Rechtssatz RS0113461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113461
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der §§ 869 ff ABGB nicht.Als prozessuale Erklärung passen auf die Erbserklärung die für den rechtsgeschäftlichen Verkehr bestimmten Vorschriften der Paragraphen 869, ff ABGB nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 80/00v
Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 80/00v
Veröff: SZ 73/69
- 1 Ob 280/04i
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 280/04i
Auch; Beisatz: Erbserklärungen sind unwiderruflich; auch allfällige Willensmängel derselben sind unbeachtlich. (T1)
- 3 Ob 83/05k
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 83/05k
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/152
- 1 Ob 279/06w
Entscheidungstext OGH 27.02.2007 1 Ob 279/06w
Beis wie T1; Beisatz: Die unbedingt abgegebene Erbserklärung war (auch) zur alten Rechtslage (Außerstreitgesetz 1854) unwiderruflich und konnte nicht nachträglich in eine bedingte umgewandelt werden. (T2)
- 6 Ob 3/09y
Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
Auch; Beisatz: Parteienprozesshandlungen (und um eine solche handelt es sich auch bei der Erbsausschlagung [vgl 6 Ob 189/98g]) unterstehen ausschließlich dem Verfahrensrecht und nicht dem Privatrecht, weshalb nach der Rechtsprechung ein Motivirrtum bei Abgabe einer Erbantrittserklärung unbeachtlich ist (8 Ob 269/99p; vgl auch 3 Ob 83/05k mwN). (T3)
- 2 Ob 53/09x
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 53/09x
Vgl; Veröff: SZ 2009/115
- 5 Ob 167/14s
Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 167/14s
Auch
- 2 Ob 111/17p
Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 111/17p
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 84/25d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.06.2025 2 Ob 84/25d
Beisatz: Die materiell-rechtlichen Wirkungen der Erbantrittserklärung sind nicht an diese, sondern an den darauffolgenden Einantwortungsbeschluss geknüpft. Die Frage der Wirksamkeit einer Erbantrittserklärung hat keine selbstständigen, über das Verfahren hinausgehenden Rechtswirkungen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113461
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20000412_OGH0002_0040OB00080_00V0000_001