Begründung:
In einer Broschüre, die über den Küchenfachhandel und als Postwurfsendung an Haushalte verteilt wurde, bewarb die Beklagte die von ihr hergestellten und vertriebenen D*****-Küchen und kündigte unter den Schlagzeilen "Billig oder gratis" "Vielleicht ist Ihre Küche geschenkt!" ein Gewinnspiel an:
"Gewinnen Sie eine von drei D*****-Küchen im Gesamtwert bis zu ATS 300.000. Unter allen vom 1. März 2001 bis 24. März 2001 bei D***** eingelangten Teilnahmescheinen mit Kauf- oder Bestellbeweis einer D*****-Küche werden drei Gewinner gezogen, die eine von drei D*****-Küchen (ohne E-Geräte, ohne Spüle, ohne Armaturen) gewinnen. Der Kaufpreis oder die geleistete Anzahlung von im Aktionszeitraum gekauften D*****-Küchen werden rückerstattet. ....". Den bei den Küchenhändlern aufliegenden Werbebroschüren lagen Teilnahmekarten bei, die gemeinsam mit dem Kauf- oder Bestellnachweis an die Beklagte zu senden waren. Österreichweit waren insgesamt 66.000 Teilnahmekarten aufgelegt. Die Druckerei hatte zu den von der Beklagten bestellten 60.000 Stück noch weitere 6.000 ausgeliefert.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Gewährung einer vom Kauf einer D*****-Küche abhängigen Teilnahmeberechtigung an einer Verlosung anzukündigen, bei der die Gewinner den geleisteten Kaufpreis bzw die geleistete Anzahlung rückerstattet erhalten und der Wert der einzelnen Teilnahmekarten im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG über der gesetzlichen Wertgrenze liegt. Die Werbeaktion der Beklagten verstoße gegen das Zugabenverbot, der Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 8 UWG sei nicht verwirklicht. Wollte man die von der Beklagten eingeräumte Chance, den Kaufpreis rückerstattet zu erhalten, nicht als Zugabe werten, so verstoße die Beklagte jedenfalls gegen § 1 UWG. Ihre Aktion bedeute eine sachfremde Beeinflussung des Kunden, der nicht deshalb kaufe, weil er die Ware für die beste halte, sondern, weil er sie vielleicht gratis bekomme.Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die Gewährung einer vom Kauf einer D*****-Küche abhängigen Teilnahmeberechtigung an einer Verlosung anzukündigen, bei der die Gewinner den geleisteten Kaufpreis bzw die geleistete Anzahlung rückerstattet erhalten und der Wert der einzelnen Teilnahmekarten im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG über der gesetzlichen Wertgrenze liegt. Die Werbeaktion der Beklagten verstoße gegen das Zugabenverbot, der Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG sei nicht verwirklicht. Wollte man die von der Beklagten eingeräumte Chance, den Kaufpreis rückerstattet zu erhalten, nicht als Zugabe werten, so verstoße die Beklagte jedenfalls gegen Paragraph eins, UWG. Ihre Aktion bedeute eine sachfremde Beeinflussung des Kunden, der nicht deshalb kaufe, weil er die Ware für die beste halte, sondern, weil er sie vielleicht gratis bekomme.
Die Beklagte beantragt, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Das beanstandete Gewinnspiel erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 9a Abs 2 Z 8 UWG. Angesichts der insgesamt ausgegebenen 60.000 Teilnahmekarten und des Gesamtwerts der Preise von höchstens 300.000 S übersteige der Wert der ausgegebenen Teilnahmekarten keinesfalls 5 S. Die Verlosung übe auch keinen übertriebenen Anlockeffekt aus, weil niemand wegen einer vagen Chance, als einer von drei Gewinnern unter Tausenden, vielleicht zigtausenden Käufern, den Kaufpreis zurückgewinnen zu können, eine teure Küche kaufe.Die Beklagte beantragt, das Sicherungsbegehren abzuweisen. Das beanstandete Gewinnspiel erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG. Angesichts der insgesamt ausgegebenen 60.000 Teilnahmekarten und des Gesamtwerts der Preise von höchstens 300.000 S übersteige der Wert der ausgegebenen Teilnahmekarten keinesfalls 5 S. Die Verlosung übe auch keinen übertriebenen Anlockeffekt aus, weil niemand wegen einer vagen Chance, als einer von drei Gewinnern unter Tausenden, vielleicht zigtausenden Käufern, den Kaufpreis zurückgewinnen zu können, eine teure Küche kaufe.
Das Erstgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Es stellte noch fest:
Die Streitteile seien Küchenhersteller. Österreichweit würden jährlich rund 142.000 Küchen verkauft. Davon verkaufe die Beklagte bei einem Marktanteil von ca 28 % etwa 3.300 Küchen im monatlichen Durchschnitt. Je nach Größe, Modell und Ausstattung bewege sich der Preis einer Küche (ohne Elektrogeräte, Spüle und Armaturen) zwischen 15.000 und 100.000 S. Es könne nicht festgestellt werden, wieviele Küchenkäufer oder -besteller am Gewinnspiel teilgenommen hätten und wieviele Küchen die Beklagte im Aktionszeitraum - unter Umständen durch das Gewinnspiel gefördert - tatsächlich verkauft habe. Es könne auch nicht festgestellt werden, wieviele Käufer einer D*****-Küche die Möglichkeit gehabt hätten, am Gewinnspiel aufgrund eines Ankaufs oder einer Bestellung teilzunehmen. Tatsächlich sei auf die drei Gewinner - dem Kaufpreis der von ihnen gekauften bzw bestellten Küchen entsprechend - eine Gesamtgewinnsumme von etwa 158.000 S entfallen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, das Gewinnspiel der Beklagten erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des § 9a Abs 2 Z 8 UWG. Der Wert der eingespielten Preise sei mit einer Gesamtsumme von 300.000 S begrenzt; für die Berechnung des fiktiven Wertes des einzelnen Loses sei die Zahl der tatsächlich ausgegebenen Teilnahmekarten (60.000) und nicht die aufgrund der Marktverhältnisse realistischerweise zu erwartende oder tatsächlich mögliche Teilnehmerzahl heranzuziehen. Demnach übersteige der fiktive Wert des einzelnen Loses nicht 5 S.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, das Gewinnspiel der Beklagten erfülle die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG. Der Wert der eingespielten Preise sei mit einer Gesamtsumme von 300.000 S begrenzt; für die Berechnung des fiktiven Wertes des einzelnen Loses sei die Zahl der tatsächlich ausgegebenen Teilnahmekarten (60.000) und nicht die aufgrund der Marktverhältnisse realistischerweise zu erwartende oder tatsächlich mögliche Teilnehmerzahl heranzuziehen. Demnach übersteige der fiktive Wert des einzelnen Loses nicht 5 S.
Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil seine Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht folge. Zweck der Ausnahmeregelung des § 9a Abs 2 Z 8 UWG sei es, Gewinnspiele nicht mehr zu untersagen, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl möglicher Teilnehmer gering sei. Dieser tolerierte Anlockeffekt lasse sich nur nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise über den Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten bestimmen. Ob ein Gewinnspiel geeignet sei, den Kaufentschluss zu beeinflussen - somit attraktiv sei - sei von vielen Faktoren abhängig, so vom Wert des erzielbaren Gewinns, der Größe der Gewinnchance, und dem Umstand, ob der Gewinn den Interessen der jeweils angesprochenen Verkehrskreise entspreche; hingegen sei grundsätzlich nicht von Bedeutung, wie viele Personen tatsächlich am Gewinnspiel teilgenommen hätten. Berücksichtige man den eindeutigen Zweck der Ausnahmebestimmung, Gewinnspiele mit geringem Anlockeffekt nicht zu untersagen, so könne nicht der Wert der tatsächlich ausgespielten Preise und die Zahl der tatsächlich ausgegebenen Teilnahmekarten (oder die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer am Gewinnspiel) maßgeblich sein, sondern müsse es allein auf den Gesamtwert der vom Spielveranstalter ausgelosten Preise und die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu erwartende Teilnehmeranzahl ankommen. Kein Durchschnittskonsument gehe jedoch davon aus, dass in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von gut drei Wochen zumindest 60.000 Küchen verkauft würden. Maßgeblich sei daher nicht die Anzahl der tatsächlich ausgegebenen Teilnahmekarten, sondern die Anzahl potentieller Teilnahmeberechtigungen. Teilnahmeberechtigt am vorliegenden Gewinnspiel seien lediglich Endkunden, sodass die bescheinigte Auflage von 66.000 Teilnahmekarten bei Küchenhändlern nicht bedeute, dass 66.000 (oder 60.000) Teilnahmekarten an potentiell spielberechtigte Endkunden ausgegeben worden seien. Auch die Beklagte habe ihrerseits keinesfalls erwarten können, dass sich - selbst durch das Gewinnspiel angelockt - 60.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von gut drei Wochen zum Kauf einer Küche ihrer Produktion entschließen würden, setze sie doch selbst bei einem Marktanteil von etwa 28 % im Monatsdurchschnitt nur etwa 3.300 Küchen ab. Die Auflage von 60.000 Teilnahmekarten bei ihren Küchenhändlern stehe daher außerhalb jeglicher vernünftigen Relation zur Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer am Gewinnspiel. Selbst wenn man die Aussage des Marketingleiters der Beklagten als bescheinigt erachten wollte, dass die Beklagte im Aktionszeitraum 12.000 Küchen hätte verkaufen können, ergebe sich unter Berücksichtigung des ausgelosten Gesamtpreises von 300.000 S ein fiktiver Lospreis von 25 S und selbst unter Zugrundelegung der auf die drei Gewinner tatsächlich entfallenden Gesamtgewinnsumme von 158.000 S ein fiktiver Lospreis von mehr als 13 S. Die Beklagte habe daher nicht bescheinigen können, dass ihre Aktion die Grenzen eines erlaubten Gewinnspiels im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG nicht überschritten habe.Das Rekursgericht erließ die einstweilige Verfügung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil seine Entscheidung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht folge. Zweck der Ausnahmeregelung des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG sei es, Gewinnspiele nicht mehr zu untersagen, bei denen der Anlockeffekt im Hinblick auf den Gesamtwert der ausgespielten Preise und die hohe Zahl möglicher Teilnehmer gering sei. Dieser tolerierte Anlockeffekt lasse sich nur nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise über den Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten bestimmen. Ob ein Gewinnspiel geeignet sei, den Kaufentschluss zu beeinflussen - somit attraktiv sei - sei von vielen Faktoren abhängig, so vom Wert des erzielbaren Gewinns, der Größe der Gewinnchance, und dem Umstand, ob der Gewinn den Interessen der jeweils angesprochenen Verkehrskreise entspreche; hingegen sei grundsätzlich nicht von Bedeutung, wie viele Personen tatsächlich am Gewinnspiel teilgenommen hätten. Berücksichtige man den eindeutigen Zweck der Ausnahmebestimmung, Gewinnspiele mit geringem Anlockeffekt nicht zu untersagen, so könne nicht der Wert der tatsächlich ausgespielten Preise und die Zahl der tatsächlich ausgegebenen Teilnahmekarten (oder die Zahl der tatsächlichen Teilnehmer am Gewinnspiel) maßgeblich sein, sondern müsse es allein auf den Gesamtwert der vom Spielveranstalter ausgelosten Preise und die nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu erwartende Teilnehmeranzahl ankommen. Kein Durchschnittskonsument gehe jedoch davon aus, dass in Österreich innerhalb eines Zeitraumes von gut drei Wochen zumindest 60.000 Küchen verkauft würden. Maßgeblich sei daher nicht die Anzahl der tatsächlich ausgegebenen Teilnahmekarten, sondern die Anzahl potentieller Teilnahmeberechtigungen. Teilnahmeberechtigt am vorliegenden Gewinnspiel seien lediglich Endkunden, sodass die bescheinigte Auflage von 66.000 Teilnahmekarten bei Küchenhändlern nicht bedeute, dass 66.000 (oder 60.000) Teilnahmekarten an potentiell spielberechtigte Endkunden ausgegeben worden seien. Auch die Beklagte habe ihrerseits keinesfalls erwarten können, dass sich - selbst durch das Gewinnspiel angelockt - 60.000 Personen innerhalb eines Zeitraums von gut drei Wochen zum Kauf einer Küche ihrer Produktion entschließen würden, setze sie doch selbst bei einem Marktanteil von etwa 28 % im Monatsdurchschnitt nur etwa 3.300 Küchen ab. Die Auflage von 60.000 Teilnahmekarten bei ihren Küchenhändlern stehe daher außerhalb jeglicher vernünftigen Relation zur Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer am Gewinnspiel. Selbst wenn man die Aussage des Marketingleiters der Beklagten als bescheinigt erachten wollte, dass die Beklagte im Aktionszeitraum 12.000 Küchen hätte verkaufen können, ergebe sich unter Berücksichtigung des ausgelosten Gesamtpreises von 300.000 S ein fiktiver Lospreis von 25 S und selbst unter Zugrundelegung der auf die drei Gewinner tatsächlich entfallenden Gesamtgewinnsumme von 158.000 S ein fiktiver Lospreis von mehr als 13 S. Die Beklagte habe daher nicht bescheinigen können, dass ihre Aktion die Grenzen eines erlaubten Gewinnspiels im Sinn des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8, UWG nicht überschritten habe.