Rechtssatz RS0115689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115689
Entscheidungsdatum
25.08.2005
Rechtssatz
In sinngemäßer Anwendung des § 225e Abs 3 AktG, auf den § 9 Abs 2 SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften, ist die Passivlegitimation der abspaltenden und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft für die Überprüfung und Erhöhung der im Spaltungsplan der übertragenden Gesellschaft angebotenen Barabfindung nicht zweifelhaft. Zur Durchführung des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung ist das Erstgericht als Gericht am Sitz der übertragenden (abspaltenden) Gesellschaft zuständig.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 225 e, Absatz 3, AktG, auf den Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften, ist die Passivlegitimation der abspaltenden und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft für die Überprüfung und Erhöhung der im Spaltungsplan der übertragenden Gesellschaft angebotenen Barabfindung nicht zweifelhaft. Zur Durchführung des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung ist das Erstgericht als Gericht am Sitz der übertragenden (abspaltenden) Gesellschaft zuständig.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 170/01w
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
Veröff: SZ 74/155
- 6 Ob 161/05b
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b
Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2005/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115689
Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_002