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Rechtssatz RS0115650×

Rechtssatz RS0115650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115650

Geschäftszahl

8Ob298/00g

Entscheidungsdatum

13.09.2001

Rechtssatz

Ein Ausgleich ist auch bei Verlassenschaften zulässig, sofern nur ein Abhandlungsverfahren stattfindet. Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich, wenn der Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht von allen Erben ausgeht, sind die übrigen über den Antrag zu vernehmen. Ist ein Einverständnis über den Antrag nicht zu erzielen (oder die rechtzeitige Vernehmung nicht möglich), so ist das Ausgleichsverfahren nur zu eröffnen, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung glaubhaft gemacht wird. Allerdings muss bis zur Ausgleichstagsatzung ein von sämtlichen erbserklärten Erben gestellter Ausgleichsantrag beziehungsweise deren Zustimmung zu diesem vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 298/00g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 298/00g
    Veröff: SZ 74/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115650

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0080OB00298_00G0000_001