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Entscheidung 6 Ob 161/05b×

Entscheidung 6 Ob 161/05b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob161/05b

Entscheidungsdatum

25.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache des Antragstellers Josef A*****, vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) G***** mit dem Sitz in J*****, und 2.) A***** mit dem Sitz in Wien, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 1. März 2004, GZ 3 R 192/03i, 61 Fr 3174/03z-8, womit der Beschluss des Landes- als Handelsgericht Innsbruck vom 14. Oktober 2003, GZ 61 Fr 3174/03z-2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der angebotenen Barabfindung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Erstantragsgegnerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der G***** Aktiengesellschaft; sie ist durch Umwandlung nach Paragraph eins, ff UmwG aus dieser Aktiengesellschaft hervorgegangen und wurde am 4. 10. 2003 ins Firmenbuch eingetragen. Vor Beschlussfassung über ihre Umwandlung hatte die außerordentliche Hauptversammlung der Aktiengesellschaft am 28. 7. 2003 mit einer Mehrheit von jedenfalls 9/10 des gesamten Grundkapitals eine nicht verhältniswahrende Spaltung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, SpaltG beschlossen. Beschlossen wurde die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung der A***** AG, der Zweitantragsgegnerin. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Gesellschaft wurde den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Aktionäre - darunter auch der Antragsteller - schieden im Zuge der Abspaltung aus der übertragenden Gesellschaft aus. Gleichzeitig bot die Hauptgesellschafterin der zu spaltenden Gesellschaft den ausscheidenden Minderheitsaktionären eine bare Zuzahlung von 16,64 EUR pro Aktie, die diese an der neu gegründeten Gesellschaft erworben hatten, an. Jenen Minderheitsaktionären die dieses Barabfindungsanbot nicht annahmen, bot die Hauptgesellschafterin - für den Fall der Erhebung eines Widerspruchs gegen den Spaltungsbeschluss - eine Barabfindung von 18,10 EUR pro Aktie an. Die Zweitantragsgegnerin wurde auf bestimmte Dauer errichtet, sie endet nach ihrer Satzung automatisch am 27. 6. 2004.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, SpaltG in der durch das EU-GesRÄG BGBl 1996/304 geänderten Fassung (nunmehr in der Fassung Euro-Justiz-Begleitgesetz BGBl römisch eins 1998/125) steht jedem Anteilsinhaber, der bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu, es sei denn, er ist an allen beteiligten Gesellschaften im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft beteiligt.

Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in Verbindung mit Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG beschränken das Antragsrecht von Minderheitsaktionären auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung an eine zumindest einprozentige Beteiligung oder eine Beteiligung mit zumindest 70.000,-- EUR.

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Überprüfung des Barabfindungsbetrags. Er ist mit 0,0024 % am Grundkapital der zu spaltenden Aktiengesellschaft beteiligt, sein Anteil erreichte nicht 70.000,-- EUR. Er wie auch andere Minderheitsaktionäre hatten in der außerordentlichen Hauptversammlung der zu spaltenden Aktiengesellschaft Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss erhoben. Die Gesamtbeteiligung der an der außerordentlichen Hauptversammlung teilnehmenden (oder vertretenen) Minderheitsaktionäre, die Widerspruch erhoben hatten, betrug 0,0238 % des Grundkapitals (und weniger als 70.000,-- EUR). Der Antragsteller macht geltend, er werde durch die nicht verhältniswahrende Abspaltung seiner Aktien enteignet. Die Verweisung des Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG auf Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG, der die Antragslegitimation von einer Mindestbeteiligung am Grundkapital abhängig mache, sei nicht verfassungskonform.

Das Erstgericht wies den Überpüfungsantrag unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in Verbindung mit , Paragraph 225 c, Absatz 3, AktG ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass der Überprüfungsantrag zurückgewiesen werde. Es teilte die verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers nicht. Der Gesetzgeber habe die Mindestbeteiligungsschwelle eingeführt, um einen Missbrauch des Antragsrechts hintanzuhalten, die Bindung von Minderheitsrechten an prozentuelle oder nominelle Schwellenwerte sei systemkonform und angesichts der Kosten des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens im öffentlichen Interesse und sachlich gerechtfertigt. Der Minderheitsaktionär werde auch nicht enteignet, weil er ein Wahlrecht zwischen dem Verbleib in einer dem Spaltungskreis angehörenden Gesellschaft und der Ausübung seines Austrittsrechts mit Barabfindungsanspruch habe. Die Barabfindung sei auch nicht willkürlich festgelegt, ihre Angemessenheit werde durch externe Spaltungsprüfer beurteilt. Ein verfassungswidriger Eingriff in das Eigentum sei nicht gegeben. Der Gleichheitsgrundsatz werde auch trotz der im Umwandlungsrecht anders lautenden Regelung nicht verletzt, weil der unterschiedlich gewährte Rechtsschutzanspruch der Minderheit durch die verschiedenen Rechtsfolgen der jeweiligen Umgründungsmaßnahme sachlich gerechtfertigt sei. Der Gesetzgeber sei durch das Recht auf den gesetzlichen Richter auch nicht dahingehend determiniert, dass er bestimmten Personen in einem Verfahren Parteistellung gewähren müsse. Das Recht auf Zugang zum Gericht sei nicht absolut und könne Einschränkungen unterworfen werden, solange damit ein legitimes Ziel verfolgt werde und eine vernünftige Verhältnismäßigkeitsbeziehung bestehe. Die gesetzlich vorgesehene Zugangsbeschränkung sei aus öffentlichem Interesse und auf Grund sachlicher Erwägungen gerechtfertigt; sie verfolge ein legitimes Ziel und sei im Hinblick auf den niedrigen Schwellenwert auch nicht unverhältnismäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und berechtigt.

In seinem Revisionsrekurs regte der Antragsteller eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG mit dem Ziel an, die Wortfolge „§ 225c Absatz 3 und 4 sowie „in Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG ersatzlos aufzuheben.

In seiner Entscheidung vom 26. 8. 2004, GZ 6 Ob 132/04m erachtete der Senat die in Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in der geltenden Fassung enthaltene Verweisung auf Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4 AktG in der derzeit geltenden Fassung insoweit als verfassungsrechtlich bedenklich, als diese Verweisung die Einschränkung der Antragsrechte von Minderheitsaktionären nach Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer 2, AktG im Sinn einer Mindestbeteiligung umfasst. Er stellte gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz in Verbindung mit , Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge „§ 225c Absatz 3 und 4 sowie" im dritten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in der Fassung BGBl 1996/304 als verfassungswidrig aufzuheben. Auf die eingehenden Ausführungen der Entscheidung 6 Ob 132/04m wird hingewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat über diesen Antrag mit Erkenntnis vom 16. 6. 2005, GZ G 129/04-17 ua zu Recht erkannt:

Die Wortfolge „§ 225c Absatz 3 und 4 sowie" im dritten Satz des Paragraph 9, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), Bundesgesetzblatt Nr 304 aus 1996,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt , römisch eins verpflichtet."

In seinen Entscheidungsgründen teilte der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Senats im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Regelung. Von den Argumenten der Entscheidung in 6 Ob 132/04m ausgehend und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Gesellschaft kam der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, „dass das Hinausdrängen von Gesellschaftern unter gleichzeitigem Ausschluss von Gesellschaftern, deren Beteiligung unter der sogenannten „Erheblichkeitsschwelle" liegt, vom Antragsrecht nach Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum darstellt und auch sachlich nicht zu rechtfertigen ist".

Die Bestimmungen über die Mindestbeteiligung des Gesellschafters als Voraussetzung seiner Antragslegitimation sind im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden. Dem Antragsteller steht daher ein Antragsrecht auf Überprüfung der Barabfindung unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung schon nach Paragraph 9, Absatz eins, SpaltG zu.

Dem Revisionsrekurs des Minderheitsgesellschafters war daher Folge zu geben, die Entscheidungen der Vorinstanzen waren aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Für das fortzusetzende Verfahren wird das Erstgericht die Paragraphen 225 d bis 225 m AktG (mit den in Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG angeführten Einschränkungen) anzuwenden haben.

Textnummer

E78186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00161.05B.0825.000

Im RIS seit

24.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20050825_OGH0002_0060OB00161_05B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0113260 Rechtssatz 09.03.2000Zivilrecht
a) § 9 SpaltG dient dem im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung erforderlich werdenden Schutz von Minderheitsgesellschaftern. b) Anteilsinhaber sind zur Antragstellung auf wirkliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung nur dann legitimiert, we …
RS0113262 Rechtssatz 09.03.2000Zivilrecht
Die Beschränkung der Antragslegitimation auf Überprüfung der Barabfindung auf jene Gesellschafter, die tatsächlich Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, wird aus der Überlegung verständlich, dass § 9 SpaltG nur jenen Gesellschaftern ein Recht auf Ba …
RS0113263 Rechtssatz 09.03.2000Zivilrecht
Der durch § 9 SpaltG und § 2 Abs 3 UmwG der Minderheit gewährte Rechtsschutz ist durch die unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweiligen Umgründungsmaßnahme sachlich gerechtfertigt und als gleichwertig anzusehen.
RS0113264 Rechtssatz 09.03.2000Zivilrecht
Die Zurückweisung des Überprüfungsantrages bewirkt noch keinen Anspruchsverlust. Das Verfahren zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung der Barabfindung ist über den Antrag anderer Minderheitsgesellschafter anhängig und wird solange durchgeführt, als auch …
RS0115688 Rechtssatz 13.09.2001Zivilrecht
Der gemeinsame Vertreter ist nur für die nichtantragstellenden Aktionäre zu bestellen, die gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch erhoben und weder auf ihren Anspruch noch auf eine Erhöhung des Barabfindungsangebots verzichtet haben. Aktionäre, die keinen …
RS0115689 Rechtssatz 13.09.2001Zivilrecht
In sinngemäßer Anwendung des § 225e Abs 3 AktG, auf den § 9 Abs 2 SpaltG verweist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass alle an der Spaltung beteiligten Gesellschaften für die Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 vorl. Satz SpaltG als Gesamtschuldner haft …
RS0119346 Rechtssatz 26.08.2004Zivilrecht
Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art 89 Abs 2 zweiter Satz iVm Art 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "§ 225c Abs 3 und 4 sowie" im dritten Satz des § 9 Abs 2 SpaltG idF BGBl1996/304 als verfassungswidrig aufzuheben; in eve …
RS0120152 Rechtssatz 25.08.2005Zivilrecht
Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt.