Begründung:
Die Erstantragsgegnerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** Aktiengesellschaft; sie ist durch Umwandlung nach § 1 ff UmwG aus dieser Aktiengesellschaft hervorgegangen und wurde am 4. 10. 2003 ins Firmenbuch eingetragen. Vor Beschlussfassung über ihre Umwandlung hatte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft am 28. 7. 2003 mit einer Mehrheit von jedenfalls 9/10 des gesamten Grundkapitals eine nicht verhältniswahrende Spaltung im Sinne des § 8 Abs 3 SpaltG beschlossen. Beschlossen wurde die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung der A***** AG, der Zweitantragsgegnerin. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft wurde den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Aktionäre - darunter auch der Antragsteller - schieden im Zuge der Abspaltung aus der übertragenden Gesellschaft aus. Gleichzeitig bot die Hauptgesellschafterin der zu spaltenden Gesellschaft den ausscheidenden Minderheitsaktionären eine bare Zuzahlung von 16,64 EUR pro Aktie, die diese an der neu gegründeten Gesellschaft erworben hatten, an. Jenen Minderheitsaktionären die dieses Barabfindungsanbot nicht annahmen, bot die Hauptgesellschafterin - für den Fall der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Spaltungsbeschluss - eine Barabfindung von 18,10 EUR pro Aktie an. Die Zweitantragsgegnerin wurde auf bestimmte Dauer errichtet, sie endet nach ihrer Satzung automatisch am 27. 6. 2004.Die Erstantragsgegnerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** Aktiengesellschaft; sie ist durch Umwandlung nach Paragraph eins, ff UmwG aus dieser Aktiengesellschaft hervorgegangen und wurde am 4. 10. 2003 ins Firmenbuch eingetragen. Vor Beschlussfassung über ihre Umwandlung hatte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft am 28. 7. 2003 mit einer Mehrheit von jedenfalls 9/10 des gesamten Grundkapitals eine nicht verhältniswahrende Spaltung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, SpaltG beschlossen. Beschlossen wurde die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung der A***** AG, der Zweitantragsgegnerin. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft wurde den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Aktionäre - darunter auch der Antragsteller - schieden im Zuge der Abspaltung aus der übertragenden Gesellschaft aus. Gleichzeitig bot die Hauptgesellschafterin der zu spaltenden Gesellschaft den ausscheidenden Minderheitsaktionären eine bare Zuzahlung von 16,64 EUR pro Aktie, die diese an der neu gegründeten Gesellschaft erworben hatten, an. Jenen Minderheitsaktionären die dieses Barabfindungsanbot nicht annahmen, bot die Hauptgesellschafterin - für den Fall der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Spaltungsbeschluss - eine Barabfindung von 18,10 EUR pro Aktie an. Die Zweitantragsgegnerin wurde auf bestimmte Dauer errichtet, sie endet nach ihrer Satzung automatisch am 27. 6. 2004.
Gemäß § 9 Abs 1 SpaltG in der durch das EU-GesRÄG BGBl 1996/304 geänderten Fassung (nunmehr in der Fassung Euro-Justiz-Begleitgesetz BGBl I 1998/125) steht jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu, es sei denn, er ist an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, SpaltG in der durch das EU-GesRÄG BGBl 1996/304 geänderten Fassung (nunmehr in der Fassung Euro-Justiz-Begleitgesetz BGBl römisch eins 1998/125) steht jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu, es sei denn, er ist an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt.
§ 9 Abs 2 SpaltG iVm § 225c Abs 3 AktG beschränken das Antragsrecht von Minderheitsaktionären auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung an eine zumindest einprozentige Beteiligung oder eine Beteiligung mit zumindest 70.000,-- EUR.Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in Verbindung mit Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG beschränken das Antragsrecht von Minderheitsaktionären auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung an eine zumindest einprozentige Beteiligung oder eine Beteiligung mit zumindest 70.000,-- EUR.
Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsbetrags. Er ist mit 0,0024 % am Grundkapital der zu spaltenden Aktiengesellschaft beteiligt, sein Anteil erreichte nicht 70.000,-- EUR. Er wie auch andere Minderheitsaktionäre hatten in der außerordentlichen Hauptversammlung der zu spaltenden Aktiengesellschaft Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss erhoben. Die Gesamtbeteiligung der an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmenden (oder vertretenen) Minderheitsaktionäre, die Widerspruch erhoben hatten, betrug 0,0238 % des Grundkapitals (und weniger als 70.000,-- EUR). Der Antragsteller macht geltend, er werde durch die nicht verhältniswahrende Abspaltung seiner Aktien enteignet. Die Verweisung des § 9 Abs 2 SpaltG auf § 225c Abs 3 AktG, der die Antragslegitimation von einer Mindestbeteiligung am Grundkapital abhängig mache, sei nicht verfassungskonform.Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsbetrags. Er ist mit 0,0024 % am Grundkapital der zu spaltenden Aktiengesellschaft beteiligt, sein Anteil erreichte nicht 70.000,-- EUR. Er wie auch andere Minderheitsaktionäre hatten in der außerordentlichen Hauptversammlung der zu spaltenden Aktiengesellschaft Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss erhoben. Die Gesamtbeteiligung der an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmenden (oder vertretenen) Minderheitsaktionäre, die Widerspruch erhoben hatten, betrug 0,0238 % des Grundkapitals (und weniger als 70.000,-- EUR). Der Antragsteller macht geltend, er werde durch die nicht verhältniswahrende Abspaltung seiner Aktien enteignet. Die Verweisung des Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG auf Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG, der die Antragslegitimation von einer Mindestbeteiligung am Grundkapital abhängig mache, sei nicht verfassungskonform.
Das Erstgericht wies den Überpüfungsantrag unter Hinweis auf § 9 Abs 2 SpaltG iVm § 225c Abs 3 AktG ab.Das Erstgericht wies den Überpüfungsantrag unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in Verbindung mit , Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Überprüfungsantrag zurückgewiesen werde. Es teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers nicht. Der Gesetzgeber habe die Mindestbeteiligungsschwelle eingeführt, um einen Missbrauch des Antragsrechts hintanzuhalten, die Bindung von Minderheitsrechten an prozentuelle oder nominelle Schwellenwerte sei systemkonform und angesichts der Kosten des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens im öffentlichen Interesse und sachlich gerechtfertigt. Der Minderheitsaktionär werde auch nicht enteignet, weil er ein Wahlrecht zwischen dem Verbleib in einer dem Spaltungskreis angehörenden Gesellschaft und der Ausübung seines Austrittsrechts mit Barabfindungsanspruch habe. Die Barabfindung sei auch nicht willkürlich festgelegt, ihre Angemessenheit werde durch externe Spaltungsprüfer beurteilt. Ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum sei nicht gegeben. Der Gleichheitsgrundsatz werde auch trotz der im Umwandlungsrecht anders lautenden Regelung nicht verletzt, weil der unterschiedlich gewährte Rechtsschutzanspruch der Minderheit durch die verschiedenen Rechtsfolgen der jeweiligen Umgründungsmaßnahme sachlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber sei durch das Recht auf den gesetzlichen Richter auch nicht dahingehend determiniert, dass er bestimmten Personen in einem Verfahren Parteistellung gewähren müsse. Das Recht auf Zugang zum Gericht sei nicht absolut und könne Einschränkungen unterworfen werden, solange damit ein legitimes Ziel verfolgt werde und eine vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung bestehe. Die gesetzlich vorgesehene Zugangsbeschränkung sei aus öffentlichem Interesse und auf Grund sachlicher Erwägungen gerechtfertigt; sie verfolge ein legitimes Ziel und sei im Hinblick auf den niedrigen Schwellenwert auch nicht unverhältnismäßig.