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Rechtssatz RS0115689

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115689

Geschäftszahl

6Ob170/01w; 6Ob161/05b

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Rechtssatz

In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 225 e, Absatz 3, AktG, auf den Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haften, ist die Passivlegitimation der abspaltenden und der im Zuge der Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft für die Überprüfung und Erhöhung der im Spaltungsplan der übertragenden Gesellschaft angebotenen Barabfindung nicht zweifelhaft. Zur Durchführung des Verfahrens auf Überprüfung der Barabfindung ist das Erstgericht als Gericht am Sitz der übertragenden (abspaltenden) Gesellschaft zuständig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/01w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 170/01w
    Veröff: SZ 74/155
  • 6 Ob 161/05b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b
    Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2005/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115689

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00170_01W0000_002