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Rechtssatz RS0115636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115636

Geschäftszahl

4Ob200/01t

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Rechtssatz

Dass das Gericht über den Antrag auf Aufteilung mündlich zu verhandeln hat, bedeutet nicht, dass eine mündliche Verhandlung auch zum Zwecke der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten abgehalten werden müsste.

Im Unterlassen einer mündlichen Rekursverhandlung (die der Revisionsrekurswerber anregte, um die Möglichkeit einer Einigung zu eröffnen) kann daher eine Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115636

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_0040OB00200_01T0000_001