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Rechtssatz RS0115722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115722

Geschäftszahl

4Ob221/01f

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Rechtssatz

Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG ist daher auch dann die Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten im Verhältnis zum Gesamtwert der ausgespielten Preise maßgeblich, wenn mehr Teilnahmekarten ausgegeben werden als Geschäftsabschlüsse nach der statistischen Wahrscheinlichkeit zu erwartens sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115722

Dokumentnummer

JJR_20011016_OGH0002_0040OB00221_01F0000_001