Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0115614×

Rechtssatz RS0115614

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115614

Geschäftszahl

7Ob172/01x; 7Ob262/02h

Entscheidungsdatum

11.12.2002

Norm

AHVB 1993 Art7 Pkt9

Rechtssatz

Die Herstellungsklausel und Lieferungsklausel kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich das Ursachenereignis (der Mangel) und das Folgeereignis (der Schaden) in beziehungsweise an ein und derselben Sache abspielen. Gedeckt sind hingegen Schäden, die durch eine hergestellte Sache entstehen, sowie "mittelbar" aus einer mangelhaften Leistung entstandene Schäden. Schäden also, die am hergestellten Produkt entstehen und ihre Ursache in der Herstellung oder Lieferung haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit gelieferter Waren, Erzeugnisse oder Arbeiten an Personen und Sachen entstehen, sind jedoch gedeckt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 172/01x
    Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 172/01x
  • 7 Ob 262/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 262/02h
    Auch; Beisatz: Darüber, ob ein und dieselbe Sache oder mehrere verschiedene Sachen vorliegen, entscheidet nach herrschender Meinung die Verkehrsauffassung; ebenso über die Einheit der Leistung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115614

Dokumentnummer

JJR_20010926_OGH0002_0070OB00172_01X0000_001