Rechtssatz RS0115557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115557
Geschäftszahl
Ds3/01; Ds8/03; 2Ds1/19y
Entscheidungsdatum
11.06.2019
Rechtssatz
Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen, der sich einerseits an sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Schwierigkeiten der Akten zu orientieren hat. Andererseits sind auch Umfang und Komplexität der einzelnen Rechtsfälle, ferner der Aktenanfall im Verhältnis zu vergleichbaren Gerichtsabteilungen (Referenten) sowie allenfalls auch unverschuldet eingetretene belastende Lebensumstände mitzuberücksichtigen.
Entscheidungstexte
- Ds 3/01
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 Ds 3/01
- Ds 8/03
Entscheidungstext OGH 05.02.2004 Ds 8/03
Auch; nur: Bei Beurteilung von disziplinären Verfahrens- und Erledigungsverzögerungen als Ordnungswidrigkeit oder als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger, objektiver Maßstab anzulegen. (T1)
- 2 Ds 1/19y
Entscheidungstext OGH 11.06.2019 2 Ds 1/19y
nur T1; Beisatz: Ein strenger Maßstab gilt auch für die Straffrage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115557
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20010611_OGH0002_0000DS00003_0100000_002