Rechtstracker.at

§ 129 KartG 1988

Fassungen
01.01.1989 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12901.01.198930.06.2002 BGBl. Nr. 600/1988 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kartellgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 129

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 600/1988

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002

Abkürzung

KartG 1988

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

römisch vierzehn. ABSCHNITT

Gerichtliche Strafbestimmungen

Kartellmißbrauch

Paragraph 129, (1) Wer als Kartellmitglied oder als Organ oder ausdrücklich oder stillschweigend Bevollmächtigter eines Kartells oder eines Kartellmitglieds mit dem Vorsatz, die Preise der Kartellwaren oder Kartelleistungen zu steigern oder ihr Sinken zu verhindern oder die Erzeugung oder den Absatz solcher Sachgüter oder die Erbringung solcher Leistungen zu beschränken, das Kartell in volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigter Weise (Paragraph 23, Ziffer 3,) benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe kann auf eine Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen und, wenn dem Kartell die Voraussetzungen nach Paragraph 23, fehlen, auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt werden.

  1. Absatz 2,Der Absatz eins, ist auf die Änderung von Preisen nach Paragraph 18, Absatz 2 und auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Hat das Strafgericht auf Widerruf der Genehmigung des Kartells oder auf Untersagung seiner Durchführung erkannt, so haben Rechtsmittel gegen das Urteil in Ansehung dieser Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung. Das Strafgericht hat auf Antrag des Rechtsmittelwerbers dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dies unter Abwägung aller beteiligten Interessen gerechtfertigt ist.

Gesetzesnummer

10002824

Dokumentnummer

NOR12034403

Alte Dokumentnummer

N2198810152F