Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 600/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2002Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,
Text
Verbotene Durchführung eines Kartells, einer vertikalen
Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses
§ 130. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluß in verbotener Weise durchführt (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 130, (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluß in verbotener Weise durchführt (Paragraphen 18, 42 a, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2,) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereitelt, ist mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung nicht anzuwenden.