Der Rekurs ist zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Einleitend ist festzuhalten, dass die erteilten Werkverträge - was auch das Berufungsgericht erkannt hat - nicht als Einheit zu sehen sind. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde der Werkvertrag über die Neuverlegung des Parketts erst geschlossen, nachdem der Werkvertrag über die Nivellierung des Unterbodens abgeschlossen war. Schon aus dem Umstand heraus, dass zunächst ein drittes Unternehmen den Parkettboden verlegen sollte, ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung (vgl Mecenovic aaO, S 163, Wussow aaO, S 543) die Verträge nicht als Einheit anzusehen sind.Einleitend ist festzuhalten, dass die erteilten Werkverträge - was auch das Berufungsgericht erkannt hat - nicht als Einheit zu sehen sind. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde der Werkvertrag über die Neuverlegung des Parketts erst geschlossen, nachdem der Werkvertrag über die Nivellierung des Unterbodens abgeschlossen war. Schon aus dem Umstand heraus, dass zunächst ein drittes Unternehmen den Parkettboden verlegen sollte, ergibt sich, dass nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung vergleiche Mecenovic aaO, S 163, Wussow aaO, S 543) die Verträge nicht als Einheit anzusehen sind.
Es entspricht ganz allgemein einem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein (SZ 58/196, 7 Ob 2018/96g, 7 Ob 297/98x, 7 Ob 228/99a ua). Zur Absicherung dieses Grundsatzes dienen die Haftungsausschlüsse nach Art 7 AHVB 1993. Hiebei ist die Herstellungs- und Lieferungsklausel nach Art 7, 9 AHVB 1993 von der Tätigkeitsklausel nach Art 7, 10.2 und 3 AHVB 1993 zu unterscheiden.Es entspricht ganz allgemein einem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein (SZ 58/196, 7 Ob 2018/96g, 7 Ob 297/98x, 7 Ob 228/99a ua). Zur Absicherung dieses Grundsatzes dienen die Haftungsausschlüsse nach Artikel 7, AHVB 1993. Hiebei ist die Herstellungs- und Lieferungsklausel nach Artikel 7, 9, AHVB 1993 von der Tätigkeitsklausel nach Artikel 7, 10 Punkt 2 und 3 AHVB 1993 zu unterscheiden.
Unter einer "Tätigkeit" an einer Sache ist eine bewusste und gewollte, auf einen bestimmten Zweck abgestellte, nicht nur zufällige Einwirkung auf eine Sache zu verstehen. Es genügt, dass gelegentlich einer an einer anderen Sache auszuführenden Arbeit auch eine Tätigkeit an der später beschädigten Sache bewusst und gewollt durchgeführt wird. Dabei ist davon auszugehen, wie die Tätigkeit im Einzelfall nach allgemeiner Verkehrsauffassung zu bewerten ist. Unter die Ausschlussklausel fallen auch Vorgänge, bei denen weitere Gegenstände beschädigt bzw beeinträchtigt werden, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zwar nicht zwangsläufig Gegenstand der Bearbeitung wurden, sich aber im Gefahrenbereich der Arbeiten befanden und sohin der Obhut des Versicherungsnehmers unterlagen. Nur reine Vorbereitungshandlungen, die in keinem Zusammenhang mit der ausführenden beruflichen Tätigkeit stehen, fallen noch nicht unter die Tätigkeitsklausel (7 Ob 2018/96g, 7 Ob 7/90, 7 Ob 2/88, 7 Ob 406/97z, 7 Ob 297/98x ua). Die Tätigkeitsklausel kann schon aus dem Grund hier also nicht zur Anwendung kommen, als im Zeitpunkt der schadensverursachenden Nivellierungsarbeiten der Parkettboden naturgemäß noch nicht verlegt war, er sohin damals nicht Gegenstand der Tätigkeit gewesen sein konnte.
Zu prüfen ist aber auch noch, ob sich die Beklagte auf die Herstellungs- und Lieferungsklausel nach Art 7, 9 AHVB 1993 stützen kann, weil sich aus den rechtserheblichen Einwendungen der Beklagten eine solche Subsumtion ableiten lässt.Zu prüfen ist aber auch noch, ob sich die Beklagte auf die Herstellungs- und Lieferungsklausel nach Artikel 7, 9, AHVB 1993 stützen kann, weil sich aus den rechtserheblichen Einwendungen der Beklagten eine solche Subsumtion ableiten lässt.
Die Herstellungs- und Lieferungsklausel verlangt - angewandt auf den vorliegenden Fall -, dass an den vom Versicherungsnehmer hergestellten bzw gelieferten Arbeiten oder Sachen ein Schaden entstanden ist, der seine Ursache in der Herstellung oder Lieferung selbst hat (vgl Fenyves in VR 1991, 3, Mecenovic, Die Herstellungsbzw Lieferungsklausel in der allgemeinen Haftpflichtversicherung, S 23 ff). Die Herstellungs- und Lieferungsklausel kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn sich das Ursachenereignis (der Mangel) und das Folgeereignis (der Schaden) in bzw an ein und derselben Sache abspielen (Mecenovic aaO, 163). Gedeckt sind hingegen Schäden, die durch eine hergestellte Sache entstehen, sowie "mittelbar" aus einer mangelhaften Leistung entstandene Schäden (Fenyves aaO; Prölss/Martin26, 1193). Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit gelieferter Waren, Erzeugnisse oder Arbeiten an Personen und Sachen entstehen, sind gedeckt (Achatz ua, Erläuterungen zu AHVB 1993, 106). Nur Schäden also, die am hergestellten Produkt entstehen und ihre Ursache in der Herstellung oder Lieferung haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Wussow8 AHVB, 542).Die Herstellungs- und Lieferungsklausel verlangt - angewandt auf den vorliegenden Fall -, dass an den vom Versicherungsnehmer hergestellten bzw gelieferten Arbeiten oder Sachen ein Schaden entstanden ist, der seine Ursache in der Herstellung oder Lieferung selbst hat vergleiche Fenyves in VR 1991, 3, Mecenovic, Die Herstellungsbzw Lieferungsklausel in der allgemeinen Haftpflichtversicherung, S 23 ff). Die Herstellungs- und Lieferungsklausel kommt daher nur dann zur Anwendung, wenn sich das Ursachenereignis (der Mangel) und das Folgeereignis (der Schaden) in bzw an ein und derselben Sache abspielen (Mecenovic aaO, 163). Gedeckt sind hingegen Schäden, die durch eine hergestellte Sache entstehen, sowie "mittelbar" aus einer mangelhaften Leistung entstandene Schäden (Fenyves aaO; Prölss/Martin26, 1193). Schäden, die durch die Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit gelieferter Waren, Erzeugnisse oder Arbeiten an Personen und Sachen entstehen, sind gedeckt (Achatz ua, Erläuterungen zu AHVB 1993, 106). Nur Schäden also, die am hergestellten Produkt entstehen und ihre Ursache in der Herstellung oder Lieferung haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Wussow8 AHVB, 542).
Die Beklagte kann sich eben nicht mit Erfolg auf die Herstellungs- und Leistungsklausel berufen:
Hier liegt kein Mangel im hergestellten Werk vor. Die Nivellierungsarbeiten selbst sind nämlich nicht zu beanstanden, es wurde "nur" anlässlich dieser Tätigkeit ein Heizungswasserrohr angebohrt, wodurch erst in der Folge der Schaden entstanden ist.
Weiters findet die Herstellungs- und Leistungsklausel keine Anwendung, wenn zwei verschiedene Aufträge erteilt werden und infolge eines Fehlers in der Lieferung der einen Sache ein Schaden hinsichtlich der später gelieferten Sache entsteht (Wussow aaO, 543 f). Lediglich der durch das Anbohren des Heizungswasserrohrs entstandene Wasserschaden machte die Neuverlegung des Parkettbodens notwendig. Dadurch liegt kein Schaden am Parkettboden vor, der seine Ursache in seiner Herstellung hat. Die Beklagte ist daher zur Deckung der Kosten der Neuverlegung verpflichtet. Die vom Berufungsgericht als notwendig erachteten Feststellungen sind im Ergebnis tatsächlich entscheidungsrelevant.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.