Rechtssatz RS0115662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115662
Entscheidungsdatum
17.08.2001
Rechtssatz
Von offener Rechnung ist die Rede, wenn die Parteien ihre beiderseitigen Forderungen nur tatsächlich offen stehenlassen, ohne dass eine periodische Abrechnung stattfindet. Darin ist kein eine Sonderbehandlung erforderndes Rechtsinstitut zu erblicken, sodass die Einzelposten im Streitfall substantiell vorgetragen und bewiesen werden müssen. Als offene Rechnung versteht man vielfach aber auch eine einfache Kontenführung in kaufmännisch üblicher Form über einseitige Lieferungen oder einseitige Zahlungen, die in bestimmten Zeitabständen verrechnet und ausgeglichen werden; eine sinngemäße Anwendung von Kontokorrentrecht kommt indes - mangels Kontokorrektabrede - nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115662
Dokumentnummer
JJR_20010817_OGH0002_0010OB00083_01I0000_002