Rechtssatz RS0115669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115669
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. Darunter ist jedoch nur der sachenrechtliche Erwerbsakt durch die Einantwortung samt deren Voraussetzungen - wie etwa dem Erfordernis von Erbserklärungen und dem der Verteilung der Parteirollen für einen allfälligen Erbrechtsprozess zwischen mehreren Erbansprechern aufgrund widerstreitender Erbserklärungen - zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 176/01s
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 176/01s
- 6 Ob 17/04z
Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z
- 2 Ob 84/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 84/25d
Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115669
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20010807_OGH0002_0010OB00176_01S0000_002