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Rechtssatz RS0079481×

Rechtssatz RS0079481

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079481

Geschäftszahl

4Ob154/93 (4Ob155/93); 4Ob221/01f

Entscheidungsdatum

16.10.2001

Rechtssatz

Unter einer "Teilnahmekarte" kann nur diejenige Unterlage verstanden werden, die der Veranstalter verteilt und der Spielinteressent zwecks Teilnahme am Spiel - sei es unverändert, sei es erst nach Beantwortung einer Preisfrage oder nach Erfüllung einer sonstigen Bedingung, wie einer bestimmten Bestellung - dem Veranstalter übermitteln muß. Ansonsten wäre ein Gewinnspiel umso eher zulässig, je größer die Anzahl der Spielteilnehmer, also der mit dem Spiel verbundene Anlockeffekt, ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 154/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 154/93
  • 4 Ob 221/01f
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 221/01f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079481

Dokumentnummer

JJR_19931130_OGH0002_0040OB00154_9300000_002