Der Revisionsrekurswerber stellt nicht in Abrede, dass Anteilsinhaber zur Antragstellung auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach § 9 Abs 2 SpaltG nur dann legitimiert sind, wenn sie gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift (der Hauptversammlung bzw Generalversammlung) erklärt haben. Er meint aber, die hier beschlossene Spaltung diene evident dem Zweck, Kleinaktionäre der zu spaltenden AG gegen Barabfindung auszuschließen, eine Maßnahme, für die der Gesetzgeber die Rechtsform der verschmelzenden Umwandlung vorgesehen habe. Sie umgehe damit die umwandlungsrechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs 3 UmwG, weshalb die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden seien. Danach sei jeder Anteilsinhaber, und zwar unabhängig davon, ob er Widerspruch zu Protokoll erklärt habe, antragslegitimiert.Der Revisionsrekurswerber stellt nicht in Abrede, dass Anteilsinhaber zur Antragstellung auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung nach Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG nur dann legitimiert sind, wenn sie gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift (der Hauptversammlung bzw Generalversammlung) erklärt haben. Er meint aber, die hier beschlossene Spaltung diene evident dem Zweck, Kleinaktionäre der zu spaltenden AG gegen Barabfindung auszuschließen, eine Maßnahme, für die der Gesetzgeber die Rechtsform der verschmelzenden Umwandlung vorgesehen habe. Sie umgehe damit die umwandlungsrechtlichen Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, UmwG, weshalb die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden seien. Danach sei jeder Anteilsinhaber, und zwar unabhängig davon, ob er Widerspruch zu Protokoll erklärt habe, antragslegitimiert.
Neben der sogenannten "errichtenden Umwandlung" im Sinn des § 5 UmwG ermöglicht das Umwandlungsgesetz auch die Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Haupt- (oder Allein-)gesellschafter (sogenannte "verschmelzende Umwandlung" nach §§ 2 ff UmwG). Die verschmelzende Umwandlung führt mit ihrer Eintragung im Firmenbuch zum Übergang des gesamten Vermögens einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter und zum gleichzeitigen Erlöschen der umgewandelten Kapitalgesellschaft, ohne dass es einer besonderen Löschung bedürfte (§ 2 Abs 2 Z 1 und 2 UmwG). Der Hauptgesellschafter hat den dabei ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern, die mit Eintragung der Umwandlung zwingend ihre Mitgliedschaft verlieren (Kalss in Kalss/Bachner, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Rz 11 zu Vorbem vor § 1 UmwG), eine angemessene Barabfindung zu gewähren (Kalss aaO Rz 3 ff zu § 2 UmwG). Die Angemessenheit der Barabfindung ist im außerstreitigen Verfahren auf Antrag eines jeden, somit auch des der Umwandlung zustimmenden Gesellschafters zu prüfen (§ 2 Abs 3 UmwG). Im Gegensatz zur verschmelzenden Umwandlung, die nur die Übertragung des gesamten Unternehmens ermöglicht, kann bei der Spaltung Unternehmensvermögen in beliebiger Form aufgeteilt werden, um so eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Gesamtrechtsnachfolge zu erreichen (Kalss aaO Rz 6 vor § 1 SpaltG). Das Spaltungsgesetz enthält keine Einschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände wie Betriebe oder Teilbetriebe, sodass auch einzelne Waren, Liegenschaften, Rechte oder Beteiligungen, wie auch Schulden übertragen werden können (Kalss aaO Rz 13 zu § 1). Ihrem Zweck nach kann die Spaltung sowohl der Realteilung von Unternehmen oder der Entflechtung ihrer Gesellschafterstruktur als auch der Vereinigung und Konzentration von Vermögensmassen dienen (Kalss aaO Rz 4 Vorbem zu § 1 SpaltG; Rz 8 zu § 1 je mwN), wobei die jeweilige Vermögenszuteilung nach Belieben im Spaltungsplan vorgenommen wird (Kalss aaO Rz 6 Vorbem zu § 1 SpaltG). Während die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der verhältniswahrenden Spaltung im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft auch an der (oder den) übernehmenden Gesellschaften beteiligt sind, werden sie bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung in einem anderen Verhältnis beteiligt, als sie es bei der übertragenden Gesellschaft waren. Dem im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung erforderlich werdenden Schutz von Minderheitsgesellschaftern dient § 9 SpaltG. Danach steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (sofern er nicht ohnehin verhältniswahrend beteiligt wurde), das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu. Er kann überdies die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung und deren Erhöhung begehren. Damit wird es den Anteilsinhabern, die an der übernehmenden Gesellschaft nicht in einem anderen Verhältnis beteiligt sein wollen, als sie es an der übertragenden Gesellshaft waren, ermöglicht, ihre Beteiligung aufzugeben und aus der Gesellschaft gegen Barabfindung auszutreten (Kalss Rz 2 zu § 9 SpaltG). § 9 Abs 2 SpaltG räumt diesen Gesellschaftern das Recht ein, die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung (und/oder deren Erhöhung) zu begehren.Neben der sogenannten "errichtenden Umwandlung" im Sinn des Paragraph 5, UmwG ermöglicht das Umwandlungsgesetz auch die Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Haupt- (oder Allein-)gesellschafter (sogenannte "verschmelzende Umwandlung" nach Paragraphen 2, ff UmwG). Die verschmelzende Umwandlung führt mit ihrer Eintragung im Firmenbuch zum Übergang des gesamten Vermögens einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter und zum gleichzeitigen Erlöschen der umgewandelten Kapitalgesellschaft, ohne dass es einer besonderen Löschung bedürfte (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 UmwG). Der Hauptgesellschafter hat den dabei ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern, die mit Eintragung der Umwandlung zwingend ihre Mitgliedschaft verlieren (Kalss in Kalss/Bachner, Verschmelzung, Spaltung, Umwandlung, Rz 11 zu Vorbem vor Paragraph eins, UmwG), eine angemessene Barabfindung zu gewähren (Kalss aaO Rz 3 ff zu Paragraph 2, UmwG). Die Angemessenheit der Barabfindung ist im außerstreitigen Verfahren auf Antrag eines jeden, somit auch des der Umwandlung zustimmenden Gesellschafters zu prüfen (Paragraph 2, Absatz 3, UmwG). Im Gegensatz zur verschmelzenden Umwandlung, die nur die Übertragung des gesamten Unternehmens ermöglicht, kann bei der Spaltung Unternehmensvermögen in beliebiger Form aufgeteilt werden, um so eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Gesamtrechtsnachfolge zu erreichen (Kalss aaO Rz 6 vor Paragraph eins, SpaltG). Das Spaltungsgesetz enthält keine Einschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände wie Betriebe oder Teilbetriebe, sodass auch einzelne Waren, Liegenschaften, Rechte oder Beteiligungen, wie auch Schulden übertragen werden können (Kalss aaO Rz 13 zu Paragraph eins,). Ihrem Zweck nach kann die Spaltung sowohl der Realteilung von Unternehmen oder der Entflechtung ihrer Gesellschafterstruktur als auch der Vereinigung und Konzentration von Vermögensmassen dienen (Kalss aaO Rz 4 Vorbem zu Paragraph eins, SpaltG; Rz 8 zu Paragraph eins, je mwN), wobei die jeweilige Vermögenszuteilung nach Belieben im Spaltungsplan vorgenommen wird (Kalss aaO Rz 6 Vorbem zu Paragraph eins, SpaltG). Während die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft bei der verhältniswahrenden Spaltung im gleichen Verhältnis wie an der übertragenden Gesellschaft auch an der (oder den) übernehmenden Gesellschaften beteiligt sind, werden sie bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung in einem anderen Verhältnis beteiligt, als sie es bei der übertragenden Gesellschaft waren. Dem im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung erforderlich werdenden Schutz von Minderheitsgesellschaftern dient Paragraph 9, SpaltG. Danach steht jedem Anteilsinhaber, der gegen den Spaltungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat (sofern er nicht ohnehin verhältniswahrend beteiligt wurde), das Recht auf angemessene Barabfindung seiner Anteile zu. Er kann überdies die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung und deren Erhöhung begehren. Damit wird es den Anteilsinhabern, die an der übernehmenden Gesellschaft nicht in einem anderen Verhältnis beteiligt sein wollen, als sie es an der übertragenden Gesellshaft waren, ermöglicht, ihre Beteiligung aufzugeben und aus der Gesellschaft gegen Barabfindung auszutreten (Kalss Rz 2 zu Paragraph 9, SpaltG). Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG räumt diesen Gesellschaftern das Recht ein, die gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung (und/oder deren Erhöhung) zu begehren.
Im vorliegenden Fall hat der Mehrheitsgesellschafter die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung beschlossen. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Aktiengesellschaft wurden den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Maßnahme führte neben der Erhaltung der abspaltenden Gesellschaft auch zum Ausscheiden ihrer Minderheitsgesellschafter und deren Beteiligung an der neu gegründeten Aktiengesellschaft in einem anderen als ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis. Die Minderheitsgesellschafter hatten daher die ihnen nach § 9 eingeräumten Rechte. Sie konnten, sofern sie der Spaltung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, gegen angemessene Barabfindung ihrer Anteile ausscheiden und überdies den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung stellen. Der Gesetzgeber hatte ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt, entweder der Spaltung zuzustimmen und Gesellschafter zu den im Spaltungsplan vorgegebenen Anteilen zu bleiben oder aber Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss zu erheben und gegen Barabfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Die Beschränkung der Antragslegitimation auf Überprüfung der Barabfindung auf jene Gesellschafter, die tatsächlich Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, wird aus der Überlegung verständlich, dass § 9 SpaltG nur jenen Gesellschaftern ein Recht auf Barabfindung und deren Überprüfung einräumen wollte, die auch tatsächlich Anspruch auf Abfindung haben, weil sie dem Spaltungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben (Kalss aaO Rz 22 zu § 9 SpaltG). Demgegenüber rechtfertigt das zwingende Ausscheiden der Minderheitsgesellschafter im Fall einer verschmelzenden Umwandlung die Einräumung des Antragsrechts zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes an alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie der Umwandlung zugestimmt haben (Kalss aaO Rz 22 zu § 9 SpaltG). Der durch § 9 SpaltG und § 2 Abs 3 UmwG der Minderheit gewährte Rechtsschutz ist durch die unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweiligen Umgründungsmaßnahme somit sachlich gerechtfertigt und als gleichwertig anzusehen.Im vorliegenden Fall hat der Mehrheitsgesellschafter die Abspaltung von Vermögensteilen zur Neugründung beschlossen. Die Anteile an der durch die Abspaltung neu gegründeten Aktiengesellschaft wurden den Inhabern der im Zeitpunkt des Spaltungsbeschlusses im Streubesitz befindlichen Aktien an der zu spaltenden Gesellschaft zugeteilt. Diese Maßnahme führte neben der Erhaltung der abspaltenden Gesellschaft auch zum Ausscheiden ihrer Minderheitsgesellschafter und deren Beteiligung an der neu gegründeten Aktiengesellschaft in einem anderen als ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis. Die Minderheitsgesellschafter hatten daher die ihnen nach Paragraph 9, eingeräumten Rechte. Sie konnten, sofern sie der Spaltung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, gegen angemessene Barabfindung ihrer Anteile ausscheiden und überdies den Antrag auf gerichtliche Überprüfung der angebotenen Barabfindung stellen. Der Gesetzgeber hatte ihnen damit die Möglichkeit eingeräumt, entweder der Spaltung zuzustimmen und Gesellschafter zu den im Spaltungsplan vorgegebenen Anteilen zu bleiben oder aber Widerspruch gegen den Spaltungsbeschluss zu erheben und gegen Barabfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Die Beschränkung der Antragslegitimation auf Überprüfung der Barabfindung auf jene Gesellschafter, die tatsächlich Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatten, wird aus der Überlegung verständlich, dass Paragraph 9, SpaltG nur jenen Gesellschaftern ein Recht auf Barabfindung und deren Überprüfung einräumen wollte, die auch tatsächlich Anspruch auf Abfindung haben, weil sie dem Spaltungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung nicht zugestimmt, sondern Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben (Kalss aaO Rz 22 zu Paragraph 9, SpaltG). Demgegenüber rechtfertigt das zwingende Ausscheiden der Minderheitsgesellschafter im Fall einer verschmelzenden Umwandlung die Einräumung des Antragsrechts zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes an alle Gesellschafter, unabhängig davon, ob sie der Umwandlung zugestimmt haben (Kalss aaO Rz 22 zu Paragraph 9, SpaltG). Der durch Paragraph 9, SpaltG und Paragraph 2, Absatz 3, UmwG der Minderheit gewährte Rechtsschutz ist durch die unterschiedlichen Rechtsfolgen der jeweiligen Umgründungsmaßnahme somit sachlich gerechtfertigt und als gleichwertig anzusehen.
Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers besteht in Fällen angestrebter Entflechtung der Gesellschafterstrukturen keine Priorität des Gesetzgebers für die verschmelzende Umwandlung gegenüber der nicht verhältniswahrenden Spaltung. Er stellt vielmehr beide Umgründungsmöglichkeiten zur Verfügung (zu den sie unterscheidenden Kriterien siehe Kalss aaO Rz 12 Vorbem zu Umwandlungsgesetz). Es liegt nun in der Entscheidungsbefugnis des Mehrheitsgesellschafters, unter mehreren gesetzlich zulässigen Umstrukturierungsmaßnahmen jene zu wählen, mit der das gewünschte Ergebnis (hier Entflechtung der Gesellschafterstruktur unter Aufrechterhaltung der abspaltenden Gesellschaft) erreicht werden kann. Die Mehrheit hat im vorliegenden Fall von dem ihr gesetzlich zustehenden Wahlrecht Gebrauch gemacht. Dass ihre Beschlussfassung insofern rechtsmissbräuchlich gewesen wäre, als das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiege, und der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehe, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (JBl 1995, 584; SZ 71/42), hat der Achtantragsteller weder behauptet, noch ist derartiges hervorgekommen. Der an die Mehrheit gerichtete Vorwurf, sie habe durch Beschlussfassung nach dem Spaltungsgesetz die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes zu Lasten der Minderheit umgangen, ist schon deshalb nicht berechtigt, weil der Mehrheit zur Erreichung ihrer Ziele mehrere gleichwertige gesetzliche Möglichkeiten zur Verfügung standen, die der Gesetzgeber in der Frage des Minderheitsschutzes aus sachlichen Erwägungen zwar anders, aber gleichwertig gestaltet hat.
Wählt daher die Mehrheit eine der vom Gesetzgeber angebotenen Möglichkeiten, um das angestrebte Umgründungsziel zu erreichen, kann von einer Umgehung der eine andere Umgründungsmaßnahme regelnden Bestimmungen keine Rede sein. Dass die Wahl des Spaltungsgesetzes aber rechtsmissbräuchlich in der offenkundigen überwiegenden Absicht, die Minderheit zu schädigen, erfolgt wäre, hat der Antragsteller weder behauptet, noch ist derartiges hervorgekommen. Er hat auch eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses aus diesen Gründen unterlassen. Er hätte die Möglichkeit gehabt, die ihm nach dem Spaltungsgesetz zustehenden Rechte durch Teilnahme an der Hauptversammlung wahrzunehmen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und - sollte er sich für einen Austritt aus der Gesellschaft entscheiden - sich die Antragslegitimation zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung des Barabfindungsangebotes durch Widerspruch zu sichern. Mangels dieser Voraussetzung haben die Vorinstanzen die Antragslegitimation des Achtantragstellers zu Recht verneint.
Die Zurückweisung des Überprüfungsantrages bewirkt im Übrigen noch keinen Anspruchsverlust (§ 9 Abs 2 SpaltG iVm § 225i Abs 1 AktG). Das Verfahren zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung der Barabfindung ist über den Antrag anderer Minderheitsgesellschafter anhängig und wird solange durchgeführt, als auch nur ein einziger zulässiger Antrag vorliegt. Aktionäre, deren Anträge zurückgewiesen wurden, werden (sofern sie nicht einen Verzicht erklären) von dem für ihre Aktionärsgruppe bestellten gemeinsamen Vertreter vertreten. Sie werden von der Erga-Omnes-Wirkung einer für ihren Standpunkt günstigen Sachentscheidung erfasst und kommen in den Genuss der zugesprochenen Ausgleichsleistung (Bachner in Kalss/Bachner aaO Rz 12 zu § 225i AktG). Dessenungeachtet bejahen Lehre und Rechtsprechung (Bachner aaO Rz 12; 6 Ob 199/99d) ihre Rechtsmittelbefugnis auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse aus der Erwägung, der antragstellende Aktionär habe ein subjektives Recht, das Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche selbst zu betreiben.Die Zurückweisung des Überprüfungsantrages bewirkt im Übrigen noch keinen Anspruchsverlust (Paragraph 9, Absatz 2, SpaltG in Verbindung mit Paragraph 225 i, Absatz eins, AktG). Das Verfahren zur Überprüfung und angemessenen Erhöhung der Barabfindung ist über den Antrag anderer Minderheitsgesellschafter anhängig und wird solange durchgeführt, als auch nur ein einziger zulässiger Antrag vorliegt. Aktionäre, deren Anträge zurückgewiesen wurden, werden (sofern sie nicht einen Verzicht erklären) von dem für ihre Aktionärsgruppe bestellten gemeinsamen Vertreter vertreten. Sie werden von der Erga-Omnes-Wirkung einer für ihren Standpunkt günstigen Sachentscheidung erfasst und kommen in den Genuss der zugesprochenen Ausgleichsleistung (Bachner in Kalss/Bachner aaO Rz 12 zu Paragraph 225 i, AktG). Dessenungeachtet bejahen Lehre und Rechtsprechung (Bachner aaO Rz 12; 6 Ob 199/99d) ihre Rechtsmittelbefugnis auch gegen Zurückweisungsbeschlüsse aus der Erwägung, der antragstellende Aktionär habe ein subjektives Recht, das Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche selbst zu betreiben.
Dem unberechtigten Revisionsrekurs wird somit ein Erfolg versagt.