Rechtssatz RS0115644
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115644
Entscheidungsdatum
27.08.2013
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119).Der Umstand, dass ein zur Hauptverhandlung geladener Zeuge früher als Verdächtiger vernommen wurde, bedeutet mangels einer allein daraus nicht ableitbaren Selbstbelastungsgefahr kein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO. Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. Bei Nichtbezeichnung dieser Beweisergebnisse ist eine diesbezüglich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO gestützte Verfahrensrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt (so auch schon EvBl 2000/119).
Entscheidungstexte
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
- 13 Os 4/02
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 4/02
Ähnlich
- 13 Os 181/01
Entscheidungstext OGH 27.03.2002 13 Os 181/01
Auch; nur: Gründe, aus denen nach der Verfahrenslage zur Zeit der reklamierten Befragung in der Hauptverhandlung zu besorgen war, der Zeuge könne sich durch die Aussage selbst belasten, müssen vom Beschwerdeführer, dem Gebot zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Beweisergebnisse, welche die erforderliche Sachverhaltsgrundlage (§ 152 Abs 5 erster Satz StPO) für das behauptete Zeugnisbefreiungsrecht bilden, aufgezeigt werden. (T1)
- 14 Os 10/13x
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 10/13x
Vgl; Beisatz: Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Sachwalter nicht in dieser Funktion, sondern nur als Angehörigem eines der in § 157 Abs 1 StPO genannten Personenkreise unter den dortigen Voraussetzungen zu. Die gesetzmäßige Geltendmachung einer auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde erfordert die deutliche und bestimmte Bezeichnung von Verfahrensergebnissen, die dem Erstgericht eine Sachverhaltsgrundlage für die Annahme eines Aussageverweigerungsrechts (etwa nach § 157 Abs 1 Z 2 oder 3 StPO) im Zeitpunkt der kritisierten Verfahrenshandlung indiziert hätten. (T2)
- 14 Os 102/13a
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 14 Os 102/13a
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115644
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_001