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Entscheidung 2 Ob 84/25d×

Entscheidung 2 Ob 84/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012315 Rechtssatz 29.09.1960Zivilrecht
Auch der unbedingt erbserklärte Erbe haftet erst nach der Einantwortung für die Verlassenschaftsschulden ( ausdrückliche Ablehnung von GlU 1863 und Neumann-Lichtblau, EO 3 S 80 ).
RS0013002 Rechtssatz 16.02.1966Zivilrecht
Durch die Einantwortung gehen die zur Todeszeit im Besitz des Erblassers befindlichen Rechte auf den Erben über (GlU 4524 und GlU 14215), wobei die Einantwortung alle zum Nachlass gehörigen Vermögensbestandteile umfasst und nicht nur jene, welche der Abhand …
RS0113461 Rechtssatz 12.04.2000Zivilrecht
Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht.
RS0115669 Rechtssatz 07.08.2001Zivilrecht
Der Begriff "Erbschaftserwerb" ist weit auszulegen. Darunter ist jedoch nur der sachenrechtliche Erwerbsakt durch die Einantwortung samt deren Voraussetzungen - wie etwa dem Erfordernis von Erbserklärungen und dem der Verteilung der Parteirollen für einen a …
RS0120614 Rechtssatz 16.02.2006Zivilrecht
Das (Revisions-)Rekursverfahren gegen die Zurückweisung eines Rekurses ist einseitig.
RS0120910 Rechtssatz 26.06.2006Zivilrecht
Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar. Die Entscheidung über Beweisanträge ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Darunter …
RS0135465 Rechtssatz 03.06.2025Zivilrecht
Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer im Verfahren abgegebenen Erbantrittserklärung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar ist. Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Rekurs …