Rechtssatz RS0135465
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0135465
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer im Verfahren abgegebenen Erbantrittserklärung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nach § 45 Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar ist. Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Rekurs zurückgewiesen hat, zu bestätigen.Die Entscheidung über die Wirksamkeit einer im Verfahren abgegebenen Erbantrittserklärung ist ein verfahrensleitender Beschluss, der nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG nicht selbständig anfechtbar ist. Es war daher die Entscheidung des Rekursgerichts, das den Rekurs zurückgewiesen hat, zu bestätigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0135465
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20250603_OGH0002_0020OB00084_25D0000_000