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Rechtssatz RS0115669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115669

Entscheidungsdatum

03.06.2025

Rechtssatz

Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. Darunter ist jedoch nur der sachenrechtliche Erwerbsakt durch die Einantwortung samt deren Voraussetzungen - wie etwa dem Erfordernis von Erbserklärungen und dem der Verteilung der Parteirollen für einen allfälligen Erbrechtsprozess zwischen mehreren Erbansprechern aufgrund widerstreitender Erbserklärungen - zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 176/01s
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 176/01s
  • 6 Ob 17/04z
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 17/04z
  • 2 Ob 84/25d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 84/25d
    Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115669

Im RIS seit

07.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20010807_OGH0002_0010OB00176_01S0000_002