Rechtssatz RS0115648
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115648
Entscheidungsdatum
06.10.2004
Rechtssatz
Ob ein Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ergibt sich nicht allein aus § 23 Z 3 KartG 1988. Diese Bestimmung enthält bloß Kriterien, die bei Ermittlung des Inhalts des unbestimmten Rechtsbegriffs der "volkswirtschaftlichen Rechtfertigung" zu beachten sind. Eine abschließende Aufzählung maßgeblicher Kriterien ist damit nicht gegeben.Ob ein Kartell volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist, ergibt sich nicht allein aus Paragraph 23, Ziffer 3, KartG 1988. Diese Bestimmung enthält bloß Kriterien, die bei Ermittlung des Inhalts des unbestimmten Rechtsbegriffs der "volkswirtschaftlichen Rechtfertigung" zu beachten sind. Eine abschließende Aufzählung maßgeblicher Kriterien ist damit nicht gegeben.
Entscheidungstexte
- 13 Os 34/01
Entscheidungstext OGH 26.09.2001 13 Os 34/01
- 12 Os 107/01
Entscheidungstext OGH 05.12.2002 12 Os 107/01
Beisatz: Eine konspirativ gezielte Ausschaltung jedweder realitätsbezogenen Angebotssondierung als begriffsessentiellem Ausschreibungszweck mit tatplanmäßiger rotationsweiser Bieterbegünstigung läßt eine Beurteilung als volkswirtschaftlich gerechtfertigt vorweg nicht zu. (T1)
- 13 Os 135/03
Entscheidungstext OGH 06.10.2004 13 Os 135/03
Beis ähnlich T1; Beisatz: Die Ausschreibung soll einen Wettbewerb eröffnen, wobei es im Interesse des Ausschreibenden liegt, dass sich die Bieter, die selbstständig kalkulierte Offerte abzugeben haben, bemühen, durch möglichst günstige Angebote den Zuschlag zu erhalten. Der Zweck der Ausschreibung wird jedoch vereitelt, wenn durch die dem Auftraggeber verschwiegene Absprache in Wahrheit nicht eine Mehrheit von reell kalkulierten Angeboten vorliegt, sondern nur ein einziges (oder einige wenige), während die anderen Offerte durch bewusste Abstimmung auf den Inhalt des echten Angebotes die Entschließung des Ausschreibenden in eine bestimmte Richtung, nämlich zu Gunsten des sogenannten "bevorzugten Unternehmens" beeinflussen. Der Ausschreibende wird somit durch die Bieterabsprache und deren Umsetzung gezielt getäuscht und orientiert sich bei seiner Vergabeentscheidung in Wahrheit nicht an realen, vielmehr an manipulierten Parametern und handelt solcherart - tätergewollt - gar nicht objektiv sachorientiert. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115648
Dokumentnummer
JJR_20010926_OGH0002_0130OS00034_0100000_005