütung der Sonntagsarbeit mit einem 100 %igen Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn und der Gewährung von bezahlter Freizeit entsprechend der verrichteten Sonntagsstunden. Damit hätten die Kollektivvertragsparteien die Absicht verfolgt, Arbeitnehmern, denen aufgrund dieser Tätigkeit keine Wochenendruhe iS des § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 1 ARG gewährt werden könne, die Arbeitsstunden von Montag 00.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr mit einem entsprechend höheren Entgelt, nämlich wie Sonntagsarbeit, zu vergüten. § 6 Z 10 des KollV lege in seinem ersten Satz die Sonntagsruhe in Unternehmungen, die anstelle von Sonn- und Feiertagsausgaben Montagsausgaben bzw Ausgaben nach Feiertagen herausbringen, mit 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr fest. Arbeitnehmer der Beklagten hätten daher für die Arbeitszeit ab Montag 00.00 Uhr keinen 100 %igen Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn und keine bezahlte Freizeit zu erhalten. Für die in die Zeit der Sonntagsruhe von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr fallenden Arbeitsstunden werde aber (zusätzlich) ein 25 %iger Sonntagszuschlag vom Gesamtstundenlohn gewährt. Arbeitnehmer, die in Unternehmungen nach § 6 Z 10 des KollV tätig seien, hätten am Samstag (weil am Sonntag keine Zeitung erscheine) keine Arbeit zu verrichten. Da diese Arbeitnehmer aber am Sonntag Abend bereits wieder für die Montagsausgabe arbeiten müssten, könne auch ihnen keine Wochenendruhe iS des § 3 Abs 1 ARG gewährt werden, sodass es eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung bedeuten würde, ihnen nicht ebenfalls den Sonntagszuschlag und eine entsprechend bezahlte Freizeit iS des § 6 Z 3 KollV zu gewähren. Die gegenteilige Auslegung des KollV durch die Beklagte würde einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen. Bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigte Arbeitnehmer hätten daher für die Arbeit von etwa Sonntag 20.00 Uhr bis Montag 02.00 Uhr (zusätzlich zum Nachtzuschlag gemäß § 4 Z 3 KollV) einen Anspruch auf einen 100 %igen Sonntagszuschlag sowie auf 6 Stunden bezahlter Freizeit. Arbeitnehmer, die bei Unternehmen beschäftigt seien, die sonntags keine Zeitung heraus bringen, hätten hingegen für die Arbeitszeit zwischen Sonntag 20.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr Anspruch auf einen Zuschlag von 125 % plus 4 Stunden bezahlter Freizeit, während für die Zeit von Montag 00.00 Uhr bis Montag 02.00 Uhr (mit Ausnahme des Nachtzuschlags) kein weiterer Zuschlag gebühre.Paragraph 6, Ziffer eins, des KollV definiere, was grundsätzlich unter Sonn- und Feiertagsarbeit zu verstehen sei (Arbeit, die an einem Sonntag oder Feiertag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 geleistet wird). Paragraph 6, Ziffer 2, des KollV ändere diese Definition dahin, dass für die bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigten Expeditarbeiter, deren Arbeitszeit in den Nachtstunden liege, als Sonn- und Feiertagsarbeit die Arbeit verstanden werde, die am Sonntag oder Feiertag um 6.00 Uhr beginne und am darauf folgenden Werktag um 6.00 Uhr ende. Es werde daher ua auch die Zeit zwischen Montag 00.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr als Sonntagsarbeit bezeichnet. Paragraph 6, Ziffer 3, des KollV regle die Vergütung der Sonntagsarbeit mit einem 100 %igen Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn und der Gewährung von bezahlter Freizeit entsprechend der verrichteten Sonntagsstunden. Damit hätten die Kollektivvertragsparteien die Absicht verfolgt, Arbeitnehmern, denen aufgrund dieser Tätigkeit keine Wochenendruhe iS des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ARG gewährt werden könne, die Arbeitsstunden von Montag 00.00 Uhr bis Montag 6.00 Uhr mit einem entsprechend höheren Entgelt, nämlich wie Sonntagsarbeit, zu vergüten. Paragraph 6, Ziffer 10, des KollV lege in seinem ersten Satz die Sonntagsruhe in Unternehmungen, die anstelle von Sonn- und Feiertagsausgaben Montagsausgaben bzw Ausgaben nach Feiertagen herausbringen, mit 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr fest. Arbeitnehmer der Beklagten hätten daher für die Arbeitszeit ab Montag 00.00 Uhr keinen 100 %igen Aufschlag auf den Gesamtstundenlohn und keine bezahlte Freizeit zu erhalten. Für die in die Zeit der Sonntagsruhe von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr fallenden Arbeitsstunden werde aber (zusätzlich) ein 25 %iger Sonntagszuschlag vom Gesamtstundenlohn gewährt. Arbeitnehmer, die in Unternehmungen nach Paragraph 6, Ziffer 10, des KollV tätig seien, hätten am Samstag (weil am Sonntag keine Zeitung erscheine) keine Arbeit zu verrichten. Da diese Arbeitnehmer aber am Sonntag Abend bereits wieder für die Montagsausgabe arbeiten müssten, könne auch ihnen keine Wochenendruhe iS des Paragraph 3, Absatz eins, ARG gewährt werden, sodass es eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung bedeuten würde, ihnen nicht ebenfalls den Sonntagszuschlag und eine entsprechend bezahlte Freizeit iS des Paragraph 6, Ziffer 3, KollV zu gewähren. Die gegenteilige Auslegung des KollV durch die Beklagte würde einem gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen. Bei täglich erscheinenden Tageszeitungen beschäftigte Arbeitnehmer hätten daher für die Arbeit von etwa Sonntag 20.00 Uhr bis Montag 02.00 Uhr (zusätzlich zum Nachtzuschlag gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, KollV) einen Anspruch auf einen 100 %igen Sonntagszuschlag sowie auf 6 Stunden bezahlter Freizeit. Arbeitnehmer, die bei Unternehmen beschäftigt seien, die sonntags keine Zeitung heraus bringen, hätten hingegen für die Arbeitszeit zwischen Sonntag 20.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr Anspruch auf einen Zuschlag von 125 % plus 4 Stunden bezahlter Freizeit, während für die Zeit von Montag 00.00 Uhr bis Montag 02.00 Uhr (mit Ausnahme des Nachtzuschlags) kein weiterer Zuschlag gebühre.
Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten: