Rechtssatz RS0113260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113260
Entscheidungsdatum
25.08.2005
Rechtssatz
a) § 9 SpaltG dient dem im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung erforderlich werdenden Schutz von Minderheitsgesellschaftern.a) Paragraph 9, SpaltG dient dem im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung erforderlich werdenden Schutz von Minderheitsgesellschaftern.
b) Anteilsinhaber sind zur Antragstellung auf wirkliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung nur dann legitimiert, wenn sie gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift (der Hauptversammlung bzw Generalversammlung) erklärt haben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 31/00b
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 31/00b
- 6 Ob 161/05b
Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 161/05b
Vgl auch; Beisatz: Minderheitsaktionäre, die im Zuge einer Abspaltung ausscheiden, sind unabhängig von der Höhe ihrer Beteiligung zur Antragstellung auf Überprüfung der Barabfindung berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2005/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113260
Dokumentnummer
JJR_20000309_OGH0002_0060OB00031_00B0000_001