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Rechtssatz RS0115662

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115662

Geschäftszahl

1Ob83/01i

Entscheidungsdatum

17.08.2001

Rechtssatz

Von offener Rechnung ist die Rede, wenn die Parteien ihre beiderseitigen Forderungen nur tatsächlich offen stehenlassen, ohne dass eine periodische Abrechnung stattfindet. Darin ist kein eine Sonderbehandlung erforderndes Rechtsinstitut zu erblicken, sodass die Einzelposten im Streitfall substantiell vorgetragen und bewiesen werden müssen. Als offene Rechnung versteht man vielfach aber auch eine einfache Kontenführung in kaufmännisch üblicher Form über einseitige Lieferungen oder einseitige Zahlungen, die in bestimmten Zeitabständen verrechnet und ausgeglichen werden; eine sinngemäße Anwendung von Kontokorrentrecht kommt indes - mangels Kontokorrektabrede - nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 83/01i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 83/01i
    Veröff:SZ 74/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115662

Dokumentnummer

JJR_20010817_OGH0002_0010OB00083_01I0000_002