Rechtssatz RS0079481
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079481
Geschäftszahl
4Ob154/93 (4Ob155/93); 4Ob221/01f
Entscheidungsdatum
16.10.2001
Rechtssatz
Unter einer "Teilnahmekarte" kann nur diejenige Unterlage verstanden werden, die der Veranstalter verteilt und der Spielinteressent zwecks Teilnahme am Spiel - sei es unverändert, sei es erst nach Beantwortung einer Preisfrage oder nach Erfüllung einer sonstigen Bedingung, wie einer bestimmten Bestellung - dem Veranstalter übermitteln muß. Ansonsten wäre ein Gewinnspiel umso eher zulässig, je größer die Anzahl der Spielteilnehmer, also der mit dem Spiel verbundene Anlockeffekt, ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079481
Dokumentnummer
JJR_19931130_OGH0002_0040OB00154_9300000_002