Begründung:
Die Antragstellerinnen - die Erstantragsstellerin als Mieterin der Wohnung Nr 18, die Zweitantragsstellerin als Mieterin der Wohnung Nr 20 im Haus M***** - begehrten mit ihrem Antrag die Rückzahlung der im Zeitraum September 1982 bis Februar 1994 jeweils vorgeschriebenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge.
Das Erstgericht wies den Antrag der Erstantragstellerin mit der Begründung ab, sie sei erst mit 3. 8. 1994 in die Mietrechte ihres Vaters eingetreten, zur Rückforderung sei jedoch gemäß § 45 MRG iVm Art II Abschnitt II Z 4 des 3. WÄG nur derjenige berechtigt, der den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag tatsächlich geleistet habe. Die Erstantragsgegnerin sei daher nicht aktiv legitimiert.Das Erstgericht wies den Antrag der Erstantragstellerin mit der Begründung ab, sie sei erst mit 3. 8. 1994 in die Mietrechte ihres Vaters eingetreten, zur Rückforderung sei jedoch gemäß Paragraph 45, MRG in Verbindung mit Artikel römisch zwei, Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG nur derjenige berechtigt, der den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag tatsächlich geleistet habe. Die Erstantragsgegnerin sei daher nicht aktiv legitimiert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erstantragstellerin nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,-- übersteige und das der Revisionsrekurs zulässig sei, und führte im Wesentlichen folgendes aus:
Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG bestimme ausdrücklich, dass in allen Fällen einer Rückerstattung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen derjenige rückforderungsberechtigt sei, der sie als Hauptmieter entrichtet habe. Dies sei unstrittig der verstorbene Vater der Erstantragstellerin, in dessen Mietrechte sie erst am 3. 8. 1994, also nach dem Zeitraum, in dem die Zahlung geleistet worden sei, eingetreten sei. Der nach § 14 MRG Eintretende setze zwar das Mietverhältnis unter Ausschluss anderer zur Erbfolge berufener Personen fort, sein Eintritt erfolge aber nur ex nunc mit dem Todesfall. Erst mit diesem Zeitpunkt gehe die Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten auf ihn über, er werde daher weder "mietvertraglicher Gesamtrechtsnachfolger" des verstorbenen Mieters, noch berührten ihn grundsätzlich vergangene Sachverhalte. Dies ergebe sich auch klar daraus, dass § 14 Abs 2 MRG ausdrücklich eine Haftung des oder der Eintretenden für frühere Mietzinsverbindlichkeiten anordne, was bei einem Eintritt ex tunc oder einer Gesamtrechtsnachfolge unnötig wäre. Mietvertragliche Rechte und Pflichten, die sich auf vergangene Sachverhalte gründeten, beträfen den Eintretenden daher nur, wenn dies ausdrücklich angeordnet sei. Der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch, der sich auf den Nichtverbrauch zulässig eingehobener Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge stütze, sei - falls er berechtigt wäre - erst am 31. 1. 1997 fällig geworden und gründe sich daher nicht auf einen in der Vergangenheit bereits abschließend verwirklichten Sachverhalt. Er sei aber kein vertraglicher, sondern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch, der daher schon seiner Natur nach nicht dem jeweiligen Mieter zustehe, sondern dem Entreicherten. Diesem Umstand habe auch der Gesetzgeber nach massiver Kritik in der Literatur durch die Änderung des § 45 Abs 8 MRG mit dem 3. WÄG Rechnung getragen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass mit dem Eintritt der Erstantragsstellerin in das Mietverhältnis ihres verstorbenen Vaters nicht auch dessen Rückforderungsanspruch auf sie übergegangen sei.Artikel römisch zwei, Abschn römisch zwei Ziffer 4, des 3. WÄG bestimme ausdrücklich, dass in allen Fällen einer Rückerstattung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen derjenige rückforderungsberechtigt sei, der sie als Hauptmieter entrichtet habe. Dies sei unstrittig der verstorbene Vater der Erstantragstellerin, in dessen Mietrechte sie erst am 3. 8. 1994, also nach dem Zeitraum, in dem die Zahlung geleistet worden sei, eingetreten sei. Der nach Paragraph 14, MRG Eintretende setze zwar das Mietverhältnis unter Ausschluss anderer zur Erbfolge berufener Personen fort, sein Eintritt erfolge aber nur ex nunc mit dem Todesfall. Erst mit diesem Zeitpunkt gehe die Vertragsstellung mit allen Rechten und Pflichten auf ihn über, er werde daher weder "mietvertraglicher Gesamtrechtsnachfolger" des verstorbenen Mieters, noch berührten ihn grundsätzlich vergangene Sachverhalte. Dies ergebe sich auch klar daraus, dass Paragraph 14, Absatz 2, MRG ausdrücklich eine Haftung des oder der Eintretenden für frühere Mietzinsverbindlichkeiten anordne, was bei einem Eintritt ex tunc oder einer Gesamtrechtsnachfolge unnötig wäre. Mietvertragliche Rechte und Pflichten, die sich auf vergangene Sachverhalte gründeten, beträfen den Eintretenden daher nur, wenn dies ausdrücklich angeordnet sei. Der hier geltend gemachte Rückforderungsanspruch, der sich auf den Nichtverbrauch zulässig eingehobener Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge stütze, sei - falls er berechtigt wäre - erst am 31. 1. 1997 fällig geworden und gründe sich daher nicht auf einen in der Vergangenheit bereits abschließend verwirklichten Sachverhalt. Er sei aber kein vertraglicher, sondern ein bereicherungsrechtlicher Anspruch, der daher schon seiner Natur nach nicht dem jeweiligen Mieter zustehe, sondern dem Entreicherten. Diesem Umstand habe auch der Gesetzgeber nach massiver Kritik in der Literatur durch die Änderung des Paragraph 45, Absatz 8, MRG mit dem 3. WÄG Rechnung getragen. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass mit dem Eintritt der Erstantragsstellerin in das Mietverhältnis ihres verstorbenen Vaters nicht auch dessen Rückforderungsanspruch auf sie übergegangen sei.
Auch die von ihr vorgelegte Abtretungserklärung vom 14. 4. 1997 vermöge daran nichts zu ändern, weil damit lediglich Forderungen, die ihrer Mutter hinsichtlich der Wohnung zustünden, an die Erstantragstellerin zediert worden seien. Die Mutter sei aber, wie sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. 11. 1994 ergebe, nicht Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Vaters der Erstantragsstellerin und ehemaligen Mieters, weil ihr der Nachlass nur an Zahlungsstatt überlassen worden sei. Der Rückforderungsanspruch des Vaters sei daher nicht, wie es durch eine Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einantwortung der Fall gewesen wäre, auf die Mutter übergegangen, sie habe ihn daher auch nicht an die Erstantragstellerin abtreten können. Anspruchsberechtigt wäre im vorliegenden Fall allein die Verlassenschaft nach dem Vater, die von der Erstantragstellerin behauptete Erwerbskette sei mangels Gesamtrechtsnachfolge ihrer Mutter nicht gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob der Eintretende nach § 14 MRG auch zur Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aktiv legitimiert sei, bislang nicht Stellung genommen habe.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob der Eintretende nach Paragraph 14, MRG auch zur Rückforderung nicht verbrauchter Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge aktiv legitimiert sei, bislang nicht Stellung genommen habe.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Erstantragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Sachbeschluss dahin abzuändern, dass dem Sachantrag der Erstantragstellerin vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.