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Rechtssatz RS0115696

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115696

Geschäftszahl

5Ob216/01b

Entscheidungsdatum

27.09.2001

Norm

MRG §14 Abs2 MRG
3.WÄG ArtII AbschnII Z4

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz 2, MRG normiert die Haftung des Eintretenden für Altschulden (solidarisch mit dem Erben des verstorbenen Hauptmieters) im Außenverhältnis gegenüber dem Vermieter und enthält keine ausdrückliche Regelung der Schuldentragung für das Innenverhältnis zwischen dem Erben und dem Eintretenden, während Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG die Aktivlegitimation für die Rückforderung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen regelt. Der Eintretende, dem die Wohnungsnutzung zufällt, haftet gegenüber dem Vermieter solidarisch mit dem Erben für Altschulden des verstorbenen Hauptmieters, während nur der - durch die Sonderrechtsnachfolge des Eintretenden ohnehin in seiner Rechtsposition beeinträchtigte - Erbe gegenüber dem Vermieter legitimiert ist, nicht verbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge zurückzufordern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 216/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 216/01b
    Veröff: SZ 74/166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115696

Dokumentnummer

JJR_20010927_OGH0002_0050OB00216_01B0000_001