Rechtssatz RS0115615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115615
Entscheidungsdatum
26.09.2001
Rechtssatz
Die Herstellungsklausel und Leistungsklausel findet keine Anwendung, wenn zwei verschiedene Aufträge erteilt werden und infolge eines Fehlers in der Lieferung der einen Sache ein Schaden hinsichtlich der später gelieferten Sache entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115615
Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0070OB00172_01X0000_002