Rechtssatz RS0115534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115534
Entscheidungsdatum
07.06.2001
Norm
KollV für Expeditarbeiter. Redaktionsgehilfen und Verwaltungsgehilfen. Zusteller und Austräger §6
Rechtssatz
Die in § 6 des KollV enthaltene Regelung über die Honorierung der Sonntagsarbeit wird durch die Z 2 und 10 für die jeweils betroffenen Arbeitnehmergruppen im Sinne der Verschiebung des als Sonntagsarbeit zu wertenden Zeitraums (Z 2) beziehungsweise durch Normierung eines zusätzlichen Zuschlags von 25 % (Z 10) ergänzt beziehungsweise modifiziert.Die in Paragraph 6, des KollV enthaltene Regelung über die Honorierung der Sonntagsarbeit wird durch die Ziffer 2 und 10 für die jeweils betroffenen Arbeitnehmergruppen im Sinne der Verschiebung des als Sonntagsarbeit zu wertenden Zeitraums (Ziffer 2,) beziehungsweise durch Normierung eines zusätzlichen Zuschlags von 25 % (Ziffer 10,) ergänzt beziehungsweise modifiziert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115534
Dokumentnummer
JJR_20010607_OGH0002_009OBA00126_01X0000_002